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   BGH, 06.05.2010 - IX ZB 176/09   

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https://dejure.org/2010,9214
BGH, 06.05.2010 - IX ZB 176/09 (https://dejure.org/2010,9214)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2010 - IX ZB 176/09 (https://dejure.org/2010,9214)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - IX ZB 176/09 (https://dejure.org/2010,9214)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 InsO, § 16 InsO
    Insolvenzrecht: Steuerforderungen aus einem vollziehbaren Steuerbescheid als Eröffnungsgrund trotz Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis einer strittigen Steuerschuld durch die einen Insolvenzantrag stellende Finanzbehörde

  • rewis.io

    Insolvenzrecht: Steuerforderungen aus einem vollziehbaren Steuerbescheid als Eröffnungsgrund trotz Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzrecht: Steuerforderungen aus einem vollziehbaren Steuerbescheid als Eröffnungsgrund trotz Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 14; InsO § 16; AO § 361 Abs. 1
    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis einer strittigen Steuerschuld durch die einen Insolvenzantrag stellende Finanzbehörde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 177/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vollstreckbare Urkunde als Grundlage des

    Auszug aus BGH, 06.05.2010 - IX ZB 176/09
    Beide Fragen sind geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, ZIP 2010, 291, 292 Rn. 6 ff m.w.N.).

    Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO S. 292 Rn. 6).

    Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282 Rn. 9; v. 14. Januar 2010 aaO).

    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.; v. 14. Januar 2010 aaO).

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers im

    Auszug aus BGH, 06.05.2010 - IX ZB 176/09
    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.; v. 14. Januar 2010 aaO).

    Dies gilt auch für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 aaO).

  • BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

    Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

    Auszug aus BGH, 06.05.2010 - IX ZB 176/09
    Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO S. 292 Rn. 6).
  • BGH, 29.11.2007 - IX ZB 12/07

    Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines vollständig dinglich gesicherten

    Auszug aus BGH, 06.05.2010 - IX ZB 176/09
    Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282 Rn. 9; v. 14. Januar 2010 aaO).
  • BGH, 23.06.2016 - IX ZB 18/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Nachweis der Forderung als Eröffnungsgrund bei auf

    Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, genügt ihre Glaubhaftmachung nicht; sie muss dann für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3 mwN; vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 6; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 5).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gilt dies auch in dem hier vorliegenden Fall einer Titulierung durch Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632 Rn. 11; vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 9; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, WM 2010, 660 Rn. 6; für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 6 f).

  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 12/20

    Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger i.R.e.

    In diesem Fall hat der Gläubiger den Bestand seiner Forderung zu beweisen, wenn ihr der Schuldner substantiiert widerspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 3, 6; vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 Rn. 7; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 5 ff).
  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    Das Insolvenzgericht darf somit einen Grund für die von der Finanzbehörde beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann annehmen, wenn über die Forderungen, auf die die Eröffnung gestützt wird, ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig ist (BGH-Beschluss vom 06. Mai 2010 IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091).
  • AG Köln, 06.05.2015 - 72 IN 514/13

    Zahlungsunfähigkeit bei einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers

    Soweit ersichtlich, hat der BGH dies jedoch bislang nur für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen (so Beschl. v. 17.9.2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072, und Beschl. v. 6.5.2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091), Forderungen aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (so Beschl. v. 29.11.207 - IX ZB 12/07, NZI 2008, 182, und Beschl. v. 14.01.2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225) oder durch ein rechtskräftiges Urteil titulierte Forderungen (so Beschl. v. 27.7.2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642) ausdrücklich entschieden - teilweise auch nur zur Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 14 InsO -, nicht jedoch für den Vollbeweis einer Forderung bei der Eröffnungsentscheidung durch eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung eines Zivilgerichts (vgl. insoweit zur Passivierung von Forderungen nach nicht rechtskräftigem Urteil eines Oberlandesgerichts im Überschuldungsstatus AG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2004 - 67a 346/04, ZInsO 2004, 991).
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