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   BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08   

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BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08 (https://dejure.org/2009,50)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2009 - II ZR 255/08 (https://dejure.org/2009,50)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2009 - II ZR 255/08 (https://dejure.org/2009,50)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 1055; AktG 1965 §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 138
    Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH; Schiedsfähigkeit kraft im Gesellschaftsvertrag festgeschriebener Schiedsvereinbarung oder durch Individualabrede; Erfordernis einer Rechtsschutzgewährung für alle der Schiedsvereinbarung unterworfenen ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Beschlussmängel, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsvertrag, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    AktG 1965 §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 1055; BGB § 138

  • Betriebs-Berater

    Mindestanforderungen an eine Schiedsvereinbarung über Beschlussmängelstreitikeiten im GmbH-Recht

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Beschlussmängelstreitigkeiten (Schiedsfähigkeit II)

  • Judicialis

    AktG § 248 Abs. 1; ; AktG § 249 Abs. 1; ; ZPO § 1025; ; ZPO § 1030; ; ZPO § 1055; ; BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    ZPO: Zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH; Schiedsfähigkeit kraft im Gesellschaftsvertrag festgeschriebener Schiedsvereinbarung oder durch Individualabrede; Erfordernis einer Rechtsschutzgewährung für alle der Schiedsvereinbarung unterworfenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten bezüglich der Wirksamkeit eines Beschlusses der GmbH-Gesellschafterversammlung ? Mindestanforderungen an die Wirksamkeit einer Schiedsklausel ? Unwirksamkeit einer Schiedsklausel, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren den Rechtsschutz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im GmbH-Recht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG 1965 §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 1055; BGB § 138
    Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH ("Schiedsfähigkeit II")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im GmbH-Recht - "Schiedsfähigkeit II"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im GmbH-Recht

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

  • rwp.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Schiedsfähigkeit von GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sind mangelhafte Vereinsbeschlüsse ein Thema für das Schiedsgericht?

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Anfechtungsklagen vor Schiedsgericht möglich

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

  • duslaw.de (Kurzinformation)

    Beschlussstreitigkeiten bei der GmbH sind schiedsfähig

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Umsetzung der BGH-Vorgaben für Gesellschaftsstreitigkeiten in die Praxis

Besprechungen u.ä. (5)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten und Schiedsverfahren

  • heuking.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Private Schiedsverfahren für Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei der GmbH (Dr. Elke Umbeck)

  • boetticher.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kehrtwende des Bundesgerichtshofs betreffend Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

  • juris.de PDF, S. 6 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gesellschaftsvertragliche Schiedsklauseln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 180, 221
  • NJW 2009, 1962
  • ZIP 2009, 1003
  • MDR 2009, 872
  • DNotZ 2009, 938
  • NZI 2010, 45
  • SchiedsVZ 2009, 233
  • WM 2009, 991
  • BB 2009, 1260
  • BB 2009, 2097
  • DB 2009, 1171
  • NZG 2009, 620
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95

    Schiedsfähigkeit einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der

    Auszug aus BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
    Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede "schiedsfähig", sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter - ausgestaltet ist (Fortführung von BGHZ 132, 278 - "Schiedsfähigkeit I").

    Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind - wie nunmehr auch der Senat unter Aufgabe seines früheren, in BGHZ 132, 278, 285 ff. - Schiedsfähigkeit I - vertretenen ablehnenden Standpunkts in Übereinstimmung mit der jetzt herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. aus der Kommentarliteratur zum GmbHG nur: Roth in Altmeppen/Roth, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 153 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 36 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 77 ff.; Michalski/Römermann, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 557 ff.; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 47 Rdn. 143 a.E.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 150; Raiser in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 233 ff.; Wicke, GmbHG Anh. § 47 Rdn. 21) annimmt - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede "schiedsfähig", sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter (vgl. dazu schon BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I) - ausgestaltet ist (A).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 160, 127, 132 ff. ; 132, 278, 282 f. - Schiedsfähigkeit I), steht § 1025 ZPO a.F. - wie auch § 1030 ZPO n.F. - der grundsätzlichen Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nicht entgegen (so zutr. auch Baumbach/Hueck/Zöllner aaO Anh. § 47 Rdn. 34; Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rdn. 45; Bayer, ZIP 2003, 881, 884; K. P. Berger, RIW 2001, 7, 13).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 29. März 1996 (BGHZ 132, 278 ff. - Schiedsfähigkeit I) ausgesprochen hat, dass mangels ausdrücklicher Regelung durch den Gesetzgeber eine Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Hinblick auf die Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht auf dem Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu eröffnen sei, hält er daran nicht mehr fest.

