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   BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91   

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https://dejure.org/1993,1342
BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91 (https://dejure.org/1993,1342)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1993 - I ZR 123/91 (https://dejure.org/1993,1342)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1993 - I ZR 123/91 (https://dejure.org/1993,1342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsbezeichnung - Überörtlicher Schutz - Gaststättenbetrieb - Kollisionsbezeichnung - Warenzeichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16 Abs. 1
    Überörtlicher Schutz eines Gaststättenbetriebs - Pic Nic

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2369
  • NJW 1993, 3269 (Ls.)
  • NJW-RR 1993, 1065
  • MDR 1993, 855
  • GRUR 1993, 923
  • GRUR 1993, 925
  • WM 1993, 1607
  • DB 1993, 1414
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82

    Schutz einer prioritätsälteren Firmenbezeichnung

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91
    Der Schutzbereich eines Firmennamens eines Gaststättenbetriebs ist ebenso wie im allgemeinen der Schutzbereich der Unternehmensbezeichnung einer Gaststätte räumlich begrenzt, weil sich die Tätigkeit eines solchen Unternehmens, wie dem Publikum bekannt ist, in aller Regel auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkt und daher auch die Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung örtlich gebunden ist (RGZ 171, 30, 34 f. - Rauchfang; BGHZ 24, 238, 243 - tabu I; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 54/68, GRUR 1970, 479, 480 - Treppchen; Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72 - Consilia).

    Einer firmenrechtlichen Bezeichnung kann nur der Schutz zugebilligt werden, der ihr im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens mit der angegriffenen Bezeichnung innewohnt; denn wenn bei der Ingebrauchnahme der prioritätsjüngeren Firma oder Geschäftsbezeichnung die räumlichen Wirkungsbereiche der beiden Kennzeichnungen sich nicht überschnitten haben, ist auch die jüngere Kennzeichnung befugterweise in Benutzung genommen worden (BGHZ 19, 23, 29 - Magirus; 21, 85, 95 - Der Spiegel; BGH, Urt. v. 12.7. 1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72 - Consilia).

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55

    Firma eines Gaststättenunternehmens

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91
    Der Firma eines Gaststättenbetriebsunternehmens kommt überörtlicher Schutz nur zu, wenn diesen bereits im Zeitpunkt des Aufeinandertreffens der Kollisionsbezeichnungen sichtbar die Absicht verwirklicht hat, überörtlich tätig zu werden (Fortführung von BGHZ 24, 238 = LM § 12 BGB Nr. 16 - tabu I).

    Der Schutzbereich eines Firmennamens eines Gaststättenbetriebs ist ebenso wie im allgemeinen der Schutzbereich der Unternehmensbezeichnung einer Gaststätte räumlich begrenzt, weil sich die Tätigkeit eines solchen Unternehmens, wie dem Publikum bekannt ist, in aller Regel auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkt und daher auch die Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung örtlich gebunden ist (RGZ 171, 30, 34 f. - Rauchfang; BGHZ 24, 238, 243 - tabu I; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 54/68, GRUR 1970, 479, 480 - Treppchen; Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72 - Consilia).

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 54/68

    Unternehmensbezeichnungen im Sinne von § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91
    Der Schutzbereich eines Firmennamens eines Gaststättenbetriebs ist ebenso wie im allgemeinen der Schutzbereich der Unternehmensbezeichnung einer Gaststätte räumlich begrenzt, weil sich die Tätigkeit eines solchen Unternehmens, wie dem Publikum bekannt ist, in aller Regel auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkt und daher auch die Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung örtlich gebunden ist (RGZ 171, 30, 34 f. - Rauchfang; BGHZ 24, 238, 243 - tabu I; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 54/68, GRUR 1970, 479, 480 - Treppchen; Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72 - Consilia).
  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91
    Einer firmenrechtlichen Bezeichnung kann nur der Schutz zugebilligt werden, der ihr im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens mit der angegriffenen Bezeichnung innewohnt; denn wenn bei der Ingebrauchnahme der prioritätsjüngeren Firma oder Geschäftsbezeichnung die räumlichen Wirkungsbereiche der beiden Kennzeichnungen sich nicht überschnitten haben, ist auch die jüngere Kennzeichnung befugterweise in Benutzung genommen worden (BGHZ 19, 23, 29 - Magirus; 21, 85, 95 - Der Spiegel; BGH, Urt. v. 12.7. 1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72 - Consilia).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 8/89

