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BGH, 06.06.1962 - V ZR 90/61 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 37, 192
- NJW 1962, 1615
- MDR 1962, 728
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.01.1951 - V BLw 53/49
Ungeregelter Erbfall. Testament
Auszug aus BGH, 06.06.1962 - V ZR 90/61
Für die rechtliche Bedeutung und die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist das zur Zeit des Erbfalles geltende Recht maßgebend (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 30. Januar 1951, V BLw 53/49, RdL 1951, 96 und 20. Mai 1952, V BLw 79/51, RdL 1953, 43). - BGH, 20.05.1952 - V BLw 79/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.06.1962 - V ZR 90/61
Für die rechtliche Bedeutung und die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist das zur Zeit des Erbfalles geltende Recht maßgebend (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 30. Januar 1951, V BLw 53/49, RdL 1951, 96 und 20. Mai 1952, V BLw 79/51, RdL 1953, 43). - BGH, 16.05.1956 - IV ZR 339/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.06.1962 - V ZR 90/61
Eine solche Vereinbarung, die nach §§ 2352, 2348 BGB nur mit dem Erblasser in gerichtlich oder notariell beurkundeter Form rechtswirksam hätte getroffen werden können, würde sich als ein Vertrag über das Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten, nämlich der damals noch lebenden Großmutter der Beklagten, darstellen und nach § 312 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig sein (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 1956, IV ZR 339/55, NJW 1956, 1151). - BGH, 16.06.1961 - V ZB 3/61
Auszug aus BGH, 06.06.1962 - V ZR 90/61
Dies ergibt sich aus § 2 WährG, wonach an die Stelle des in dem Erbvertrag festgesetzten Goldmarkbetrages der entsprechende D-Mark-Betrag getreten ist (vgl. Harmening/Duden, Die Währungsgesetze, UmstG § 13 Anm. 32; von Caemmerer SJZ 1948, 497; Beschluß des Senats vom 16. Juni 1961, V ZB 3/61, NJW 1961, 1915 = MDR 1961, 923). - BGH, 17.02.1960 - V ZR 144/58
Auszug aus BGH, 06.06.1962 - V ZR 90/61
Eine Erbeinsetzung liegt in der Regel vor, wenn der Nachlaß nach besonders wichtigen Vermögensgruppen oder Vermögensstücken aufgeteilt wird, wenn beispielsweise der eine den Grundbesitz, der andere ein zum Nachlaß gehörendes Geschäft oder sonstige nicht unerhebliche Vermögenswerte erhalten soll (…vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 2087 Anm. 9; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 2087 Anm. 3, BGH V ZR 144/58 vom 17. Februar 1960, LM BGB § 2084 Nr. 12 = MDR 1960, 484).
- BFH, 06.09.2006 - IX R 25/06
Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen (Hof-)Erbfolge …
Es mag auch sein, dass der Hofübergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge einer Verfügung von Todes wegen nahe steht (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 1962 V ZR 90/61, Neue Juristische Wochenschrift 1962, 1615), weil nach § 17 Abs. 2 HöfeO der Erbfall hinsichtlich des Hofs mit dem Zeitpunkt seiner Übertragung an einen hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge als eingetreten gilt. - BGH, 06.03.1985 - IVa ZR 171/83
Auslegung einer Klausel in einem Grundstücksüberlassungsvertrag; Vorbehalt einer …
Hier ist wegen des § 17 Abs. 2 HöfeO zugrundeliegenden Gedankens die vorweggenommene Hoferbfolge einem Anfall des Hofes beim Erbfall gleichzusetzen (BGHZ 37, 192, 194; LM HöfeO § 17 Nr. 20 Anm. Hückinghaus; Johannsen WM 1972, 868 f.). - OLG Celle, 30.10.2002 - 7 U 48/97
Erbvertrag; Grundbucheintragung; grundbuchrechtliche Vollziehung; …
So haftet der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Hoferbe für ein Vermächtnis auch dann, wenn er den Hof nicht durch den Erbfall, sondern vorab im Wege eines Hofübergabevertrages erhalten hat; denn das Vermächtnis bleibt durch den Hofübergabevertrag, der ihn nicht erwähnt, unberührt (BGHZ 37, 192, 193). - BFH, 17.05.1966 - III 122/63 Allerdings hat der Bundesgerichtshof, worauf die Vorinstanz hingewiesen hat, in dem Urteil V ZR 90/61 vom 6. Juni 1962 (Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1962 S. 1615) im Zusammenhang mit § 17 der Höfeordnung (HO) ausgesprochen, der Hofübergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge stehe einer Verfügung von Todes wegen nahe.