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   BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15   

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https://dejure.org/2016,10920
BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15 (https://dejure.org/2016,10920)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2016 - VIII ZR 143/15 (https://dejure.org/2016,10920)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2016 - VIII ZR 143/15 (https://dejure.org/2016,10920)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 254 ZPO, § 469 Abs 1 S 1 BGB, § 577 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 577 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 8 WoEigG
    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von Wohnungseigentum; Zulässigkeit einer Stufenklage zur Erlangung sonstiger mit der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs als solcher nicht im Zusammenhang stehender Auskunft über die Rechtsverfolgung

  • IWW

    § 264 Nr. 2 ZPO, § ... 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 577 Abs. 1 Satz 3, § 577 BGB, § 8 WEG, § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, § 254 ZPO, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 BGB, § 301 ZPO, § 304 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Abs. 2, § 577 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1, § 249 BGB, § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 570b BGB, § 2b WoBindG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 577 Abs. 1 S. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von Wohnungseigentum nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter; Verkauf dieses Wohnungseigentums an Dritte; Zulässigkeit einer Stufenklage zur Verschaffung sonstiger mit der Bestimmbarkeit ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Vorkaufsrecht eines Mieters bei Begründung von Wohneigentum; §§ 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2 BGB; 254 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für die Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2; ZPO § 254
    Voraussetzungen der Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 2 BGB

  • rewis.io

    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von Wohnungseigentum; Zulässigkeit einer Stufenklage zur Erlangung sonstiger mit der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs als solcher nicht im Zusammenhang stehender Auskunft über die Rechtsverfolgung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von Wohnungseigentum nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter; Verkauf dieses Wohnungseigentums an Dritte; Zulässigkeit einer Stufenklage zur Verschaffung sonstiger mit der Bestimmbarkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilungserklärung bereits beurkundet: Entsteht ein Vorkaufsrecht des Mieters?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entstehen des Vorkaufsrechts eines Mieters durch Begründung von Wohnungseigentum

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zum Vorkaufsrecht des Mieters bei Eigentumswohnungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entstehen des Vorkaufsrechts eines Mieters durch Begründung von Wohnungseigentum

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann entsteht ein Vorkaufsrecht des Mieters?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Stufenklage

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Stufenklage des Mieters gegen den Vermieter

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mietverhältnisse über Wohnraum: Vorkaufsrecht § 577 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und Var. 2 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann entsteht das Vorkaufsrecht des Mieters nach Umwandlung? (IMR 2016, 267)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Stufenklage: Muss allein die begehrte Auskunft der Bezifferung dienen? (IMR 2016, 307)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 209, 358
  • NJW 2017, 156
  • MDR 2016, 700
  • MDR 2016, 751
  • DNotZ 2016, 847
  • NZM 2016, 540
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 96/12

    Zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
    Ein Vorkaufsrecht des Mieters entsteht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 29. März 2006, VIII ZR 250/05, NJW 2006, 1869 Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. November 2013, V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5).

    Voraussetzung der ersten Alternative ist, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 250/05, NJW 2006, 1869 Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5).

    Gegenstand des Vorkaufsrechts ist in diesem Falle ein sachenrechtlich noch nicht vorhandenes, aber in seiner Entstehung bereits angelegtes Wohnungseigentum (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 22 mwN).

    Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht in einem solchen Fall nur dann, wenn sich der Veräußerer beim Verkauf des noch ungeteilten Grundeigentums gegenüber dem Dritten vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohneinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 17 [für den Verkauf eines ungeteilten Mehrfamilienhauses]).

    Wird dieses erst nach dem Verkauf begründet, scheidet ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB aus (BGH, Urteil vom 21. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 5).

    Die letztgenannte Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn sich der Veräußerer beim Verkauf des noch ungeteilten Grundeigentums gegenüber dem Dritten vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohneinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 17 [für den Verkauf eines ungeteilten Mehrfamilienhauses]).

    Nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist - wie oben unter II 3 c aa ausgeführt - ein Vorkaufsrecht des Mieters ausgeschlossen, wenn das Wohnungseigentum schon vor der Überlassung der Wohnräume an den Mieter begründet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 5).

    (c) Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, welche konkreten Verhaltensweisen hierfür genügen (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 8 ff.).

    Der Umstand, dass die Teilungserklärung bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher frei widerruflich ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 23), spielt hierbei keine Rolle.

