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   BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76   

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https://dejure.org/1978,5292
BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76 (https://dejure.org/1978,5292)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1978 - VI ZR 160/76 (https://dejure.org/1978,5292)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1978 - VI ZR 160/76 (https://dejure.org/1978,5292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der Kenntnis eines Rechtsanwalts - Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorschaltverfahren Vorliegen eines Grundes zur Wiederaufnahme des Verfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 1015
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 206/59

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76
    Da aber der Auftrag zur Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich mit der Übersendung des Urteils (und Belehrung über die Voraussetzungen zur Einlegung eines Rechtsmittels) endet, bedarf der Rechtsanwalt zur Durchführung einer Restitutionsklage trotz der nach § 81 ZPO noch nach außen gültigen Vollmacht einer erneuten Beauftragung durch die Partei, um auch im Restitutionsverfahren Vertreter zu werden (BGHZ 31, 351, 354).

    Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem Urteil BGHZ 31, 351 die Frage geprüft, wann es für den Beginn der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO auf die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Partei ankommt, und hat dabei auf die Regelung in § 232 Abs. 2 ZPO hingewiesen, wonach sich eine Partei beim Wiedereinsetzungsverfahren das Verschulden ihres Anwalts anrechnen lassen muß (vgl. jetzt § 85 Abs. 2 ZPO).

    Die Entscheidung BGHZ 31, 351, 354 will die Lösung der Frage auch nicht unmittelbar aus der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO herleiten, sondern aus dem in ihr zum Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgedanken (so die Besprechung dieser Entscheidung von Johannsen in LM § 586 ZPO Nr. 5), nach dem sich eine Partei in einem Rechtsstreit die Tatsachen, die ihrem Prozeßbevollmächtigten bekannt waren, zurechnen lassen muß.

    Ist dem derart beauftragten und tätig werdenden Rechtsanwalt dieser Zusammenhang bekannt, so entfallen die in BGHZ 31, 351, 354 dargelegten Bedenken, daß mit einer Zurechnung der Kenntnis des Rechtsanwalts diesem trotz Beendigung des ursprünglichen Auftragsverhältnisses Pflichten gegenüber seinem Mandanten auferlegt würden, die er gar nicht oder nur schwer erfüllen könne.

  • BGH, 26.06.1963 - VIII ZR 61/62

    Anwendbarkeit der Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches

    Auszug aus BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76
    Nun meint das Oberlandesgericht in Anlehnung an RGZ 146, 348, 353 und BGHZ 40, 42 und 55, 307, 311 ausnahmsweise träfen hier in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB den Kläger die rechtlichen Folgen der Kenntniserlangung durch Rechtsanwalt B. Es verkennt nicht, daß diese Vorschrift an sich Willenserklärungen betrifft, meint aber, der dem § 166 BGB zugrunde liegende Gedanke, der Vertretene müsse sich die Kenntnisse, Vorstellungen und Kenntnispflichten des Vertreters zurechnen lassen, weil er sich fremder Hilfe bediene und die Wirkung fremden Handelns für sich in Anspruch nehme, treffe auch auf die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tatsächlich erlangte Kenntnis eines Anfechtungsgrundes des § 580 Nr. 3 ZPO zu.
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 118/67

    Haftung des Geschädigten für das Wissen Dritter

    Auszug aus BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76
    Diese von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des "Wissensvertreters" (s. Richardi AcP 169, 385 ff), die auch auf andere Fallgruppen (z.B. einen Generalbevollmächtigten - so RGZ 37, 386, 389) angewandt wird (siehe hierzu Steffen in RCRK-BGB 12. Aufl. vor § 164 Rdn. 19 und § 166 Rdn. 7 ff m.w.Nachw.), in besonders gelagerten Fällen sogar auf die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Schädigers (BGH Urt. v. 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 = NJW 1968, 988 = LM BGB § 852 Nr. 35; vgl. auch Urt. v. 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 = VersR 1976, 565, 566), läßt sich jedoch nicht auf die Wahrung prozessualer Fristen übertragen.
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76
    An diese Entscheidung, die von einer Straftat und vor allem der Schuld des Täters ausgeht, ist das Zivilgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Restitutionsklage gebunden (BGHZ 50, 115, 119; Senatsurt. v. 21. November 1961 - VI ZR 246/60 = VersR 1962, 175, 177).
  • BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 182/69

