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   BGH, 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20   

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https://dejure.org/2020,10362
BGH, 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20 (https://dejure.org/2020,10362)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20 (https://dejure.org/2020,10362)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2020 - AnwZ (Brfg) 6/20 (https://dejure.org/2020,10362)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall bei hohen Steuerrückstande und Kontopfändung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

  • rechtsportal.de

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Steuerrückstande und Kontopfändung als Beweiszeichen für einen Vermögensverfall

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20
    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).

  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 07.12.2018 - AnwZ (Brfg) 55/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20
    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20
    Ebenso wenig liegt Vortrag dazu vor, dass diese im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als liquide Mittel zur Verfügung standen und damit eine Tilgung der Verbindlichkeiten bewirkt werden konnte, was aber erforderlich wäre, um diese berücksichtigen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 29 f. mwN).
  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag

    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 6. April 2020 - AnwZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 28.09.2020 - AnwZ (Brfg) 16/20

    Erteilung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei fehlender anwaltlicher

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3 und vom 6. April 2020 - AnwZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 3).

    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5 und vom 6. April 2020 - AnwZ (Brfg) 6/20, aaO).

  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (Brfg) 9/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit seinem Einkommen und Vermögen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 12; vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, juris Rn. 7; vom 6. April 2020 - AnwZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 8 und vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 17), aus dem sich dennoch eine nachhaltige Ordnung und Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse ergeben könnte, hat der Kläger nicht vorgelegt.
  • BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verögensverfall wegen offener

    Der Vortrag des Klägers, er habe offene und fällige Forderungen gegen Mandanten in Höhe von 484.025,32 EUR, sowie die Vorlage einer Offene-Posten- Liste, die zum 12. November 2021 summierte Rechnungsbeträge aus dem Zeitraum seit 1. Januar 2019 in dieser Höhe und einen offenen Betrag von 375.098,38 EUR aufweist, genügen den Anforderungen an eine schlüssige und nachvollziehbare Darlegung, dass diese zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als liquide Mittel zur Verfügung standen und damit eine Tilgung der Verbindlichkeiten bewirkt werden konnte, nicht, was aber erforderlich wäre, um diese berücksichtigen zu können (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. April 2020 - AnwZ (Brfg) 6/20, juris Rn. 9 mwN).
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