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   BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13   

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https://dejure.org/2013,13056
BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13 (https://dejure.org/2013,13056)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2013 - 1 StR 178/13 (https://dejure.org/2013,13056)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2013 - 1 StR 178/13 (https://dejure.org/2013,13056)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 17 Abs. 2 JGG; § 18 Abs. 2 JGG
    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld; Strafzumessung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 JGG, § 177 StGB
    Jugendstrafe nach Vergewaltigung: Anordnungsgrund der "Schwere der Schuld"; kumulatives Erfordernis einer Erziehungsbedürftigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung einer der in der Vorschrift des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB genannten sexuellen Handlungen als Tatbeitrag eines Täters i.R.d. Verurteilung als Mittäter (hier: Mittäterin)

  • rewis.io

    Jugendstrafe nach Vergewaltigung: Anordnungsgrund der "Schwere der Schuld"; kumulatives Erfordernis einer Erziehungsbedürftigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2
    Verwirklichung einer der in der Vorschrift des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB genannten sexuellen Handlungen als Tatbeitrag eines Täters i.R.d. Verurteilung als Mittäter (hier: Mittäterin)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Neigungsbeschluss” des BGH zur Jugendstrafe

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Jugendstrafrecht - Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 658
  • NStZ-RR 2013, 363
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Urteile vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290 f.; vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/95, NStZ-RR 1996, 120; vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93, StV 1994, 598, 599).
  • OLG Hamburg, 21.07.2017 - 1 Ws 73/17

    Jugendstrafsache: Kriterien zur Bestimmung der Schwere der Schuld sowie zur

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Urt. v. 23. März 2010- 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290 f.).
  • BGH, 01.12.2022 - 3 StR 471/21

    Nebenklage: Begründung der Nebenklägerrevision

    Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist danach vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR § 17 Abs. 2 JGG Schwere der Schuld 5 Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102).

    Gleiches gilt für gravierende Sexualdelikte (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20, jeweils mwN), insbesondere den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 33).

    Ob es bei einem nunmehr erwachsenen Täter, der als 20-Jähriger erhebliche Gewalttaten beging, für die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld überhaupt noch auf einen Erziehungsbedarf ankommt, kann hier zwar dahinstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 10; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 37 mwN; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20 und 30 ff.).

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