Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14733
BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13 (https://dejure.org/2014,14733)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2014 - 4 StR 503/13 (https://dejure.org/2014,14733)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - 4 StR 503/13 (https://dejure.org/2014,14733)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,14733) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174 Abs 1 Nr 1 StGB
    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Lehrer und einem Schüler bei Teilnahme an einem Schulsanitätsdienst

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme eines Obhutsverhälnisses i.R. einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Lehrer und einem Schüler bei Teilnahme an einem Schulsanitätsdienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Annahme eines Obhutsverhälnisses i.R. einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstvergehen - Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Revision eines Lehrers gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verworfen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Sexuelle Handlungen beim Sanitätsdienst - sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der sexuelle Missbrauch durch einen Lehrer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Revision eines Lehrers gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verworfen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Obhutsverhältnis zwischen Leiter von Schulsanitätsdienst und Teilnehmern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen bestätigt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Revision gegen Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin gescheitert

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 361
  • StV 2014, 730
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.06.2003 - 4 StR 159/03

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Beendigung des Obhutsverhältnisses;

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein solches Obhutsverhältnis eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2012 (NStZ 2012, 690) ausgeführt hat, ist die für das Anvertrautsein erforderliche Obhutsbeziehung im Lehrer-Schüler-Verhältnis aber nicht auf die Erteilung von (verbindlichem) Regelunterricht etwa durch den Klassen- oder Fachlehrer beschränkt, mag sie sich in diesem Falle auch von selbst verstehen und keiner weiteren Darlegung bedürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).

  • BGH, 05.11.1985 - 1 StR 491/85

    Schutzbefohlene eines Gemeindepfarrers

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13
    Ob ein solches Verhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist regelmäßig nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344; Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 180/08, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 11).

    Es muss sich dabei am Schutzzweck der Vorschrift orientieren, wonach Minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen bewahrt werden sollen, denen sie durch einen Vertrauensbeweis überantwortet und damit gewissermaßen in die Hand gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344).

  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 74/12

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2012 (NStZ 2012, 690) ausgeführt hat, ist die für das Anvertrautsein erforderliche Obhutsbeziehung im Lehrer-Schüler-Verhältnis aber nicht auf die Erteilung von (verbindlichem) Regelunterricht etwa durch den Klassen- oder Fachlehrer beschränkt, mag sie sich in diesem Falle auch von selbst verstehen und keiner weiteren Darlegung bedürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).
  • BGH, 30.10.1963 - 2 StR 357/63

    Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung eines Beweisantrages wegen

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13
    b) Schon mit Blick darauf, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassen muss, wird es im Verhältnis eines Lehrers zu seinen Schülern, insbesondere an größeren Schulen mit nur schwer überschaubarem Lehrerkollegium, nicht schon durch die bloße Zugehörigkeit zu derselben Schule konstituiert, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers zu einem bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 - 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; anders noch für den Leiter einer Schule: BGH, Urteil vom 24. November 1959 - 5 StR 518/59, BGHSt 13, 352, 355).
  • BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59

    Strafbarkeit eines Schulleiters nach § 174 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13
    b) Schon mit Blick darauf, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassen muss, wird es im Verhältnis eines Lehrers zu seinen Schülern, insbesondere an größeren Schulen mit nur schwer überschaubarem Lehrerkollegium, nicht schon durch die bloße Zugehörigkeit zu derselben Schule konstituiert, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers zu einem bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 - 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; anders noch für den Leiter einer Schule: BGH, Urteil vom 24. November 1959 - 5 StR 518/59, BGHSt 13, 352, 355).
  • BGH, 31.01.1967 - 1 StR 595/65
    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein solches Obhutsverhältnis eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199 ff.; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).
  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 180/08

    Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Obhutsverhältnis); Grenzen der

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13
    Ob ein solches Verhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist regelmäßig nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344; Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 180/08, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 11).
  • BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94

    Tatbestandsmerkmal des "Betreuungsverhältnisses" beim Straftatbestand des

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13
    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139).
  • BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein:

    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein im Sinne einer Unter- und Überordnung kann außer im schulischen Bereich (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) auch in anderen, den Verhältnissen an einer Schule vergleichbaren Fällen bestehen, etwa im Einzel- oder im Mannschaftssport (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003, - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 (Tennistrainer); BGH, Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191 (Fußballtrainer)), ebenso in einem anderweitigen Ausbildungsverhältnis (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196 (Fahrlehrer)).

    Maßgebend sind in jedem Fall die konkreten, tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14 mwN).

    Bei deren Bewertung muss sich der Tatrichter am Schutzzweck der Vorschrift orientieren, wonach Minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen bewahrt werden sollen, denen sie durch einen Vertrauensbeweis überantwortet und damit gewissermaßen in die Hand gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, aaO; Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344).

    d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei einer vollständigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des durch § 174 StGB geschützten Rechtsguts (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 StR 213/00, BGHSt 46, 85, 87; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 13 und Obhutsverhältnis 14) die Strafkammer zur Annahme eines Obhutsverhältnisses und mithin einer Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF gekommen wäre.

  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19

    Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Belehrung über

    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus; ob ein solches Verhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist regelmäßig nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, Rn. 12; SSW-StGB/Wolters, 4. Aufl., § 174 Rn. 5 ff.; MüKo-StGB/ Renzikowski, 3. Aufl., § 174 Rn. 25 f.).

    Weiter gehende Betreuungsaufgaben im Sinne einer Erziehungsleistung werden von ihnen weder erwartet noch tatsächlich geleistet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 180/08, NStZ-RR 2008, 307; zur Zugehörigkeit zu einer Schule auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, Rn. 13 mwN).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht