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   BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56   

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BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56 (https://dejure.org/1957,1513)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1957 - III ZR 202/56 (https://dejure.org/1957,1513)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1957 - III ZR 202/56 (https://dejure.org/1957,1513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1595
  • DÖV 1957, 671
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56
    I») Mit ihren sachlichrechtlichen Rügen bekämpft die Revision in erster Linie die auf dem Urteil des jetzt erkennenden Senats vom l$h Februar 1953 (BGHZ 9, 83) beruhende Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Klagen als Folge seiner im Jahre 1940 zugefügten Impfschäden ein Aufopferungsanspruch auf Entschädigung entstanden sei.

    21) Per Aufopferungsanspruch ist dem Kläger, wie das h Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, gegen das beklagte Land, nicht etwa gegen das Reich erwachsen» Der Senat hält in diesem Punkt an dem Gedankengang seiner Entscheidung in BGHZ 9, S3 fest» Der Revision ist nur;zuzu geben, daß das vom Kläger in Gestalt der erlittenen Gesundheitsschädigung erbrachte Opfer im strengen Wortsinne keiner Gemeinschaft zugute gekommen ist» Indessen kommt es, worauf der Senat im Urteil vom 15» März 1956 - III ZR 203/54 - bereits hingewiesen hat, beim Aufopferungsanspruch weniger darauf an, ob die Allgemeinheit durch das Vorgehen der öffentlichen Gewalt irgend einen besonderen Vorteil erlangt, hat, sondern vielmehr darauf, ob der Bürger durch dieses Handeln im Vergleich zu anderen zu besonderen Einbußen genötigt worden ist; von dieser Grundvoraussetzung ist der Senat auch bei Erlaß seiner Entscheidung in BGHZ 9, 83 aus gegangen - Es ist sonach bei der Prüfung, welche Stelle der - Öffentlichen Hand, begünstigt worden ist, nicht nur darauf abzustellen, ob einer bestimmten Stelle der Öffentlichen Hand konkrete Vorteile zugeflossen sind, sondern auch darauf, ob die betreffende Stelle in ihrem Verhalten sich einer ihrobliegenden Aufgabe entledigt hat» Der Nichte in tritt eines Vorteils für die Allgemeinheit steht der Haftung der öffentlichen Hand nicht entgegen (vgl Urt vom 28 Januar 1957 - III ZR 141/55 - S 20, auch BGHZ 13, 88 Von einer Aufgabe entledigte sich im vorliegenden Pall das beklagte land mit Rücksicht darauf, daß der Vollzug des Impfgesetzes Sache der Länder war» Ob die Länder damals die Eigenschaft eines Staates hatten oder nicht , gibt nicht den Ausschlag» Jedenfalls konnten sie nicht als Verbände mit einem durch ihre Spezialfunktion begrenzten Aufgabenkreis (s BGHZ 11, 248) behandelt werden» 3 0 Mithin hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon ab, ob der dem Kläger gegen das beklagte Land erwachsene Aufopferungsanspruch gemäß Art. 125 Bayer AGBGB erloschen ist, wie dies die Revision vertritt, oder ob dies entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Pall ist».

  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56
    Aus dem Umstand? daß das Berufungsgericht die Frage, in welcher Höhe dem Kläger der geltend gemachte und dem Grunde nach zuerkannte Hauptanspruch zustehe? noch nicht zu einer Endentscheidung reif gehalten hat, folgt nicht zwingend? daß die Nichterfüllung des Anspruchs dem Schuldner nicht zum Verschulden gereichen könnej abgesehen davon kann der Kläger Zinsen als Prozeßzinsen entsprechend § 291 BGB fordern Wenn das Berufungsgericht den Zinsanspruch nicht dem Grunde nach für berechtigt erklärt, sondern die Entscheidung über ihn im vollen Umfang in das Betragsverfahren überwiesen hat, so hat es damit das beklagte Land nicht beschwert« 2, ) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Eevision, das angefochtene Urteil enthalte keine ausreichende Begründung da für, warum der Pest Stellungsantrag der Klage zu einer Endentscheidung reif sei, und wieso der Kläger überhaupt ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten alsbaldigen Feststellung habe Während die mit dem Leistungsantrag begehrte Entschädigung von 10 000 DM den Impfschaden ausgleichen soll, den der Kläger bis zur letzten (Tatsache nverhandlung erlitten haben will, bezieht sich der Feststellungsantrag auf diejenigen ausgleichsfähigen Nachteile, die der Kläger nach seinem Vortrag in der nach dieser Verhandlung liegenden Zeit erleiden wird« Daß der Kläger auch in Zukunft ausgleiqhspflichtige Nachteile, sei es in Form einer notwendigen Heilbehandlung, einer besonderen Ausbildung oder in Gestalt eines Erwerbsausfalls haben wird, ist, soweit sich für Fälle dieser Art überhaupt eine Prognose stellen läßt, ohne weiteres anzunehmen. Eine Pflicht des beklagten Landes zur Ausgleichung der künftigen Nachteile läßt sich, was die Revision verkennt, unabhängig davon feststellen, ob die bisher eingetretenen ausgleichspflichtigen Nachteile eine Entschädigung von 10 000 DM rechtfertigen oder nicht« Zwar ist der Aufopferungsanspruch ein einheitliehen Anspruch (BGHZ 22, 43)Y doch kann er quantitativ in eine Entschädigung für die bis zur Gegenwart aufgetretenen Nachteile und in eine solche für die künftigen Nachteile zerlegt werden« Die Befugnis des Klägers, hinsichtlich der.

    ; Nach dem allen ist, da de Kläger jedenfalls "bis zum Jahre 1953 die von dem beklagten Land geschuldete Leistung "nicht fordern konnte" , der ihm zustehende Aufopferungsanspruch nicht durch Art. 125 Bayer AGBGB ausgeschlossen worden» An der â- Auffassung, daß ein Aufopferungsanspruch von der Verjährung des § 852 BGB nicht betroffen wird, hält der Senat festo Ben Schlüssen, die der Beklagte demgegenüber aus der Entscheidung des Senats in BGHZ Iß? 286 ziehen will, ist bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengetreten» Insofern die Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 13° Februar 1956 (BGHZ 20, 81) Einschränkungen im Tenor und in den Gründen des angefochtenen Urteils für a n g e zeigt erachtet, braucht ihr, da andere Ansprüche oder Ersatzleistungen, die gegenüber dem eingeklagten Aufopferungsanspruch zu berücksichtigen wären, dem Parteivorbringen nicht zu entnehmen sind, nicht gefolgt zu werden» Bloße immaterielle Schäden des Klägers werden, worauf die Revision zutreffend verweist, von dem Aufopferungsanspruch nicht umfaßt (BGHZ 20, 61 / 887; 22, 43)> Es genügt, hierauf an dieser Stelle hinzu weisen, Eine Änderung des berufungsgerichtlichen Unteilssatzes ist insoweit nicht nötig.

  • BGH, 13.02.1956 - III ZR 175/54

    Verhältnis von Wehrdienstbeschädigung und 'Aufopferung'

