Rechtsprechung
   BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4713
BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97 (https://dejure.org/1998,4713)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1998 - I ZB 42/97 (https://dejure.org/1998,4713)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1998 - I ZB 42/97 (https://dejure.org/1998,4713)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,4713) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsklage einer Ersatzkasse gegen den AOK-Bundesverband - Unlauterer Eingriff in den Wettbewerb mit den allgemeinen Ortskrankenkassen - Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung - Öffentlich rechtliche Pflicht der Träger der Sozialleistungen zur engen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 51 Abs. 1
    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 375
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97
    Der Beklagte ist dem Klagebegehren in der Sache entgegengetreten und hat zudem unter Hinweis auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284 - AOK-Mitgliederwerbung) die Auffassung vertreten, für die Entscheidung des Rechtsstreits seien gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Sozialgerichte zuständig.

    Dazu hat es ausgeführt: Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes habe zwar durch Beschluß vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284 - AOK-Mitgliederwerbung) entschieden, daß für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei; die Rechtslage habe sich aber danach durch die Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V dadurch entscheidend geändert, daß nunmehr jeder Versicherungspflichtige und jeder Versicherungsberechtigte die freie Wahl habe, ob er Mitglied einer Ersatzkasse werden wolle oder nicht.

    Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - AOK-Mitgliederwerbung; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 05.06.1997 - I ZB 3/96, GRUR 1998, 174 [BGH 05.06.1997 - I ZB 3/96] = WRP 1998, 55 - Fachhochschuljurist).

    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284 - AOK-Mitgliederwerbung) ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung gemäß § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

    Auch die vom Gemeinsamen Senat als Grundlage für den Anspruch einer Krankenkasse gegen eine andere auf Unterlassung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung herangezogene öffentlich-rechtliche Pflicht der Träger der Sozialleistungen zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X), die das Gebot der Rücksichtnahme auf widerstreitende Interessen eines anderen Trägers der Sozialversicherung umfaßt (BGHZ 108, 284, 289), hat sich nicht geändert.

  • BSG, 29.09.1994 - 3 BS 2/93

    Krankenkasse - Streitgegenstand - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97
    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Anspruchsgrundlagen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 05.06.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1201 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BSG NSZ 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576) [BSG 29.09.1994 - 3 BS 2/93] .
  • BGH, 07.07.1992 - KZR 15/91

    Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Unterlassungsklage wegen

    Auszug aus BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97
    Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - AOK-Mitgliederwerbung; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 05.06.1997 - I ZB 3/96, GRUR 1998, 174 [BGH 05.06.1997 - I ZB 3/96] = WRP 1998, 55 - Fachhochschuljurist).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97
    Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - AOK-Mitgliederwerbung; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 05.06.1997 - I ZB 3/96, GRUR 1998, 174 [BGH 05.06.1997 - I ZB 3/96] = WRP 1998, 55 - Fachhochschuljurist).
  • BGH, 05.06.1997 - I ZB 3/96

    Rechtsweg für eine Klage auf Unterlassung der Verleihung eines akademischen

    Auszug aus BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97
    Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - AOK-Mitgliederwerbung; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 05.06.1997 - I ZB 3/96, GRUR 1998, 174 [BGH 05.06.1997 - I ZB 3/96] = WRP 1998, 55 - Fachhochschuljurist).
  • BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96

    Rechtsweg für eine Klage auf Aufhebung eines Hilfsmittellieferungsvertrages

    Auszug aus BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97
    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Anspruchsgrundlagen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 05.06.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1201 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BSG NSZ 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576) [BSG 29.09.1994 - 3 BS 2/93] .
  • BGH, 15.01.1998 - I ZB 20/97

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer AOK

    Auszug aus BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97
    Auch wenn den Versicherungspflichtigen und -berechtigten nach der Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2266) eine weitgehende Freiheit bei der Wahl der Krankenkasse zusteht, so liegt das Schwergewicht des Rechtsstreits doch im Bereich des Sozialrechts (vgl. dazu bereits - zu einer vergleichbaren Fallgestaltung - BGH, Beschl. v. 15.01.1998 - I ZB 20/97, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97
    Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - AOK-Mitgliederwerbung; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 05.06.1997 - I ZB 3/96, GRUR 1998, 174 [BGH 05.06.1997 - I ZB 3/96] = WRP 1998, 55 - Fachhochschuljurist).
  • BGH, 18.05.1995 - I ZB 22/94

    "Remailing"; Rechtsweg für eine Klage der Deutschen Post AG aufgrund des

    Auszug aus BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97
    Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - AOK-Mitgliederwerbung; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 05.06.1997 - I ZB 3/96, GRUR 1998, 174 [BGH 05.06.1997 - I ZB 3/96] = WRP 1998, 55 - Fachhochschuljurist).
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98

    Rechtsweg für eine Klage gegen eine Ersatzkasse wegen Unterlassung von

    Der Senat hat inzwischen entschieden, daß für derartige Rechtsstreitigkeiten auch nach der Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V weiterhin der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet bleibt (Beschl. v. 15.1.1998 - I ZB 20/97, WRP 1998, 624, 626 f. = NZS 1998, 330; Beschl. v. 6.4.1998 - I ZB 42/97, Umdruck S. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht