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   BGH, 06.04.1979 - I ARZ 403/78   

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https://dejure.org/1979,2222
BGH, 06.04.1979 - I ARZ 403/78 (https://dejure.org/1979,2222)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1979 - I ARZ 403/78 (https://dejure.org/1979,2222)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1979 - I ARZ 403/78 (https://dejure.org/1979,2222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof - Maßgeblichkeit des allgemeinen Gerichtsstands bei Einleitung eines Mahnverfahrens - Behandlung einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Ausland wie eine selbstständige Rechtspersönlichkeit - Sitz der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 17; ZPO § 21; ZPO § 36; ZPO § 689; ZPO § 696; ZPO § 700; VAG § 105; VAG § 107; VAG § 109; VAG § 110

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 689
    Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer ausländischen Versicherungsgesellschaft mit selbständiger Niederlassung im Inland

Papierfundstellen

  • VersR 1979, 561
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 06.04.1979 - I ARZ 403/78
    Diese Niederlassung besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist jedoch aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung in §§ 105 ff VAG so verselbständigt, daß sie im inländischen Rechtsverkehr weitgehend wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln ist, wie bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.2.1953 (BGHZ 9, 35, 42 [BGH 11.02.1953 - II ZR 51/52]; siehe auch 17, 74, 77) anerkannt hat.
  • BGH, 07.10.1977 - I ARZ 494/77

    Zuständigkeit des Gerichts bei Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids - Örtliche

    Auszug aus BGH, 06.04.1979 - I ARZ 403/78
    Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1977 (NJW 1978, 321) ausgeführt hat, wenn der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids durch eine Niederlassung der juristischen Person im Sinne des § 21 ZPO gestellt wird; denn der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand für Passivklagen gegen das Unternehmen, die sich auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung beziehen.
  • OLG Saarbrücken, 24.06.2015 - 2 U 73/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens: Wirksamkeit

    an den Versicherer oder aber an einen Anwalt zu wenden hat (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1979, 561; OLG Saarbrücken, VersR 1976, 157; Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 28, Rdnr. 66).
  • BGH, 19.02.2003 - IV ZB 31/02

    Voraussetzungen der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und

    c) Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Beschluß vom 6. April 1979 angenommen, daß eine ausländische Versicherungsgesellschaft, die im Inland eine selbständige Niederlassung unterhält, im Hinblick auf deren weitgehende Angleichung an eine juristisch selbständige Rechtspersönlichkeit durch das Versicherungsaufsichtsrecht ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland am Ort der Niederlassung habe; dies gelte jedenfalls für die Zuständigkeit im Mahnverfahren gemäß § 689 Abs. 2 ZPO (I ARZ 403/78 - VersR 1979, 561 unter II).
  • LG Berlin, 11.11.2006 - 24 S 106/06
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Beschluss vom 6. April 1979 angenommen, dass eine ausländische Versicherungsgesellschaft, die im Inland eine selbständige Niederlassung unterhält, im Hinblick auf deren weitgehende Angleichung an eine juristisch selbständige Rechtspersönlichkeit durch das Versicherungsaufsichtsrecht ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland am Ort der Niederlassung habe; dies gelte jedenfalls für die Zuständigkeit im Mahnverfahren gemäß § 689 Abs. 2 ZPO (I ARZ 403/78- VersR 1979, 561 [BGH 06.04.1979 - I ARZ 403/78] unter II).
  • OLG Hamburg, 08.03.1990 - 6 U 224/89

    Zivilprozessrechtliche Anforderungen an die Substantiierung eines vorliegenden

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  • LG Köln, 27.09.2000 - 23 S 22/00

    Erfüllung eines Versicherungsvertrags durch Zahlung einer Einmalprämie;

    Als solche sind sie nach der herrschenden Theorie keine echten, einklagbaren Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sondern bloße Verhaltensnormen, die jeder Versicherungsnehmer beachten muß, um seinen eigenen Versicherungsanspruch zu erhalten (RGZ 133, 117, 122; BGHZ 24, 378, 382 [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57] ; OLG Nürnberg VersR 1979, 561).
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