    "Rialto"; Räumlich begrenzter Schutz einer Geschäftsbezeichnung gegenüber der

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91
    Auch der Umgangssprache entlehnte Bezeichnungen können als Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen, wenn deren Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht (BGHZ 21, 67, 72 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; 24, 239, 242 - tabu I; BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 8/89, GRUR 1991, 155, 156 - Rialto).
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 105/54

    Verwechslungsgefahr für Druckschriftentitel

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91
    Einer firmenrechtlichen Bezeichnung kann nur der Schutz zugebilligt werden, der ihr im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens mit der angegriffenen Bezeichnung innewohnt; denn wenn bei der Ingebrauchnahme der prioritätsjüngeren Firma oder Geschäftsbezeichnung die räumlichen Wirkungsbereiche der beiden Kennzeichnungen sich nicht überschnitten haben, ist auch die jüngere Kennzeichnung befugterweise in Benutzung genommen worden (BGHZ 19, 23, 29 - Magirus; 21, 85, 95 - Der Spiegel; BGH, Urt. v. 12.7. 1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72 - Consilia).
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91
    Auch der Umgangssprache entlehnte Bezeichnungen können als Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen, wenn deren Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht (BGHZ 21, 67, 72 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; 24, 239, 242 - tabu I; BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 8/89, GRUR 1991, 155, 156 - Rialto).
  • RG, 22.03.1943 - II 126/42

    1. Genießen besondere Geschäftsbezeichnungen und Firmenschlagworte Namensschutz

    Auszug aus BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91
    Der Schutzbereich eines Firmennamens eines Gaststättenbetriebs ist ebenso wie im allgemeinen der Schutzbereich der Unternehmensbezeichnung einer Gaststätte räumlich begrenzt, weil sich die Tätigkeit eines solchen Unternehmens, wie dem Publikum bekannt ist, in aller Regel auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkt und daher auch die Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung örtlich gebunden ist (RGZ 171, 30, 34 f. - Rauchfang; BGHZ 24, 238, 243 - tabu I; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 54/68, GRUR 1970, 479, 480 - Treppchen; Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72 - Consilia).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    (2) Lediglich wenn der räumliche Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens seiner Natur nach beschränkt ist, sei es, daß der Geschäftsbetrieb seiner Natur nach orts- oder regiongebunden ist (BGHZ 24, 238, 241, 243 - tabu I; BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 8/89, GRUR 1991, 155, 156 = WRP 1991, 162 - Rialto; Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923, 924 - Pic Nic), sei es, daß die Kennzeichnung des Unternehmens nur auf einer auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkten Verkehrsgeltung beruht (BGHZ 74, 1, 7 - RBB/RBT; BGH, Urt. v. 2.7.1992 - I ZR 250/90, GRUR 1992, 865 - Volksbank), ist es ausgeschlossen, eine mit der Herstellung der Einheit Deutschlands automatisch eintretende Erstreckung des bisher beschränkten räumlichen Schutzes auf das gesamte Hoheitsgebiet anzunehmen.

    Ein unterscheidungskräftiger Firmennamen kann auch durch Zusammenstellung von an sich schutzunfähigen Beschaffenheitsangaben gebildet werden, wenn er hinreichende individuelle Eigenart aufweist, die den Verkehr den gewählten Namen als einen Hinweis auf das Unternehmen verstehen lassen (BGHZ 24, 238, 241 - tabu I; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923 - Pic Nic).

