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   BGH, 06.06.1963 - KVR 1/62   

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BGH, 06.06.1963 - KVR 1/62 (https://dejure.org/1963,507)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1963 - KVR 1/62 (https://dejure.org/1963,507)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1963 - KVR 1/62 (https://dejure.org/1963,507)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Preisempfehlung im Wettbewerbsrecht - Zulässigkeitsvoraussetzungen für vertikale Preisempfehlungen - Unzulässigkeit von Unverbindlichkeitsvermerken - Prüfungsbefugnis des Kartellsenats - Bestimmung des Begriffs "Empfehlung" im Wettbewerbsrecht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 370
  • NJW 1963, 2115
  • MDR 1963, 823
  • GRUR 1964, 99
  • DB 1963, 1037
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.10.1958 - KZR 1/58

    Vertikale Preisempfehlungen

    Auszug aus BGH, 06.06.1963 - KVR 1/62
    Die Anmelderin ist der Auffassung, das Verlangen, Preisempfehlungen mit einem Unverbindlichkeitsvermerk zu vorsehen, entspreche nicht dem Gesetz und stehe auch im Widerspruch mit den in der Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 28, 208 ff aufgestellten Grundsätzen, nach denen zur Legalisierung einer Preisempfehlung die Anmeldung beim Bundeskartellamt genügen müsse.

    Ob die angemeldete vertikale Preisempfehlung nicht mit Druckmitteln durchgesetzt werden dürfe, erscheine allerdings zweifelhaft; denn es sei denkbar, daß der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 28, 208, durch welche die Legalisierung vertikaler Preisempfehlungen durch Anmeldung ermöglicht worden sei, den preisempfehlenden Herstellern die Wohltat habe erweisen wollen, durch angemeldete und damit der Aufsicht des Bundeskartellamts unterworfene Preisempfehlungen einer rechtsverbindlichen Preisbindung gegebenenfalls auch unter Anwendung von Druckmitteln so nahe wie möglich zu kommen.

    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat jedoch in der Entscheidung BGHZ 28, 208 die Möglichkeit bejaht, solche Empfehlungen durch eine Anmeldung beim Bundeskartellamt zulässig zu machen.

    Die Anmelderin hat demgegenüber geltend gemacht, nach der Entscheidung des Senats in BGHZ 28, 208 seien alle Formen der vertikalen Preisempfehlung, angefangen bei der kaum beachteten Verteilung interner Bruttopreislisten an die Händler bis zur intensivsten Einflußnahme gestattet.

    Aus der Entscheidung des Senats in BGHZ 28, 208 kann eine hiervon abweichende Auffassung nicht hergeleitet werden.

    In denselben Sinne ist die in BGHZ 28, 208, 220 [BGH 08.10.1958 - KZR 1/58] angestellte weitere Erwägung zu verstehen, daß es mit der allgemeinen wirtschaftspolitischen Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht vereinbar wäre, den wirtschaftlich starken Herstellern (von Markenartikeln), die eine vertragliche Preisbindung bei den Händlern durchsetzen können, die Möglichkeit der Legalisierung (gemeint ist: der nach § 15 GWB grundsätzlich verbotenen vertraglichen Preisbindung) durch Anmeldung zu eröffnen, den wirtschaftlich schwächeren Herstellern aber, welche die vertragliche Bindung nicht durchsetzen können, eine entsprechende Wohltat für Preisempfehlungen zu versagen.

  • BGH, 14.01.1960 - KRB 12/59

    Empfehlung (§ 38 Abs. 2 Satz 2 GWB)

    Auszug aus BGH, 06.06.1963 - KVR 1/62
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 14. Januar 1960 - KRB 12/59 (= BGHSt 14, 55 - Kohlenplatzhandel) - den Begriff der Empfehlung auch für den Anwendungsbereich des GWB dahin gekennzeichnet, einerseits wohne der Empfehlung zum Unterschied etwa von bloßen Meinungsäußerungen oder tatsächlichen Mitteilungen das Bestreben inne, den Willen dessen, an den sie gerichtet ist, in bestimmtem Sinne zu beeinflussen, andererseits lasse sie jedoch zum Unterschied von einer Weisung, einer Vertragspflicht oder sonst einer rechtlichen Bindung dem Adressaten letztlich die Freiheit der Entschließung; mithin sei sie ihrem Wesen nach unverbindlich.
  • OLG Köln, 24.04.2015 - 6 U 175/14