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56
    ; Nach dem allen ist, da de Kläger jedenfalls "bis zum Jahre 1953 die von dem beklagten Land geschuldete Leistung "nicht fordern konnte" , der ihm zustehende Aufopferungsanspruch nicht durch Art. 125 Bayer AGBGB ausgeschlossen worden» An der â- Auffassung, daß ein Aufopferungsanspruch von der Verjährung des § 852 BGB nicht betroffen wird, hält der Senat festo Ben Schlüssen, die der Beklagte demgegenüber aus der Entscheidung des Senats in BGHZ Iß? 286 ziehen will, ist bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengetreten» Insofern die Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 13° Februar 1956 (BGHZ 20, 81) Einschränkungen im Tenor und in den Gründen des angefochtenen Urteils für a n g e zeigt erachtet, braucht ihr, da andere Ansprüche oder Ersatzleistungen, die gegenüber dem eingeklagten Aufopferungsanspruch zu berücksichtigen wären, dem Parteivorbringen nicht zu entnehmen sind, nicht gefolgt zu werden» Bloße immaterielle Schäden des Klägers werden, worauf die Revision zutreffend verweist, von dem Aufopferungsanspruch nicht umfaßt (BGHZ 20, 61 / 887; 22, 43)> Es genügt, hierauf an dieser Stelle hinzu weisen, Eine Änderung des berufungsgerichtlichen Unteilssatzes ist insoweit nicht nötig.
  • BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51

    Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56
    21) Per Aufopferungsanspruch ist dem Kläger, wie das h Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, gegen das beklagte Land, nicht etwa gegen das Reich erwachsen» Der Senat hält in diesem Punkt an dem Gedankengang seiner Entscheidung in BGHZ 9, S3 fest» Der Revision ist nur;zuzu geben, daß das vom Kläger in Gestalt der erlittenen Gesundheitsschädigung erbrachte Opfer im strengen Wortsinne keiner Gemeinschaft zugute gekommen ist» Indessen kommt es, worauf der Senat im Urteil vom 15» März 1956 - III ZR 203/54 - bereits hingewiesen hat, beim Aufopferungsanspruch weniger darauf an, ob die Allgemeinheit durch das Vorgehen der öffentlichen Gewalt irgend einen besonderen Vorteil erlangt, hat, sondern vielmehr darauf, ob der Bürger durch dieses Handeln im Vergleich zu anderen zu besonderen Einbußen genötigt worden ist; von dieser Grundvoraussetzung ist der Senat auch bei Erlaß seiner Entscheidung in BGHZ 9, 83 aus gegangen - Es ist sonach bei der Prüfung, welche Stelle der - Öffentlichen Hand, begünstigt worden ist, nicht nur darauf abzustellen, ob einer bestimmten Stelle der Öffentlichen Hand konkrete Vorteile zugeflossen sind, sondern auch darauf, ob die betreffende Stelle in ihrem Verhalten sich einer ihrobliegenden Aufgabe entledigt hat» Der Nichte in tritt eines Vorteils für die Allgemeinheit steht der Haftung der öffentlichen Hand nicht entgegen (vgl Urt vom 28 Januar 1957 - III ZR 141/55 - S 20, auch BGHZ 13, 88 Von einer Aufgabe entledigte sich im vorliegenden Pall das beklagte land mit Rücksicht darauf, daß der Vollzug des Impfgesetzes Sache der Länder war» Ob die Länder damals die Eigenschaft eines Staates hatten oder nicht , gibt nicht den Ausschlag» Jedenfalls konnten sie nicht als Verbände mit einem durch ihre Spezialfunktion begrenzten Aufgabenkreis (s BGHZ 11, 248) behandelt werden» 3 0 Mithin hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon ab, ob der dem Kläger gegen das beklagte Land erwachsene Aufopferungsanspruch gemäß Art. 125 Bayer AGBGB erloschen ist, wie dies die Revision vertritt, oder ob dies entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Pall ist».
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56
    21) Per Aufopferungsanspruch ist dem Kläger, wie das h Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, gegen das beklagte Land, nicht etwa gegen das Reich erwachsen» Der Senat hält in diesem Punkt an dem Gedankengang seiner Entscheidung in BGHZ 9, S3 fest» Der Revision ist nur;zuzu geben, daß das vom Kläger in Gestalt der erlittenen Gesundheitsschädigung erbrachte Opfer im strengen Wortsinne keiner Gemeinschaft zugute gekommen ist» Indessen kommt es, worauf der Senat im Urteil vom 15» März 1956 - III ZR 203/54 - bereits hingewiesen hat, beim Aufopferungsanspruch weniger darauf an, ob die Allgemeinheit durch das Vorgehen der öffentlichen Gewalt irgend einen besonderen Vorteil erlangt, hat, sondern vielmehr darauf, ob der Bürger durch dieses Handeln im Vergleich zu anderen zu besonderen Einbußen genötigt worden ist; von dieser Grundvoraussetzung ist der Senat auch bei Erlaß seiner Entscheidung in BGHZ 9, 83 aus gegangen - Es ist sonach bei der Prüfung, welche Stelle der - Öffentlichen Hand, begünstigt worden ist, nicht nur darauf abzustellen, ob einer bestimmten Stelle der Öffentlichen Hand konkrete Vorteile zugeflossen sind, sondern auch darauf, ob die betreffende Stelle in ihrem Verhalten sich einer ihrobliegenden Aufgabe entledigt hat» Der Nichte in tritt eines Vorteils für die Allgemeinheit steht der Haftung der öffentlichen Hand nicht entgegen (vgl Urt vom 28 Januar 1957 - III ZR 141/55 - S 20, auch BGHZ 13, 88 Von einer Aufgabe entledigte sich im vorliegenden Pall das beklagte land mit Rücksicht darauf, daß der Vollzug des Impfgesetzes Sache der Länder war» Ob die Länder damals die Eigenschaft eines Staates hatten oder nicht , gibt nicht den Ausschlag» Jedenfalls konnten sie nicht als Verbände mit einem durch ihre Spezialfunktion begrenzten Aufgabenkreis (s BGHZ 11, 248) behandelt werden» 3 0 Mithin hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon ab, ob der dem Kläger gegen das beklagte Land erwachsene Aufopferungsanspruch gemäß Art. 125 Bayer AGBGB erloschen ist, wie dies die Revision vertritt, oder ob dies entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Pall ist».
  • BGH, 16.02.1956 - III ZR 169/54