    Dies gilt freilich nur unter der bereits früher vom Senat mit Rücksicht auf das auch hier geltende Rechtsstaatsprinzip geforderten (BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I) Voraussetzung einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die für sämtliche ihm unterworfenen Gesellschafter einen am Maßstab des § 138 BGB zu messenden (vgl. BGHZ 106, 336, 338 f.) Mindeststandard an Mitwirkungsrechten und damit Rechtsschutzmöglichkeit sicherstellen muss.

    Dabei ist entscheidend, dass diese Aufgabe vor Beginn eines Prozesses gelöst wird und dass die oben genannten vom Senat mit Urteil vom 29. März 1996 (BGHZ 132, 278, 282 f. - Schiedsfähigkeit I) eingeforderten Verfahrensgarantien - das ist das Ergebnis der zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Diskussion (vgl. dazu Röhricht in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung [Hrsg.], Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2004 [2005], S. 1, 23) - mittels einer entsprechenden kautelarjuristischen vertraglichen Gestaltung gewährleistet werden.

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 65/03

    Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

    Auszug aus BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
    Eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten auch dann gültig anordnen, wenn sich - wie hier die aus dem Jahr 1989 stammende streitige Schiedsklausel - ihre Wirksamkeit gemäß § 33 Abs. 1 EGZPO noch nach dem bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltenden alten Recht richtet (Senat, BGHZ 160, 127, 130 ; 144, 146, 147 ; BGH, Urt. v. 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, ZIP 2001, 1694, 1695; insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 147, 394 ff. ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 160, 127, 132 ff. ; 132, 278, 282 f. - Schiedsfähigkeit I), steht § 1025 ZPO a.F. - wie auch § 1030 ZPO n.F. - der grundsätzlichen Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nicht entgegen (so zutr. auch Baumbach/Hueck/Zöllner aaO Anh. § 47 Rdn. 34; Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rdn. 45; Bayer, ZIP 2003, 881, 884; K. P. Berger, RIW 2001, 7, 13).

    Trotz der solchermaßen grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nach Maßgabe näherer Anordnung einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schiedsklausel dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, genügten - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - die Verfahrensvorgaben der konkreten Schiedsklausel nicht, um der von der Beklagten nach § 1032 ZPO n.F., § 33 Abs. 3 EGZPO rechtzeitig (Senat, BGHZ 160, 127, 131 ; außerdem BGHZ 147, 394, 396) erhobenen Schiedseinrede zum Erfolg zu verhelfen.

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 262/00

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
    Eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten auch dann gültig anordnen, wenn sich - wie hier die aus dem Jahr 1989 stammende streitige Schiedsklausel - ihre Wirksamkeit gemäß § 33 Abs. 1 EGZPO noch nach dem bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltenden alten Recht richtet (Senat, BGHZ 160, 127, 130 ; 144, 146, 147 ; BGH, Urt. v. 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, ZIP 2001, 1694, 1695; insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 147, 394 ff. ).

    Trotz der solchermaßen grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nach Maßgabe näherer Anordnung einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schiedsklausel dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, genügten - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - die Verfahrensvorgaben der konkreten Schiedsklausel nicht, um der von der Beklagten nach § 1032 ZPO n.F., § 33 Abs. 3 EGZPO rechtzeitig (Senat, BGHZ 160, 127, 131 ; außerdem BGHZ 147, 394, 396) erhobenen Schiedseinrede zum Erfolg zu verhelfen.

  • BGH, 26.01.1989 - X ZR 23/87

    Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung; Einseitige Bestellung des

    Auszug aus BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
    Dies gilt freilich nur unter der bereits früher vom Senat mit Rücksicht auf das auch hier geltende Rechtsstaatsprinzip geforderten (BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I) Voraussetzung einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die für sämtliche ihm unterworfenen Gesellschafter einen am Maßstab des § 138 BGB zu messenden (vgl. BGHZ 106, 336, 338 f.) Mindeststandard an Mitwirkungsrechten und damit Rechtsschutzmöglichkeit sicherstellen muss.