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit der

    Einer Preisempfehlung wohnt im Unterschied zu einer bloßen Meinungsäußerung oder tatsächlichen Mitteilung das Bestreben inne, den Willen derjenigen, an die sie gerichtet ist, in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen (BGHZ 39, 370, 373 - Osco-Parat; Immenga/Mestmäcker/Sauter, GWB, 3. Aufl., § 23 Rdn. 14).
  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 132/01

    Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung

    Einer Preisempfehlung wohnt im Unterschied zu einer bloßen Meinungsäußerung oder tatsächlichen Mitteilung das Bestreben inne, den Willen derjenigen, an die sie gerichtet ist, in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen (BGHZ 39, 370, 373 - Osco-Parat; Immenga/Mestmäcker/Sauter, GWB, 3. Aufl., § 23 Rdn. 14; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 22 GWB Rdn. 4).
  • BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62

    Werbung mit "empfohlenem Richtpreis"

    Die Bezugnahme auf einen "empfohlenen Richtpreis" setzt nämlich die Preisbemessung in Vergleich zu einem Begriff, der unter der von der Beklagten gewählten Bezeichnung oder den inhaltsgleichen Bezeichnungen "unverbindlicher Richtpreis" und "empfohlener Preis" nach der Zulassung angemeldeter vertikaler Preisempfehlungen (BGHZ 28, 208 - "4711") durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Praxis des Bundeskartellamts einen klar umrissenen rechtlichen Inhalt empfangen hat, und zwar in dem Sinne, daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbindliche, die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handelt, welcher der Preisvorstellung des Herstellers entspricht, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden kann (vgl. dazu BGHZ 39, 370 - "Osco-Parat").

    Richtlinien für solche Anmeldungen vorgeschrieben hatte, daß Preisempfehlungen durch ausdrückliche Hinweise wie "unverbindlicher Richtpreis" oder "empfohlener Preis" als unverbindlich gekennzeichnet werden müssen (BAnz Nr. 81 vom 28. April 1960; BGHZ 39, 370 - "Osco-Parat").

    Diese Unterscheidung ist einmal aus Gründen der Preisklarheit und zur Verbesserung der Marktübersicht, zum anderen aber auch deshalb geboten, weil jede Abschwächung der Tatsache, daß der empfohlene Richtpreis unverbindlich ist, ganz besonders aber die falsche Vorstellung des Verbrauchers, daß dieser Preis der verbindliche Marktpreis sei, ein Hindernis für die freie Preiakalkulation des Händlers bildet, die bei dem empfohlenen Preis gewahrt bleiben muß (vgl. BGHZ 39, 370 - "Osco-Parat").

  • OLG Köln, 28.05.2014 - 6 U 178/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für eine Uhr unter Hinweis auf eine nicht

    Einer Preisempfehlung wohnt im Unterschied zu einer bloßen Meinungsäußerung oder tatsächlichen Mitteilung das Bestreben inne, den Willen derjenigen, an die sie gerichtet ist, in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen (BGHZ 39, 370, 373 - Osco-Parat; Immenga/Mestmäcker/Sauter, GWB, 3. Aufl., § 23 Rdn. 14).
  • BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64

    Preisgegenüberstellung mit Richtpreisen

    Diese Handhabung widerspräche zwar der vom Bundeskartellamt erlassenen, in der Entscheidung BGHZ 39, 370, 382, 383 [BGH 06.06.1963 - KVR 1/62](Osco-Parat) als zulässig bestätigten Anordnung, daß jede Preisempfehlung mit einem ihre Unverbindlichkeit kennzeichnenden Zusatz zu versehen ist.

