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   BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98   

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https://dejure.org/2000,4515
BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98 (https://dejure.org/2000,4515)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2000 - III ZR 263/98 (https://dejure.org/2000,4515)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2000 - III ZR 263/98 (https://dejure.org/2000,4515)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 46 (Leitsatz)

    §§ 11a Abs. 3, 15 VermG; § 670 BGB
    Staatliche Verwaltung/Kostenerstattung

Papierfundstellen

  • NJ 2000, 321 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.07.1997 - III ZR 157/96

    Kostenerstattungsanspruch eines nach dem Vermögensgesetz bestellten staatlichen

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98
    Da dem staatlichen Verwalter durch die Neuregelung im Vermögensgesetz im Verhältnis zum Eigentümer eine echte Treuhänderstellung gegeben worden ist, ist es gerechtfertigt, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Rechtsinstituts für die Frage eines Aufwendungsersatzes grundsätzlich die Bestimmung des § 670 BGB (entsprechend) anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854, 1855).

    So kommt auch die Zuerkennung von Aufwendungsersatz in einem Fall in Betracht, in dem der staatliche Verwalter neben den zur Substanzerhaltung unbedingt gebotenen Maßnahmen zugleich solche Arbeiten durchführen läßt, die einem "Gebot wirtschaftlicher Denkungsart" entsprechen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854, 1855).

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98
    Da dem staatlichen Verwalter durch die Neuregelung im Vermögensgesetz im Verhältnis zum Eigentümer eine echte Treuhänderstellung gegeben worden ist, ist es gerechtfertigt, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Rechtsinstituts für die Frage eines Aufwendungsersatzes grundsätzlich die Bestimmung des § 670 BGB (entsprechend) anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854, 1855).
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98
    Gegen diese Beurteilung, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 136, 141) entspricht, erhebt die Revision keine Einwendungen.
  • BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche des Eigentümers von

    Auszug aus BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98
    Mit dieser Bezugnahme auf die Pflichten aus den §§ 666 bis 668 BGB werden die für die Abwicklung von Auftragsverhältnissen geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 126, 321, 324), während es hier um Ansprüche geht, die sich aus der Tätigkeit des Verwalters vor Beendigung der staatlichen Verwaltung ergeben.
  • OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer

    Die Vorschrift normiert im Bereich der Wasserrohrleitungen eine verschuldensunabhängige Haftung aber nur für Schäden, die auf die Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen sind, nicht auch für Schäden, die ihren Grund darin haben, dass in der Anlage einer Rückstau entsteht, der sich innerhalb des Rohrsystems fortsetzt und durch die Anlage in ein Haus hineinwirkt (vgl. Urteil des BGH, a. a. O.; Beschluss des BGH vom 30.07.1998, Az.: III ZR 263/98).
  • OLG Naumburg, 02.09.2003 - 11 U 91/02

    Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen bei Erhaltungs- und

    Neben den unbedingt erforderlichen Maßnahmen darf der Verfügungsberechtigte auch solche durchführen, die einem "Gebot wirtschaftlicher Denkungsart" entsprechen (BGH, Urteil vom 6. April 2000, III ZR 263/98 m.w.N.; OLG Frankfurt a.a.O.), indem sie die wirtschaftliche Nutzbarkeit aufrechterhalten (Kimme, § 3 VermG Rdn. 99).
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