    Aufopferungsanspruch und Sozialversicherung

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56
    ; Nach dem allen ist, da de Kläger jedenfalls "bis zum Jahre 1953 die von dem beklagten Land geschuldete Leistung "nicht fordern konnte" , der ihm zustehende Aufopferungsanspruch nicht durch Art. 125 Bayer AGBGB ausgeschlossen worden» An der â- Auffassung, daß ein Aufopferungsanspruch von der Verjährung des § 852 BGB nicht betroffen wird, hält der Senat festo Ben Schlüssen, die der Beklagte demgegenüber aus der Entscheidung des Senats in BGHZ Iß? 286 ziehen will, ist bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengetreten» Insofern die Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 13° Februar 1956 (BGHZ 20, 81) Einschränkungen im Tenor und in den Gründen des angefochtenen Urteils für a n g e zeigt erachtet, braucht ihr, da andere Ansprüche oder Ersatzleistungen, die gegenüber dem eingeklagten Aufopferungsanspruch zu berücksichtigen wären, dem Parteivorbringen nicht zu entnehmen sind, nicht gefolgt zu werden» Bloße immaterielle Schäden des Klägers werden, worauf die Revision zutreffend verweist, von dem Aufopferungsanspruch nicht umfaßt (BGHZ 20, 61 / 887; 22, 43)> Es genügt, hierauf an dieser Stelle hinzu weisen, Eine Änderung des berufungsgerichtlichen Unteilssatzes ist insoweit nicht nötig.
  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