    Nach § 138 Abs. 1 BGB (dazu BGHZ 106, 336, 338 f.) sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben.

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 308/87

    Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH;

    Auszug aus BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
    In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die verbindliche statutarische Vorgabe eines von der Revision so bezeichneten gesellschaftsinternen Vorschaltverfahrens bei Übertragung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung zur Verkürzung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG (Senat, BGHZ 104, 66, 72 ; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460, 461) nicht dem Mindeststandard an Rechtsschutzgewährung entspricht.
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
    Die Sittenwidrigkeit einer Schiedsklausel ist - wie die anderer Rechtsgeschäfte - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Einführung in den Gesellschaftsvertrag zu beurteilen, nicht hingegen nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Rechtswirkungen entfaltet (BGHZ 125, 206, 209 ; 120, 272, 276 ; 107, 92, 96 f. ; 100, 353, 359) .
  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

    Auszug aus BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
    Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist nicht davon abhängig, dass den Erklärenden ein sittlicher Vorwurf trifft (BGHZ 94, 268, 272 f.) .
  • BGH, 13.02.1995 - II ZR 15/94

    Zeitliche Begrenzung der gerichtlichen Geltendmachung von Beschlußmängeln im

    Auszug aus BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
    In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die verbindliche statutarische Vorgabe eines von der Revision so bezeichneten gesellschaftsinternen Vorschaltverfahrens bei Übertragung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung zur Verkürzung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG (Senat, BGHZ 104, 66, 72 ; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460, 461) nicht dem Mindeststandard an Rechtsschutzgewährung entspricht.
  • BGH, 04.07.1951 - II ZR 117/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
    Der Senat geht allerdings mit dem Berufungsgericht davon aus, dass die im Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthaltene Schiedsklausel das Rechtsschutzbegehren des Klägers trotz der Wendung "" mit umfasst, obwohl zur Zeit ihrer Einführung im Jahr 1989 die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Sen. Urt. v. 4. Juli 1951 - II ZR 117/50, LM Nr. 1 zu § 199 AktG 1937; v. 11. Juli 1966 - II ZR 134/65, WM 1966, 1132, 1133; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - III ZR 18/77, NJW 1979, 2567, 2569) Beschlussmängelstreitigkeiten für nicht schiedsfähig erachtete.
  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 134/65

    Frist zur Anfechtung bei Stimmrechtsmissbrauch in Gesellschafterbeschlüssen einer

    Auszug aus BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08
    Der Senat geht allerdings mit dem Berufungsgericht davon aus, dass die im Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthaltene Schiedsklausel das Rechtsschutzbegehren des Klägers trotz der Wendung "" mit umfasst, obwohl zur Zeit ihrer Einführung im Jahr 1989 die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Sen. Urt. v. 4. Juli 1951 - II ZR 117/50, LM Nr. 1 zu § 199 AktG 1937; v. 11. Juli 1966 - II ZR 134/65, WM 1966, 1132, 1133; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - III ZR 18/77, NJW 1979, 2567, 2569) Beschlussmängelstreitigkeiten für nicht schiedsfähig erachtete.
  • BGH, 24.11.1992 - XI ZR 98/92

    Kriterien für die Haftung einkommens- und vermögensloser naher Angehöriger des

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 16 U 95/98

    Vollbeendigung einer GmbH; Durchführung eines Schiedsverfahrens bei

  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 262/97

    Berufung auf die Befristung einer Ausfallverhütungsgarantie

  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

  • BGH, 28.05.1979 - III ZR 18/77

    Bindung einer Prozesspartei an einen vorangegangenen Schiedsvertrag -

  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 97/86

    Kollision von Globalabtretung und verlängertem Eigentumsvorbehalt im Rahmen eines

  • OLG Karlsruhe, 16.02.1995 - 19 U 169/94
  • BVerfG, 01.02.1967 - 1 BvR 630/64

    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör im

  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZR 80/85

    Einrede des Schiedsvertrages gegenüber Vollstreckungsabwehrklage

  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 373/98

    Zur Unwirksamkeit einer Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsklausel

  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 76/16

    Baulärm kann zur Mietminderung berechtigen

    Sie ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht kommen, aber kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche dieser Regelungen die Parteien getroffen hätten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6. April 2009 - II ZR 255/08, NJW 2009, 1962 Tz. 36).
  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 205/16

    Notgeschäftsführungsrecht bei Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Schiedsvereinbarung, um wirksam zu sein, bei einer GmbH zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter Bestimmungen enthalten, dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen ist, in einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 26).

