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   BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96   

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https://dejure.org/1999,132
BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96 (https://dejure.org/1999,132)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1999 - I ZB 54/96 (https://dejure.org/1999,132)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - I ZB 54/96 (https://dejure.org/1999,132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verwechslungsgefahr zwischen angemeldeter Marke und Widerspruchsmarke ("EUROHONKA")

  • Judicialis

    MarkenG § 26 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26 Abs. 1
    HONKA

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1420
  • GRUR 1999, 995
  • BB 1999, 1680
  • DB 1999, 1853
 
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Wird zitiert von ... (352)

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Darauf, ob ein einzelner Zeichenbestandteil eines zusammengesetzten Zeichens für sich genommen über Unterscheidungskraft verfügt, kommt es für die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zusammengesetzten Zeichens aber ebenso wenig an, wie auf die Frage, durch welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen geprägt wird (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 996 f. = WRP 1999, 936 - HONKA; BGH GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL).
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die für die Rechtserhaltung notwendige Markenbenutzung nicht ständig während des im Streitfall maßgeblichen Zeitraums von Juni 1998 bis Juni 2003 erfolgt sein muss, sondern lediglich - in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke rechtfertigen muss (BGH GRUR 1999, 995, 996 - HONKA; GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, daß die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 63 = WRP 2001, 1211 - ISCO; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh).
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