    Auszug aus BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56
    21) Per Aufopferungsanspruch ist dem Kläger, wie das h Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, gegen das beklagte Land, nicht etwa gegen das Reich erwachsen» Der Senat hält in diesem Punkt an dem Gedankengang seiner Entscheidung in BGHZ 9, S3 fest» Der Revision ist nur;zuzu geben, daß das vom Kläger in Gestalt der erlittenen Gesundheitsschädigung erbrachte Opfer im strengen Wortsinne keiner Gemeinschaft zugute gekommen ist» Indessen kommt es, worauf der Senat im Urteil vom 15» März 1956 - III ZR 203/54 - bereits hingewiesen hat, beim Aufopferungsanspruch weniger darauf an, ob die Allgemeinheit durch das Vorgehen der öffentlichen Gewalt irgend einen besonderen Vorteil erlangt, hat, sondern vielmehr darauf, ob der Bürger durch dieses Handeln im Vergleich zu anderen zu besonderen Einbußen genötigt worden ist; von dieser Grundvoraussetzung ist der Senat auch bei Erlaß seiner Entscheidung in BGHZ 9, 83 aus gegangen - Es ist sonach bei der Prüfung, welche Stelle der - Öffentlichen Hand, begünstigt worden ist, nicht nur darauf abzustellen, ob einer bestimmten Stelle der Öffentlichen Hand konkrete Vorteile zugeflossen sind, sondern auch darauf, ob die betreffende Stelle in ihrem Verhalten sich einer ihrobliegenden Aufgabe entledigt hat» Der Nichte in tritt eines Vorteils für die Allgemeinheit steht der Haftung der öffentlichen Hand nicht entgegen (vgl Urt vom 28 Januar 1957 - III ZR 141/55 - S 20, auch BGHZ 13, 88 Von einer Aufgabe entledigte sich im vorliegenden Pall das beklagte land mit Rücksicht darauf, daß der Vollzug des Impfgesetzes Sache der Länder war» Ob die Länder damals die Eigenschaft eines Staates hatten oder nicht , gibt nicht den Ausschlag» Jedenfalls konnten sie nicht als Verbände mit einem durch ihre Spezialfunktion begrenzten Aufgabenkreis (s BGHZ 11, 248) behandelt werden» 3 0 Mithin hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits davon ab, ob der dem Kläger gegen das beklagte Land erwachsene Aufopferungsanspruch gemäß Art. 125 Bayer AGBGB erloschen ist, wie dies die Revision vertritt, oder ob dies entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Pall ist».
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Er ist von einer gewohnheitsrechtlichen Weitergeltung der vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze zur entsprechenden Anwendung der §§ 74, 75 EinlALG für das gesamte Bundesgebiet ausgegangen (BGHZ 6, 270, 275; Senatsurteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 202/56 = NJW 1957, 1595) und hat bei unrechtmäßigen Eingriffen mit Enteignungscharakter dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch nach Art. 14 GG zugebilligt (BGH a.a.O. S. 291).
  • BGH, 30.01.1958 - III ZR 174/56

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 202/56 - (vgl. NJW 1957 S. 1595) mit näherer Begründung dahin erkennt, daß ein Aufopferungsanspruch wegen Impfschaden auch für Fälle aus Bayern anzuerkennen sei.

    Daran ist auch bei Berücksichtigung der Ausführungen der Revision und der Kritik, die das erwähnte Urteil erfahren hat (vgl. Janssen in NJW 1957 S. 1595 f), festzuhalten.

  • BGH, 15.03.1979 - III ZR 140/77

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme am allgemeinen

    Selbst wenn sich ein früherer Zeitpunkt für eine solche Kenntnis feststellen ließe, würde das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die frühere entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine auf Feststellung der amtshaftungsrechtlichen Ersatzverpflichtung gerichtete Klage als unzumutbar erscheinen ließ oder ob sie wenigstens die Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB hemmen konnte (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 202/56 = NJW 1957, 1597 einerseits und BAG Urteil vom 6. Dezember 1961 - 4 AZR 297/60 = NJW 1962, 1077 andererseits).
  • BGH, 15.12.1958 - III ZR 232/57

    Hessisches Impfschadengesetz

    Das ist die Auffassung des Senats, wie sie in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck kommt (vgl. BGH III ZR 202/56 vom 6. Mai 1957 = LM Nr. 24 zu PrALR Einl. § 75; III ZR 115/57 vom 20. November 1958).
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 4/83