  • BGH, 30.03.1995 - I ZR 60/93

    "City-Hotel"; Verwechslungsgefahr bei Verwendung des Wortes "City" in einer

    Der Verbindung von Gattungsbegriffen zu einer Geschäftsbezeichnung für ein Hotel kommt in der Regel schon deshalb hinreichende Unterscheidungskraft zu, weil dem Verkehr aufgrund allgemeiner Übung bekannt ist, daß es in dem betreffenden Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (BGH, Urt. v. 17.11.1961 - I ZR 57/60 für die Bezeichnungen "Bahnhofsapotheke" und "Bahnhofshotel" und vom 12.6.1970 - I ZR 98/68 für die Bezeichnung "Bayerischer Hof"; Urt. v. 7.7.1976 - I ZR 113/75, GRUR 1977, 165, 166 - Parkhotel; vgl. auch Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923 = WRP 1993, 705 - Pic Nic).
  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 71/92

    "NEUTREX"; Leerübertragung eines Warenzeichens

    Dabei wird davon ausgegangen, daß die Gewährung firmenrechtlichen Kennzeichenschutzes die Benutzung der bestehenden Firma im anderen Teil des vereinigten Deutschlands nicht voraussetzt, wenn nach der Anlage des Unternehmens auf eine geschäftliche Tätigkeit im gesamten (vereinigten) Bundesgebiet geschlossen werden kann (vgl. BGHZ 24, 238, 243 - tabu; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923, 924 = WRP 1993, 705 - Pic Nic).
  • OLG München, 11.03.2004 - 29 U 4513/03

    Regionale Beschränung des Schutzbereichs des Unternehmenskennzeichens einer

    *3 Vgl. OLG Hamburg MMR 2002, 822 (823) - hotel.maritim.dk; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, Einleitung Rz. 54. *4 Vgl. BGH GRUR 1993, 923 (924) - Pic Nic.
  • OLG Koblenz, 19.12.2000 - 4 U 1140/00

    Schutzfähigkeit der Wortkombination "Haus der Fliesen"

    Unterscheidungskraft einer geschäftlichen Bezeichnung liegt deshalb vor, wenn sie ausreichende individuelle Eigenart besitzt, um den Verkehr die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen, es also von anderen zu unterscheiden (BGH GRUR 1993, 923 - PicNic; GRUR 1996, 68/69 - Cotton Line; Althammer/Ströbele/Klacker, a.a.O., § 5 Rn. 8).
  • BPatG, 08.07.2011 - 29 W (pat) 30/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kaupmann" - räumlich

    Ein überörtlicher Schutz (für das gesamte Bundesgebiet) ist nur dann zuzubilligen, wenn das Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt darauf angelegt ist, beispielsweise nach Art eines Filialbetriebs weitere Betriebsstätten an verschiedenen, verstreut liegenden Plätzen zu betreiben und den Umständen nach mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Unternehmen diese Absicht verwirklichen kann und wird (BGH GRUR 1993, 923, 924 - Pic Nic; 1985, 72 - Consilia).
  • OLG Jena, 23.06.2010 - 2 U 148/10
    Dies ist insbesondere bei Etablissementsbezeichnungen von Gaststätten und Hotels ("City Hotel": BGH GRUR 1995, 507 [BGH 30.03.1995 - I ZR 60/93] ; "Parkhotel": GRUR 1977, 165; BGH GRUR 1993, 923 [BGH 06.05.1993 - I ZR 123/91] - PicNic), Apotheken oder bei (Werk-)Titeln von Zeitungen und Zeitschriften der Fall.
  • OLG München, 22.09.1994 - 6 U 6371/93

    Beurteilung von Branchennähe zwischen Dienstleistungen im Schnell-Imbiss-Bereich

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  • OLG Hamburg, 12.11.1998 - 3 U 173/97

    Verletzungsgefahr eines Zeitschriftentitels mit einem bundesweiten Fernsehmagazin

    Auf die Besonderheiten, die für Gaststättenbetriebsunternehmen gelten (BGH, GRUR 1993, 923 f. - Pic Nic), kommt es vollends nicht an, weil der Firmenschutz bei Gaststätten naturgemäß, jedenfalls aber traditionell (vgl. die Anmerkung von Fammler zu der genannten Entscheidung, aaO., S. 925) i.d.R. als ortsgebunden angesehen wird.
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