    Ob eine Schiedsklausel wirksam ist oder nicht und damit die Schiedseinrede eröffnet ist oder nicht, darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 28).

    Eine solche Konzentration erfordert, dass eine neutrale Person oder Stelle ex ante als Schiedsgericht festgelegt wird (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221, Rn. 25).

    Allein die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO lässt die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung zur Konzentration nicht entfallen (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 33).

  • BGH, 06.04.2017 - I ZB 23/16

    Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften:

    Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2009, II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II).

    aa) Nach der zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen gewisse inhaltliche Mindestanforderungen, wenn sie auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II).

    Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II).

    Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 - Schiedsfähigkeit II).

    In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 - Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.

  • BGH, 16.04.2015 - I ZB 3/14

    Vollstreckbarerklärungsvoraussetzungen für einen inländischen Schiedsspruch:

    Eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist, muss, um wirksam zu sein, auch dann nicht die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Schiedsfähigkeit II" (Urteil vom 6. April 2009, II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen, wenn es sich bei der fraglichen Streitigkeit um eine die Auslegung des Gesellschaftsvertrags betreffende Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt.

    aa) Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Schiedsfähigkeit II" (Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) unter Aufgabe seiner früheren Entscheidung "Schiedsfähigkeit I" (Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278) angenommen, dass Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede "schiedsfähig" sind, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter - ausgestaltet ist (BGHZ 180, 221 Rn. 10 und 13, mwN - Schiedsfähigkeit II).

    Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 19 f. - Schiedsfähigkeit II, mwN).

    Eine Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten ist daher nur wirksam, wenn sie die Belange der von der Rechtskraftwirkung analog § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell berührten Gesellschafter in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise sicherstellt (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 16 bis 18 und 23 - Schiedsfähigkeit II).

    Führt die Vereinbarung einer Schiedsklausel dazu, dass einer Partei der notwendige Rechtsschutz entzogen wird, ist die Schiedsvereinbarung mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 17 f., mwN).

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt es nicht gegen den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I; BGHZ 180, 221 Rn. 13 - Schiedsfähigkeit II), dass die Zustellung des Schiedsspruchs, die die Frist für das Abhilfeverfahren in Gang setzt, nach § 4 Satz 4 und 5 der Verfahrensvereinbarung auch an bevollmächtigte Rechtsanwälte durch Einschreiben mit Rückschein erfolgt, während die Zustellung eines Urteils, die Rechtsmittelfristen in Lauf setzt, an bevollmächtigte Rechtsanwälte nach ständiger Praxis gegen Empfangsbekenntnis geschieht.

  • BGH, 26.01.2021 - II ZR 391/18

    GmbH: Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage durch den auf einen konkreten Beschluss bezogenen Antrag (BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 - II ZR 142/14, BGHZ 206, 143 Rn. 44) und die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 32 - Schiedsfähigkeit II; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 3; Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 105/09, ZIP 2010, 1898 Rn. 4; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 10 a.E.; ebenso BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7).
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 13/21

    Schiedsfähigkeit IV

    Die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II), gelten auch für Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 24 bis 26 - Schiedsfähigkeit III).

    b) Die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II; Urteil vom 26. Juni 2018 - II ZR 205/16, NJW 2018, 3014 Rn. 15 bis 19), gelten auch für Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind.

    Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II).

    Dies hat er damit begründet, dass die Anforderungen aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt worden sind und die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden müssen (BGH, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 26 - Schiedsfähigkeit III unter Verweis auf BGHZ 180, 221 Rn. 17 f. - Schiedsfähigkeit II).

    Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen hervorgehoben hat, dass nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden darf, ob eine Schiedsvereinbarung wirksam ist oder nicht und damit die Schiedseinrede eröffnet ist oder nicht (BGHZ 180, 221 Rn. 28 - Schiedsfähigkeit II; BGH, NJW 2018, 3014 Rn. 17), folgt hieraus nichts grundsätzlich Anderes.

