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   BGH, 06.04.2016 - XII ZB 43/16   

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https://dejure.org/2016,9094
BGH, 06.04.2016 - XII ZB 43/16 (https://dejure.org/2016,9094)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2016 - XII ZB 43/16 (https://dejure.org/2016,9094)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2016 - XII ZB 43/16 (https://dejure.org/2016,9094)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 2 VBVG
    Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz wegen abgeschlossener Ausbildung der Betreuerin zur Krankengymnastin bzw. Physiotherapeutin

  • IWW

    § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Vergütung eines Betreuers mit einem erhöhten Stundensatz

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Ausbildung zur Physiotherapeutin, Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse, Erforderliche Feststellungen, Krankengymnast

  • rewis.io

    Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz wegen abgeschlossener Ausbildung der Betreuerin zur Krankengymnastin bzw. Physiotherapeutin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2
    Voraussetzungen für die Vergütung eines Betreuers mit einem erhöhten Stundensatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung für eine Physiotherapeutin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1153
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 123/14

    Betreuervergütung: Stundensatzerhöhung für eine Kauffrau im Einzelhandel;

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - XII ZB 43/16
    a) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat, sondern dass vielmehr erforderlich ist, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 4 mwN).

    Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5 mwN).

    Dabei hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen zum Umfang und Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbaren Wissens an der Gesamtausbildung der Betreuerin getroffen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5).

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 158/20

    Zur Frage, ob die Ausbildung zur "Kauffrau im Einzelhandel" die Betreuervergütung

    Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19 - FamRZ 2020, 787 Rn. 12 mwN und vom 6. April 2016 - XII ZB 43/16 - juris Rn. 4 mwN).
  • LG Darmstadt, 15.03.2017 - 5 T 237/15

    Stundensatzhöhe eines Betreuers mit abgeschlossener Ausbildung zum

    Auf die Beschwerde der Staatskasse hat der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 43/16) den Beschluss der Kammer vom 11.01.2016 mit Beschluss vom 06.04.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.

    Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az. XII ZB 43/16 und Beschluss vom 15.07.2015, Az. XII ZB 123/14 m.w.N.).

  • LG Lübeck, 31.05.2017 - 7 T 212/17

    Berufsbetreuervergütung: Stundensatzerhöhung wegen einer Heilpraktikerausbildung

    Es bedarf insbesondere einer Feststellung des Umfangs der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit, vgl. BGH, Beschluss vom 06. April 2016, Az.: XlI ZB 43/16, BeckRS 2016 08260, Rdn 4. Dass die Beteiligte zu 2. aufgrund von ihr besuchter Kurse und angesichts ihrer praktischen Erfahrungen bei Ärzten, in Workshops und Ambulatorien, überhaupt erst in die Lage versetzt worden ist, nach Ablegen einer Prüfung vor dem Gesundheitsamt die Erlaubnis zu erhalten, die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" zu tragen, ändert nichts an dem Umstand, dass angesichts der jedem Bewerber für die Tätigkeit als Heilpraktiker selbst überlassenen Art der Ausbildung, die für den hier maßgeblichen Stundensatz erforderliche Vergleichbarkeit nicht hergestellt werden kann.
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