    Bedeutung kommt diesem Gesichtspunkt vielmehr nur für die im Rahmen von § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB weiter zu prüfende, vorliegend aber nicht entscheidungserhebliche Frage zu, welchen Inhalt ein Kaufvertrag über zukünftig entstehendes Wohnungseigentum aufweisen muss, damit ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 20 ff., insbes. Rn. 23).

  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10

    Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
    Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (im Anschluss an BGH, Urteile vom 2. März 2000, III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29. März 2011, VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2012, XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13).

    a) Im Rahmen einer Stufenklage wird die - an sich zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende - Gefahr widersprechender Entscheidungen über die auf den einzelnen Stufen einer solchen Klage geltend gemachten Ansprüche hingenommen (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 17).

    Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13).

    Vielmehr ist eine Stufenklage nur dann ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO unter 1 b, c; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 9; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, aaO Rn. 17 ff.).

  • BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
    Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Januar 2015 (VIII ZR 51/14) entschieden habe, könne ein solcher Anspruch auch einem Mieter zustehen, der - wie hier die Kläger - infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlange und aus diesen Gründen von der Ausübung seines Vorkaufsrechts absehe.

    a) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass einem Mieter nicht nur bei Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem vom Vermieter erzielten Kaufpreis (allerdings abzüglich im Falle des Erwerbs angefallener Kosten) als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrages mit einem Dritten und dem Bestehen eines Vorkaufsrechts des Mieters erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt hat und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 Rn. 22, 26 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die in § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nebenpflicht zum Mietvertrag normierte Aufklärungspflicht des Vermieters hat die Aufgabe, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des § 577 Abs. 2 BGB durch die Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16).

    Lässt sich dieser Erfüllungsanspruch aber wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten des Vermieters nicht mehr realisieren, so kann dem Mieter, sofern ihm durch die Unterlassung der Mitteilung ein adäquater Schaden entstanden ist, anstelle des Erfüllungsanspruchs ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1, § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB) auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem für sie entrichteten Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs durch den Mieter anfallender Kosten) zustehen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22, 29; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99

    Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
    Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (im Anschluss an BGH, Urteile vom 2. März 2000, III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29. März 2011, VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2012, XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13).

    Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13).

    Vielmehr ist eine Stufenklage nur dann ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO unter 1 b, c; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 9; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, aaO Rn. 17 ff.).

  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 101/10

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag;

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
    Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (im Anschluss an BGH, Urteile vom 2. März 2000, III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29. März 2011, VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2012, XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13).

    Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13).

    Vielmehr ist eine Stufenklage nur dann ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO unter 1 b, c; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 9; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, aaO Rn. 17 ff.).

  • AG Frankfurt/Main, 22.09.1994 - 33 C 2338/94

    Vormerkung zur Sicherung des Mietervorkaufsrechts

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
    Da § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB allein auf die Begründung von Wohnungseigentum abstellt, steht - anders als einzelne Stimmen im Schrifttum meinen (Wirth, NZM 1998, 390, 391 f.) - die bei Mietvertragsabschluss bestehende Kenntnis des Mieters von einer Umwandlungsabsicht der Anwendung dieser Alternative nicht entgegen (ebenso AG Frankfurt am Main, NJW 1995, 1034; Palandt/Weidenkaff, aaO; [unter Aufgabe seiner früher vertretenen gegenteiligen Ansicht]; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 577 Rn. 3; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 577 Rn. 25; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 577 Rn. 6 mwN).

    Denn jedenfalls mit einer notariellen Beurkundung der Teilungserklärung nach § 8 WEG bringt der Vermieter/Eigentümer unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Absicht besteht, Wohnungseigentum zu begründen (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1992, 100, 109 iVm 106; OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2012 - I-30 U 126/11, juris Rn. 22; AG Frankfurt am Main, NJW 1995, 1034, 1035; Erman/Lützenkirchen, aaO, § 577 Rn. 3 mwN; Lammel, aaO Rn. 16; Riedel/Volmer/Wilsch, Grundbuchrecht, aaO; BeckOK BGB/Hannappel, aaO Rn. 8; Klühs, NZM 2013, 809, 810 f.; Bub, NZM 2000, 1092, 1093; Derleder, aaO; Langhein, aaO).

