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   BGH, 06.05.2020 - V ZR 225/17   

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https://dejure.org/2020,13538
BGH, 06.05.2020 - V ZR 225/17 (https://dejure.org/2020,13538)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2020 - V ZR 225/17 (https://dejure.org/2020,13538)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - V ZR 225/17 (https://dejure.org/2020,13538)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung des Rubrums eines Urteils nach § 319 ZPO nach Versterben der ursprünglichen Prozessparteien

  • rewis.io

    Urteilsberichtigung: Benennung des tatsächlichen Erben der Partei an Stelle des den Prozess fortführenden Scheinerben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 319
    Berichtigung des Rubrums eines Urteils nach § 319 ZPO nach Versterben der ursprünglichen Prozessparteien

  • datenbank.nwb.de

    Urteilsberichtigung: Benennung des tatsächlichen Erben der Partei an Stelle des den Prozess fortführenden Scheinerben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1385
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.06.2003 - X ZB 47/02

    Zulässigkeit der Berichtigung einer Parteibezeichnung

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - V ZR 225/17
    Die Berichtigung des (Passiv-) Rubrums eines Urteils setzt nach § 319 ZPO unter anderem voraus, dass die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168, 1169 und vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Rn. 12) und dass die Unrichtigkeit offenkundig ist.
  • BGH, 12.12.2006 - I ZB 83/06

    Voraussetzungen der Berichtigung des Passivrubrums

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - V ZR 225/17
    Die Berichtigung des (Passiv-) Rubrums eines Urteils setzt nach § 319 ZPO unter anderem voraus, dass die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168, 1169 und vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Rn. 12) und dass die Unrichtigkeit offenkundig ist.
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