    Da unbeschadet des im Streitfalle vorliegenden abweichenden Sachverhalts angenommen werden muß, daß zumal nach der Klärung der kartellrechtlichen Rechtslage durch die Entscheidung BGHZ 39, 370 diese Kennzeichnung der empfohlenen Richtpreise im allgemeinen vorgenommen wird und dadurch dem Verkehr, insbesondere auch der Verbraucherschaft bekannt geworden ist, kann es nicht ausbleiben, daß Verbraucher aufgedruckte Preise, namentlich solche auf Banderolen mit der Herstellermarke, bei denen diese Kennzeichnung fehlt, nicht als bloß empfohlene und unverbindliche, sondern als für den Handel bindende Preise betrachten, in deren Unterschreitung sie dann ein besonders günstiges Ausnahmeangebot erblicken werden.

  • LG Köln, 24.06.2014 - 33 O 21/14

    Zur Haftung eines Amazon-Händlers für Werbung mit einem veralteten UVP-Preis

    Einer Preisempfehlung wohnt im Unterschied zu einer bloßen Meinungsäußerung oder tatsächlichen Mitteilung das Bestreben inne, den Willen derjenigen, an die sie gerichtet ist, in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen (BGHZ 39, 370, 373 - Osco-Parat; Immenga/Mestmäcker/Sauter, GWB, 3. Aufl., § 23 Rdn. 14).
  • BGH, 03.04.1970 - I ZR 117/68

    Zulässigkeit eines Preisvergleichs - Gegenüberstellung von zwei Preisen für

    Der in Rede stehende Begriff hat weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung oder durch Verwaltungspraxis (wie etwa der "empfohlene Richtpreis" vgl. BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; 39, 370 - Osco-Parat) einen klar umrissenen Inhalt empfangen.
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77

    Werbende Bezugnahme eines Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung -

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 10. Juni 1964 (BGHZ 42, 134, 135, 139 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - Richtpreiswerbung I) ausgeführt, daß die Bezeichnung "empfohlener Preis" nach der Zulassung angemeldeter vertikaler Preisempfehlungen (BGHZ 28, 208 "4711") durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die Praxis des Bundeskartellamts im Verkehr einen klar umrissenen rechtlichen Inhalt empfangen habe, und zwar in dem Sinn, daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbindliche, die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handele, welche der Preisvorstellung des Herstellers entspreche, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden könne (siehe auch BGHZ 39, 370 - Osco Parat).
  • BGH, 17.01.1966 - VII ZR 54/64

    Leistungsstörungen beim Darlehensvertrag - Zubilligung eines

    Die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB, die bei solchem Makel die Rückforderung grundsätzlich ausschließt, ist rechtspolitisch umstritten (BGHZ 8, 348, 370 [BGH 28.01.1953 - II ZR 265/51]; 39, 379 [BGH 06.06.1963 - KVR 1/62][BGH 28.01.1953 - ZR II 265/51 ] 91; 41, 341, 349) und wird, wie das Berufungsgericht näher belegt, von namhaften Vertretern des Schrifttums als verfehlt angesehen.
  • BGH, 18.05.1993 - KVZ 9/92

    Untersagung der Herausgabe und des Vertriebs eines Mustermietvertrags wegen der

    Der Begriff der Empfehlung im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB ist durch die Senatsentscheidung vom 14. Januar 1960 (KRB 12/59, BGHSt 14, 55, 57 = WuW/E 369, 370 - Kohlenplatzhandel; vgl. weiter BGH, Beschl. v. 6.6.1963 - KVR 1/62, WuW/E 536, 539 - Osco-Parat; Tiedemann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 38 Rdn. 122; Rittner, Wettbewerbs- und Kartellrecht, 4. Aufl., S. 343) geklärt.
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 73/77

    Zulässigkeit der werbenden Bezugnahme auf eine Hersteller-Preisempfehlung -

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 19/64

    Frage der wettbewerbswidrigen, vergleichenden Werbung im Falle der Auszeichnung

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