  • Drs-Bund, 07.07.1992 - BT-Drs 12/3013
    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
    In den Gesetzesmaterialien finden sich keine ergiebigen Stellungnahmen dazu, aus welchen Gründen die zweite Alternative (Wohnungseigentum soll begründet werden) der ersten Alternative (vollzogene Umwandlung in Wohnungseigentum) gleichgestellt wurde (BT-Drucks. 14/4553, S. 72 [zu § 577 BGB]; 12/3254, S. 40; 12/3013, S. 18; 9/791, S. 12 f. [jeweils zu § 570b BGB aF]; 8/3403, S. 40 f. [zu § 2b WoBindG]).

    Das Vorkaufsrecht knüpft ausweislich der Gesetzesmaterialien daran an, dass für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags und nach Überlassung der Wohnräume die Gefahr der Verdrängung aus der Mietwohnung entsteht (vgl. BT-Drucks. 8/3403, S. 41; 9/791, S. 12; 12/3013, S. 18).

  • Drs-Bund, 07.09.1981 - BT-Drs 9/791
    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
    In den Gesetzesmaterialien finden sich keine ergiebigen Stellungnahmen dazu, aus welchen Gründen die zweite Alternative (Wohnungseigentum soll begründet werden) der ersten Alternative (vollzogene Umwandlung in Wohnungseigentum) gleichgestellt wurde (BT-Drucks. 14/4553, S. 72 [zu § 577 BGB]; 12/3254, S. 40; 12/3013, S. 18; 9/791, S. 12 f. [jeweils zu § 570b BGB aF]; 8/3403, S. 40 f. [zu § 2b WoBindG]).

    Das Vorkaufsrecht knüpft ausweislich der Gesetzesmaterialien daran an, dass für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags und nach Überlassung der Wohnräume die Gefahr der Verdrängung aus der Mietwohnung entsteht (vgl. BT-Drucks. 8/3403, S. 41; 9/791, S. 12; 12/3013, S. 18).

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 250/05

    Voraussetzungen des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters einer

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
    Ein Vorkaufsrecht des Mieters entsteht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 29. März 2006, VIII ZR 250/05, NJW 2006, 1869 Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. November 2013, V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5).

    Voraussetzung der ersten Alternative ist, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 250/05, NJW 2006, 1869 Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5).

  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/00

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Verletzung eines Vorkaufsrechts;

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
    Die in § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nebenpflicht zum Mietvertrag normierte Aufklärungspflicht des Vermieters hat die Aufgabe, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des § 577 Abs. 2 BGB durch die Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16).

    Lässt sich dieser Erfüllungsanspruch aber wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten des Vermieters nicht mehr realisieren, so kann dem Mieter, sofern ihm durch die Unterlassung der Mitteilung ein adäquater Schaden entstanden ist, anstelle des Erfüllungsanspruchs ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1, § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB) auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem für sie entrichteten Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs durch den Mieter anfallender Kosten) zustehen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22, 29; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO).

  • BayObLG, 16.04.1992 - REMiet 4/91

    Rechtsentscheid bei Rüge der sachlichen Zuständigkeit

  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

  • OLG Hamm, 30.03.2012 - 30 U 126/11

    Voraussetzungen des Vorkaufsrechts des Mieters

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 07.12.2016 - VIII ZR 70/16

    Begründung von Wohnungseigentum an der Mietwohnung: Voraussetzungen für die

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor Erlass des Senatsurteils vom 6. April 2016 (VIII ZR 143/15, NZM 2016, 540) ergangen ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:.

    Voraussetzung der ersten Alternative ist, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 23 [zum Vorkaufsrecht an einer in demselben Objekt gelegenen Wohnung]; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5).

    Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht in einem solchen Fall nur dann, wenn sich der Veräußerer beim Verkauf des noch ungeteilten Grundstücks gegenüber dem Dritten zur Durchführung der Aufteilung nach § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste künftige Wohneinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 24 mwN).

    Denn die Teilung ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG erst mit dem dinglichen Vollzug, der hier am 23. Dezember 2010 mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher erfolgte, wirksam geworden (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 26).

