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   BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04 (1)   

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https://dejure.org/2008,12879
BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04 (1) (https://dejure.org/2008,12879)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2008 - X ZR 174/04 (1) (https://dejure.org/2008,12879)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - X ZR 174/04 (1) (https://dejure.org/2008,12879)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der patentrechtlichen Schutzfähigkeit einer Vorrichtung "zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor" für den Einbau in In-Ziegel-Montage und Auf-Ziegel-Montage; Kostenentscheidung im Fall der Verwerfung einer Anschlussberufung ohne diesbezügliche ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 174/04

    "Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren"

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04
    Die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage begehrt hat, hat der Senat als unzulässig verworfen (Sen.Beschl. v. 5.7.2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren); die Kostenentscheidung hat er dabei der Schlussentscheidung vorbehalten.
  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04
    Dies ist allerdings im Fall des Erzeugnisschutzes zunächst nur dann von Bedeutung, wenn und soweit es sich auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Schiene auswirkt (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 1.4.2008 - X ZR 29/04, Umdruck S. 12), es sich mithin nicht um bloße, für sich nicht schutzbegrenzende Zweckangaben handelt (Sen. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; vgl. schon Sen.Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).
  • BGH, 01.04.2008 - X ZR 29/04

    Nichtigkeit eines Patents betreffend eine Vorrichtung zum verspannenden Verbinden

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04
    Dies ist allerdings im Fall des Erzeugnisschutzes zunächst nur dann von Bedeutung, wenn und soweit es sich auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Schiene auswirkt (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 1.4.2008 - X ZR 29/04, Umdruck S. 12), es sich mithin nicht um bloße, für sich nicht schutzbegrenzende Zweckangaben handelt (Sen. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; vgl. schon Sen.Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04
    Dies ist allerdings im Fall des Erzeugnisschutzes zunächst nur dann von Bedeutung, wenn und soweit es sich auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Schiene auswirkt (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 1.4.2008 - X ZR 29/04, Umdruck S. 12), es sich mithin nicht um bloße, für sich nicht schutzbegrenzende Zweckangaben handelt (Sen. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; vgl. schon Sen.Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).
  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04
    Er hat im Rahmen der für die Entscheidung gegebenenfalls heranzuziehenden Billigkeitsgesichtspunkte (§ 121 Abs. 2 Satz 2 PatG) weiter berücksichtigt, dass sich die Zurückweisung der Anschlussberufung auf den Verletzungsstreit nicht ausgewirkt haben dürfte; soweit dies der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in vollem Umfang entsprechen sollte (Beschl. des früheren I. Zivilsenats vom 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79), könnte er an dieser nicht festhalten.
  • BGH, 21.10.1952 - I ZR 106/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04
    Dabei beschränkt sich die Sachprüfung, nachdem der Beklagte die Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht wirksam angefochten hat, auf die Fassung des Patents, die das Bundespatentgericht ihm gegeben hat; die erteilte Fassung dieses Schutzrechts steht nicht mehr zur Überprüfung (Sen.Urt. v. 22.2.2000 - X ZR 111/98, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, Bd. 3, S. 470, 476, 485 - Positionierverfahren; vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1952 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 86 re. Sp. - Schreibhefte II; RG GRUR 1944, 122, 123 - Transformatorkühler; Rogge in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 22 PatG Rdn. 52).
  • BGH, 22.02.2000 - X ZR 111/98

    Streitpatent - Europäisches Patent - Patentanmeldung - Schutzrecht -

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04
    Dabei beschränkt sich die Sachprüfung, nachdem der Beklagte die Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht wirksam angefochten hat, auf die Fassung des Patents, die das Bundespatentgericht ihm gegeben hat; die erteilte Fassung dieses Schutzrechts steht nicht mehr zur Überprüfung (Sen.Urt. v. 22.2.2000 - X ZR 111/98, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, Bd. 3, S. 470, 476, 485 - Positionierverfahren; vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1952 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 86 re. Sp. - Schreibhefte II; RG GRUR 1944, 122, 123 - Transformatorkühler; Rogge in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 22 PatG Rdn. 52).
  • BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07

    Diodenbeleuchtung

    Die räumlichkörperliche Ausgestaltung der geschützten Scheibe wird auf eine bestimmte Weise konkretisiert und charakterisiert (vgl. Sen.Urt. v. 6.5.2008 - X ZR 174/04 Tz. 13; vgl. auch Sen.Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  • OLG Düsseldorf, 14.05.2009 - 2 U 65/04

    Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Patents für

    Als Bestandteil des Patentanspruchs können sie dann an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, GRUR 2009, 896, 897 - Tintenpatrone; BGH, Urt. v. 06.05.2008 - X ZR 174/04, Umdr. S. 12).
  • BGH, 22.05.2012 - X ZR 128/10

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein patentrechtliches Restitutionsurteil

    Nachdem er in zwei Instanzen rechtskräftig obsiegte, wurde das Klagepatent in einem Nichtigkeitsverfahren vom Senat teilweise für nichtig erklärt, indem dem Hauptpatentanspruch drei weitere Merkmale hinzugefügt wurden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - X ZR 174/04 juris).
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