    Voraussetzungen für das Entfallen der Selbstbindung eines Gerichts an ein

    Er ist von einer gewohnheitsrechtlichen Weitergeltung der vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze zur entsprechenden Anwendung der §§ 74, 75 EinlALR für das gesamte Bundesgebiet ausgegangen (BGHZ 6, 270, 275; Senatsurteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 202/56 = NJW 1957, 1595) und hat bei unrechtmäßigen Eingriffen mit Enteignungscharakter dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch nach Art. 14 GG zugebilligt (BGH a.a.O. S. 291).
  • BAG, 06.12.1961 - 4 AZR 297/60

    Verjährungsfrist - Rechtliches Hindernis - Verweigerung der Leistung - Ablehnende

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bei Aufwertungsansprüchen (vgl. z.B. RGZ 111, 147; 120, 356; 130, 233) wird allerdings die Auffassung vertreten, es könne als ein nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung hemmen des rechtliches Hindernis angesehen werden, wenn dem Berechtigten nach der bisherigen Stellungnahme der Rechtsprechung nicht zuzumuten sei, eine (voraussichtlich aussichtslose ) Klage zu erheben (vgl. dazu Staudinger, aaO, § 202 Anm. 3 a.E.; Soergel-Siebert, aaO, § 202 Anm. 9; Erman, aaO, § 202 Anm.lo; vgl. ferner hinsichtlich des Aufopferungsanspruchs BGH NJW 1957, S. 1595; s. aber auch OLG Düsseldorf, NJW 1957, S. 912; OLG Karlsruhe, NJW 1959, S. 48).
  • BGH, 20.11.1958 - III ZR 115/57

    Rechtsmittel

    Dementsprechend hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 202/56 - (NJW 1957, 1595, 1596) [BGH 06.05.1957 - III ZR 202/56] entschieden, daß Entschädigungsansprüche aus einer im Jahre 1940 in München erfolgten Pockenschutzimpfung gegen Bayern und nicht etwa gegen das Reich erwachsen sind.
  • BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57

    Rechtsmittel

    Der Senat hat sodann im Urteil vom 6. Mai 1957 III ZR 202/56 (LM Bayer. AGBGB Art. 125 Nr. 1) im Blick auf eine der Klagepartei ungünstig gewesene Rechtsprechung ausgeführt: Wenn der Anspruchsberechtigte sich wegen einer ihm ungünstigen Rechtsprechung habe sagen dürfen, er habe keine Aussicht, den Anspruch im Klageweg mit Erfolg durchzusetzen, so habe er im Sinne der landesrechtlichen Vorschrift eine Leistung auf seinen Anspruch nicht fordern können; ihr lasse sich nicht der Wille unterstellen, daß auch eine bei vernünftiger Abwägung des Für und Wider erfolglos erscheinende und damit eines Sinnes entbehrende Geltendmachung als genügend für den Fristenlauf angesehen werden solle.
  • BGH, 21.09.1959 - III ZR 104/58

    Rechtsmittel

    Sie verweist ihrerseits auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1957 III ZR 202/56.
  • BGH, 02.10.1967 - III ZR 200/66

    Entschädigung wegen Impfschadens - Erkrankung an Hirnhautentzündung

    Denn in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 9, 83, 93 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] ; Urteile des Senats vom 6. Mai 1957 - III ZR 202/56 - in NJW 1957, 1595; vom 20. November 1958 - III ZR 115/57 - in LM BGB § 823 (K) Nr. 8, und vom 30. Juni 1958 - III ZR 78/57 -) vertritt es die Auffassung, daß ein Aufopferungsanspruch wegen Impfschaden sich gegen den Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge richtet, und zwar gegen den Staat, der die Impfung im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben hat durchführen lassen.
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