    Wird dieses erst nach dem Verkauf an den Dritten begründet, scheidet ein Vorkaufsrecht aus (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 5; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 28).

    aa) Der Senat hat in der bereits erwähnten, den Verkauf einer anderen Wohnung desselben Hauses betreffenden Entscheidung vom 6. April 2016 (VIII ZR 143/15, aaO Rn. 30 ff.) ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem Mieter durch die Regelung des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zwar (auch) ein Vorkaufsrecht an künftig entstehendem Wohnungseigentum gesichert werden soll, das Entstehen des Vorkaufsrechts aber nicht an geringere Voraussetzungen geknüpft sein sollte, als im Falle bereits begründeten Wohnungseigentums nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

    Diese Bekundung nach außen ist regelmäßig in der notariellen Beurkundung der Teilungserklärung zu sehen (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 42 f.).

    bb) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die die Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters nach § 577 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB betreffenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 143/15, aaO) stünden insoweit in Widerspruch zu den diesbezüglich im Urteil vom 22. November 2013 (V ZR 96/12, aaO) angestellten Erwägungen des V. Zivilsenats, als der Senat für die hinreichende Absicht des Vermieters, Wohnungseigentum zu begründen, die notarielle Beurkundung der Teilungserklärung ausreichen lasse, während der V. Zivilsenat zusätzlich eine aus dem Kaufvertrag mit dem Dritten folgende Verpflichtung des Verkäufers zum Vollzug der Aufteilung verlange, trifft dies nicht zu.

    Dass der Kaufvertrag mit dem Dritten von dem Veräußerer bereits vor der Überlassung an den Mieter erfolgen müsste, um eine hinreichende Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, annehmen zu können, lässt sich der Entscheidung hingegen nicht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 44) .

  • BAG, 28.08.2019 - 5 AZR 425/18

    Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

    Dementsprechend ist eine Stufenklage sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesarbeitsgerichts unzulässig, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 15, BGHZ 209, 358; 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, BGHZ 189, 79; 2. März 2000 - III ZR 65/99 - zu 1 a der Gründe; vgl. auch BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 13 f.; 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu I 1 der Gründe, BAGE 113, 55) .

    Somit müssen auf der ersten Stufe nicht zwingend sämtliche Informationen zu erlangen sein, die für die Bezifferung des mit der weiteren Stufe verfolgten Leistungsbegehrens notwendig sind (vgl. BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 14, BGHZ 209, 358) .

  • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 229/19

    Zulässigkeit einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden

    Der Auskunftsantrag kann auch im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden, wenn die Auskunft dazu dient, die Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen, wobei es genügt, wenn die begehrte Auskunft lediglich ein notwendiges Kriterium für die Bezifferung des Leistungsanspruchs darstellt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. April 2016 - VIII ZR 143/15 Rn. 14 ff., BGHZ 209, 358).
  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 11/19

    Auskunftsanspruch für die gerichtliche Leistungsbestimmung - Stufenklage - Bonus

    Die Stufenklage steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft dem Kläger lediglich sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll ( BAG 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 19, BAGE 167, 349; 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 13; BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 15, BGHZ 209, 358) .

    bb) Eine Stufenklage setzt allerdings nicht voraus, dass durch die auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskünfte alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind (BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 14, BGHZ 209, 358) .

    Vielmehr ist die Stufenklage nach § 254 ZPO schon dann zulässig, wenn ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen durch eine Auskunftsklage erlangt werden kann (BAG 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 29, BAGE 167, 349; BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 16, aaO) .

  • KG, 13.09.2019 - 7 U 87/18

    Anwendbarkeit der Regelungen der HOAI nach der EuGH-Entscheidung

    Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Stufenklage zulässig, wenn die in der ersten Stufe verfolgte Auskunft dazu benötigt wird, den in einer weiteren Stufe geltend gemachten Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. April 2016, Az. VIII ZR 143/15, Rn. 13. bei juris).
  • LAG Hessen, 31.08.2018 - 14 Sa 88/17
    Dabei reicht es aus, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156).

    Das bloße Fehlen eines Auskunftsanspruchs als solches führt nicht zur Unzulässigkeit der Stufenklage (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156), sondern zur Unbegründetheit der Auskunftsklage.

    Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156) .

    Dagegen ist die Erhebung der Stufenklage zulässig, wenn auch nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156) .

    Das bloße Fehlen eines Auskunftsanspruchs als solches führt dagegen nicht zur Unzulässigkeit der Stufenklage (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156), sondern zur Unbegründetheit der Auskunftsklage.

  • OLG München, 30.03.2017 - 23 U 3159/16

    Anspruch auf Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen ehemaliges Organ nach

    Dagegen steht die Stufenklage nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil 06.04.2016, VIII ZR 143/15, juris Tz. 16; BGH NJW 2011, S. 1815, 1816).