  • OLG Frankfurt, 06.05.2019 - 8 W 13/19

    Ergänzende Vertragsauslegung im Falle eines Grundstückskaufvertrags mit

    Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 154/06 -, NJW-RR 2008, 1371, 1372).Die ergänzende Auslegung darf dabei nicht zu einer freien richterlichen Vertragsgestaltung ausufern (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08 -, NJW 2009, 1962, 1966; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 157, Rdnr. 8; Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4.Aufl. 2019, § 157, Rdnr.42, jeweils m. w. N.).

    Sie ist deshalb insbesondere dann ausgeschlossen, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht kommen, aber kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche dieser Regelungen die Parteien getroffen hätten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08 -, NJW 2009, 1962, 1966; Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4.Aufl. 2019, § 157, Rdnr.42).

  • OLG München, 09.08.2012 - 23 U 4173/11

    GmbH: Einrichtung eines Beirats mit einfacher Stimmenmehrheit; Umfang der

    Schiedsklauseln sind, wie andere Satzungsregelungen mit körperschaftlichem Charakter, objektiv anhand des Wortlauts, von Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik auszulegen (BGH NJW 1994, S. 51, 52; BGH NJW 2009, S. 1962, 1965).

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2009, S. 1962 ff) sind auch Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig.

    Diese "potenzielle" Inter-omnes-Wirkung nötige, so die Klägerin, dazu, dass Feststellungsklagen über - für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten - präjudizielle Rechtsverhältnisse nur dann schiedsfähig seien, wenn die vom Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung (NJW 2009, S. 1962 ff) aufgestellten besonderen Voraussetzungen beachtet würden.

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, S. 1962 ff.) lässt sich dies nicht entnehmen.

    Mit der Entscheidung vom 06.04.2009 (NJW 2009, S. 1962 ff.) sollte ersichtlich die Schiedsfähigkeit auch auf Beschlussmängelstreitigkeiten ausgeweitet und nicht umgekehrt die Schiedsfähigkeit allgemeiner Feststellungsklagen eingeschränkt werden.

  • BGH, 06.04.2017 - I ZB 32/16

    Schiedsgerichtsverfahren: Rechtzeitigkeit einer Rüge der Unzuständigkeit des

    ob die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. April 2009 (BGHZ 180, 221 ff., insbesondere Rn. 20) an Schiedsvereinbarungen in GmbH-Gesellschaftsverträgen gestellt hat, damit diese auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen können, uneingeschränkt auch für Schiedsklauseln gelten, die in Gesellschaftsverträgen von Komplementärgesellschaften personenidentischer GmbH & Co. KG enthalten sind,.

    In der Antragsschrift der Antragstellerin an das Oberlandesgericht ist ausgeführt, dass die für die GmbH & Co. KG im Jahr 1968 vereinbarte Schiedsgerichtsvereinbarung die Mindestanforderungen des Urteils vom 6. April 2009 (II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II) nicht erfülle.

    Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II).

    Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 - Schiedsfähigkeit II).

    In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und der Entziehung notwendigen Rechtsschutzes geschützt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 - Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.

  • OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 38/20

    Parallelentscheidung zu OLG Köln 19 SchH 37/20 v. 04.01.2021

    Die in der Entscheidung "Schiedsfähigkeit II" vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.04.2009 (II ZR 255/08) präzisierten Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, wenn mit ihnen Beschlussmängelstreitigkeiten der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit an Stelle derjenigen der staatlichen Gerichte unterworfen werden sollen, fänden auf die Vereinbarung keine Anwendung.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem als "Schiedsfähigkeit II" bezeichneten Urteil vom 06.04.2009 (II ZR 255/08) für den Fall einer GmbH entschieden, dass eine Schiedsvereinbarung mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig ist, wenn die Vereinbarung einer Schiedsklausel dazu führt, dass eine Partei - verstanden als im weiten Sinne von der Rechtskraftwirkung eines stattgebenden Schiedsspruchs Betroffene - benachteiligt wird oder ihr der notwendige Rechtsschutz entzogen wird (a. a. O., Rn. 18).

    Diesbezüglich sichert sie die Belange der von der Rechtskraftwirkung analog §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell berührten Gesellschafter nicht in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08 -, BGHZ 180, 221-235, Rn. 23, juris - "Schiedsfähigkeit II").

    In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 - Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.".

    die Schiedsvereinbarung mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08, Rn. 18, juris).

    Den in der "Schiedsfähigkeit-II-Entscheidung" (BGH, Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08 -, juris) aufgestellten Anforderungen für die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten umfasst, wird mit den Regelungen im Schiedsvertrag nicht Genüge getan.

