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   BGH, 06.04.2004 - 3 StR 29/04   

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https://dejure.org/2004,9009
BGH, 06.04.2004 - 3 StR 29/04 (https://dejure.org/2004,9009)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2004 - 3 StR 29/04 (https://dejure.org/2004,9009)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2004 - 3 StR 29/04 (https://dejure.org/2004,9009)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 250 StGB; § 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG; § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG; § 30 StGB
    Schwerer Raub (Einsatz einer ungeladenen Maschinenpistole als Drohmittel; sonstiges Werkzeug oder Mittel; Verwenden einer Schreckschusspistole als gefährliches Werkzeug); Einziehung eines Tatwerkzeugs; Verabredung eines Verbrechens (Urteilsformel; Bezeichnung der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung in Form eines Banküberfalls; Rechtliche Bewertung eines Banküberfalls mit einer ungeladenen Maschinenpistole als Drohmittel; Anwendung des Waffengesetzes auf tragbare Waffen; Neufassung einer ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; KWKG § 22 a Abs. 1 Nr. 6; ; WaffG § 52 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 2 Abs. 1; ; StGB § 30; ; StGB § 74 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1
    Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86

    Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes -

    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - 3 StR 29/04
    In dieser ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf das sich die Tat nach § 30 StGB bezieht, zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1, 4).
  • BGH, 14.02.1996 - 3 StR 625/95

    Unerlaubte Einfuhr von vollautomatischen Waffen - Kontrolle von Kriegswaffen -

    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - 3 StR 29/04
    Denn nach § 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. des Waffengesetzes in der damaligen Fassung war auf tragbare Schußwaffen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfielen, nicht dessen Strafvorschriften, sondern die des Waffengesetzes anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1981, 104; 1996, 553).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - 3 StR 29/04
    Sollte festgestellt werden, daß nach der Vorstellung der Angeklagten von dem Überfall die sichergestellte Schreckschußpistole als (weiteres) Drohmittel verwendet werden sollte, kann - unabhängig von einer eventuell geplanten Verwendung der Maschinenpistole - die Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung nach der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann in Betracht kommen, wenn die Schreckschußpistole mit Platzmunition geladen gewesen wäre (vgl. BGHSt 48, 197).
  • BGH, 10.02.1989 - 4 StR 3/89
    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - 3 StR 29/04
    In dieser ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf das sich die Tat nach § 30 StGB bezieht, zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1, 4).
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - 3 StR 29/04
    Der Einsatz einer ungeladenen Schußwaffe als Drohmittel erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105 ff.).
  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - 3 StR 29/04
    Wenn mangels näherer Feststellungen zum genauen Tatablauf die Verabredung der Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung in Betracht kommt, sollte das allgemeinere Delikt, demnach die (schwere) räuberische Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390) in der Urteilsformel genannt werden, zumal bei einem Banküberfall deren Begehung dem Regelfall entspricht.
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 477/80
    Auszug aus BGH, 06.04.2004 - 3 StR 29/04
    Denn nach § 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. des Waffengesetzes in der damaligen Fassung war auf tragbare Schußwaffen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfielen, nicht dessen Strafvorschriften, sondern die des Waffengesetzes anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1981, 104; 1996, 553).
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