    Allerdings scheidet die Stufenklage nicht aus, wenn nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist (BGH, Urteil 06.04.2016, VIII ZR 143/15, juris Tz. 16).

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Das Auskunftsbegehren muss ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 11/19 - Rn. 27; 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 18 f. mwN, BAGE 167, 349; BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 15, BGHZ 209, 358) .
  • ArbG Stuttgart, 23.02.2023 - 25 Ca 956/22

    Sekundäre Darlegungslast - Annahmeverzugslohn - etwaiger Zwischenverdienst -

    Die Stufenklage steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft dem Kläger lediglich sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 10 AZR 11/19, NZA 2022, 261 Rn. 27; BAG, Urteil vom 28.08.2019 - 5 AZR 425/18, NZA 2019, 1645 Rn. 19; BAG, Urteil vom 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339 Rn. 13; BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 143/15, NJW 2017, 156 Rn. 15).
  • BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 206/20

    Jahresprämie - Regelungskompetenz des Betriebsrats - Stufenklage

    In der ersten Stufe müssen daher nicht zwingend sämtliche Informationen zu erlangen sein, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsbegehrens notwendig sind (vgl. BAG 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 29, aaO; BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 14, BGHZ 209, 358) .
  • LAG Hessen, 19.06.2020 - 14 Sa 1335/19

    In die Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind keine

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23

    Zulässigkeit einer Stufenklage des Versicherungsnehmers in der privaten

  • LG Detmold, 26.10.2021 - 2 O 108/21

    Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15

    Stufenklage über Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2020 - 16 U 6/19

    Umfang des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2016 - 16 U 73/15

    - vodafone 3 -, DSL-Verträge, Anspruch auf Buchauszug, erforderliche Angaben,

  • LG Berlin, 21.02.2018 - 2 O 340/16

    Konzessionsvertrag zwischen dem Bundesland Berlin und einem Gasversorger über die

  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 38/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelführers nach

  • BGH, 04.10.2016 - VIII ZR 281/15

    Vorkaufsrecht des Wohnraummieters: Berechnung des Schadensersatzanspruches bei

  • OLG Schleswig, 18.07.2022 - 16 U 181/21

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung von

  • OLG Hamm, 30.03.2023 - 4 U 130/21

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Werbung für ein fremdes

  • LG Berlin, 16.06.2017 - 63 S 281/16

    Vorkaufsrecht des Mieters eines Reihenhauses

  • AG Frankenthal, 24.04.2018 - 3a C 108/18

    Voraussetzungen der Grundbucheintragung einer Vormerkung zur Sicherung des

  • OLG Koblenz, 20.07.2023 - 10 U 1633/22

    Auskunftsanspruch über frühere Beitraganpassungen

  • OLG Köln, 19.09.2023 - 9 U 231/22
  • OLG München, 11.09.2023 - 25 U 3076/22

    Vorabentscheidungsersuchen, Stufenklage, Berufungsanträge, Versäumnisurteil,

  • LAG Hessen, 16.10.2020 - 14 Sa 204/20

    1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 5 Sa 493/17

    Stufenklage - Auskunftsanspruch - geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung -

  • OLG Nürnberg, 13.06.2023 - 3 U 456/22

    Entschädigung wegen Störung der Anbindung von Offshore-Windenergieanlagen

  • OLG München, 13.02.2020 - 29 U 673/19

    Kein Inverkehrbringen durch Lieferung von Produktionsstätte zum Vertriebslager

  • LG Würzburg, 20.07.2022 - 91 O 537/22

    Datenschutzrechtliche Auskunft und Stufenklage bei Prämienanpassung in der

  • OLG Saarbrücken, 28.08.2023 - 5 W 43/23

    Streitwert einer als unzulässig abgewiesenen Stufenklage wegen

  • LAG Hessen, 16.10.2020 - 14 Sa 206/20

    1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2020 - 16 U 7/19

    Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 5 Sa 385/16

    Erfüllung eines Auskunftsanspruchs - geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung

  • VG Berlin, 30.03.2023 - 2 K 208.21
  • LG München II, 26.04.2017 - 11 O 6024/15

    Unwirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung mit Einziehungsermächtigung wegen

  • OLG Köln, 09.06.2023 - 9 U 237/22
  • LG Freiburg, 17.06.2022 - 14 O 384/21

    Unzulässigkeit eines Auskunftsverlangens zu Beitragsanpassungen

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