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 19 U 140/22
  • OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Empfangswille des

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 105/09

    Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Berechnung der Einberufungsfrist nach

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 63/08

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen fehlender Entsprechenserklärung

  • OLG Zweibrücken, 07.07.2021 - 7 U 88/20

    Ordentliche Kündigung eines Pachtverhältnisses durch ergänzende Vertragsauslegung

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 6 U 33/15

    Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft

  • OLG München, 24.08.2010 - 34 Sch 21/10

    Schiedsvereinbarung: Rechtliche Einordnung des Schiedsgerichts der Deutschen

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 12/21

    GmbH-Gesellschaftsvertrag: Teilnichtigkeit einer Schiedsklausel; Entscheidung

  • OLG Köln, 24.11.2023 - 19 U 146/22
  • OLG Nürnberg, 30.04.2014 - 12 U 914/13
  • LG Frankfurt/Main, 13.11.2013 - 3 O 72/12

    Beiderseitige schwerwiegende Pflichtverletzungen der Gesellschafter einer

  • BayObLG, 10.10.2022 - 101 SchH 46/22

    Schiedsklausel in GmbH-Satzung

  • LG München I, 02.09.2010 - 36 S 19072/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Wirksamkeit einer vertraglichen

  • OLG München, 01.12.2017 - 34 SchH 12/17

    Notwendiger Inhalt einer Schiedsklausel

  • OLG Frankfurt, 24.01.2022 - 26 Sch 14/21

    Keine Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines

  • OLG Frankfurt, 09.09.2010 - 26 SchH 4/10

    GmbH: Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

  • OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 37/20

    Aufhebung des Zwischenentscheids eines Schiedsgerichts Unzuständigkeit eines

  • BayObLG, 07.12.2022 - 101 Sch 76/22

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Teilschiedsspruchs

  • OLG München, 05.02.2018 - 34 Sch 28/16

    Widersprüchliches Verhalten im Schiedsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2013 - 17 U 22/13

    Wirksamkeit einer Schiedsklausel für Streitigkeiten unter den Gesellschaftern

  • Bayrisches OLG, 10.10.2022 - 101 SchH 46/22

    Weite Schiedsklausel im GmbH-Gesellschaftsvertrag als Grundlage für

  • OLG München, 16.01.2019 - 7 U 1365/18

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Anteilsverkauf

  • LG Berlin, 10.12.2012 - 99 O 118/11

    Schadensersatz und Abberufung von Geschäftsführern - Urteile in zwei

  • LG Hannover, 10.08.2022 - 23 O 77/22
  • OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
  • OLG München, 17.08.2010 - 34 SchH 8/10

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

  • LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 32 O 72/12

    Gültigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bzgl. Einziehung von

  • LAG Hamburg, 15.06.2023 - 3 SaGa 1/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Gewerkschaft zur

  • LG München I, 02.06.2009 - 5 HKO 2836/08

    Vorgreiflichkeit der Beurteilung der Prozessfähigkeit, Aussetzung des Verfahrens

  • OLG Köln, 29.01.2013 - 19 Sch 30/12

    Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Streitigkeiten der Gesellschafter um

  • OLG Bremen, 22.06.2009 - 2 Sch 1/09

    Beschlussmängelstreitigkeit = schiedsfähig??

  • BayObLG, 04.07.2023 - 101 Sch 28/22

    Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei einer gesellschaftsrechtlichem

  • BayObLG, 18.08.2020 - 1 Sch 93/20

    Vollziehbarerklärung einer schiedsgerichtlichen Eilanordnung

  • OLG Bamberg, 26.11.2014 - 3 U 59/14

    Auswirkungen des Antrages auf Bestellung eines Schiedsrichters auf die

  • OLG Frankfurt, 27.02.2012 - 26 SchH 18/11

    Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei Schiedsklausel in Partnerschaftsvertrag

  • LG Köln, 08.02.2012 - 91 O 97/11
  • AG München, 24.09.2009 - 483 C 434/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Wirksamkeit einer vertraglichen

  • OLG Karlsruhe, 28.07.2009 - 11 Wx 37/09

    Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers an

  • LG Köln, 15.07.2010 - 85 O 72/10

    Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Gewährung einstweiligen

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2012 - 10 Sch 5/11
  • LG Köln, 29.10.2019 - 90 O 149/18
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