    Konkursanfechtung und Treuhandvertrag

    Auszug aus BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76
    Nun meint das Oberlandesgericht in Anlehnung an RGZ 146, 348, 353 und BGHZ 40, 42 und 55, 307, 311 ausnahmsweise träfen hier in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB den Kläger die rechtlichen Folgen der Kenntniserlangung durch Rechtsanwalt B. Es verkennt nicht, daß diese Vorschrift an sich Willenserklärungen betrifft, meint aber, der dem § 166 BGB zugrunde liegende Gedanke, der Vertretene müsse sich die Kenntnisse, Vorstellungen und Kenntnispflichten des Vertreters zurechnen lassen, weil er sich fremder Hilfe bediene und die Wirkung fremden Handelns für sich in Anspruch nehme, treffe auch auf die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tatsächlich erlangte Kenntnis eines Anfechtungsgrundes des § 580 Nr. 3 ZPO zu.
  • BGH, 20.01.1976 - VI ZR 15/74

    Elternteil - Minderjähriges Kind - Unerlaubte Handlung - Elterliche Sorge

    Auszug aus BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76
    Diese von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des "Wissensvertreters" (s. Richardi AcP 169, 385 ff), die auch auf andere Fallgruppen (z.B. einen Generalbevollmächtigten - so RGZ 37, 386, 389) angewandt wird (siehe hierzu Steffen in RCRK-BGB 12. Aufl. vor § 164 Rdn. 19 und § 166 Rdn. 7 ff m.w.Nachw.), in besonders gelagerten Fällen sogar auf die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Schädigers (BGH Urt. v. 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 = NJW 1968, 988 = LM BGB § 852 Nr. 35; vgl. auch Urt. v. 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 = VersR 1976, 565, 566), läßt sich jedoch nicht auf die Wahrung prozessualer Fristen übertragen.
  • BGH, 21.11.1961 - VI ZR 246/60

    Rechtliche Erheblichkeit von Urkunden für einen Rechtsstreit - Beginn der

    Auszug aus BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76
    An diese Entscheidung, die von einer Straftat und vor allem der Schuld des Täters ausgeht, ist das Zivilgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Restitutionsklage gebunden (BGHZ 50, 115, 119; Senatsurt. v. 21. November 1961 - VI ZR 246/60 = VersR 1962, 175, 177).
  • RG, 17.04.1896 - III 3/96

    Ist gegen eine Eintragung in die Konkurstabelle die Restitutionsklage zulässig?

    Auszug aus BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76
    Diese von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des "Wissensvertreters" (s. Richardi AcP 169, 385 ff), die auch auf andere Fallgruppen (z.B. einen Generalbevollmächtigten - so RGZ 37, 386, 389) angewandt wird (siehe hierzu Steffen in RCRK-BGB 12. Aufl. vor § 164 Rdn. 19 und § 166 Rdn. 7 ff m.w.Nachw.), in besonders gelagerten Fällen sogar auf die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Schädigers (BGH Urt. v. 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 = NJW 1968, 988 = LM BGB § 852 Nr. 35; vgl. auch Urt. v. 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 = VersR 1976, 565, 566), läßt sich jedoch nicht auf die Wahrung prozessualer Fristen übertragen.
  • RG, 21.01.1935 - VI 478/34

    Ist im Fall des Widerrufs eines gerichtlichen Geständnisses, das ein

    Auszug aus BGH, 06.06.1978 - VI ZR 160/76
    Nun meint das Oberlandesgericht in Anlehnung an RGZ 146, 348, 353 und BGHZ 40, 42 und 55, 307, 311 ausnahmsweise träfen hier in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB den Kläger die rechtlichen Folgen der Kenntniserlangung durch Rechtsanwalt B. Es verkennt nicht, daß diese Vorschrift an sich Willenserklärungen betrifft, meint aber, der dem § 166 BGB zugrunde liegende Gedanke, der Vertretene müsse sich die Kenntnisse, Vorstellungen und Kenntnispflichten des Vertreters zurechnen lassen, weil er sich fremder Hilfe bediene und die Wirkung fremden Handelns für sich in Anspruch nehme, treffe auch auf die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tatsächlich erlangte Kenntnis eines Anfechtungsgrundes des § 580 Nr. 3 ZPO zu.
  • BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86

    Geltung des Anscheinsbeweises für Betrug des Versicherers durch den

    Möglich ist ein Beweis des ersten Anscheins dann, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGH, Urteil vom 9. November 1977 - VI ZR 160/76 - VersR 1978, 74 [75] m.w.Nw.).
  • OLG Rostock, 30.03.2023 - 3 U 99/21

    Anforderungen an eine Restitutionsklage wegen § 580 Nr. 3 und 7b ZPO

    An diese Entscheidung, die von einer Straftat und vor allem der Schuld des Täters ausgeht, ist das Zivilgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Restitutionsklage gebunden (vgl. BGH, Urteil v. 06.06.1978 - VI ZR 160/76 -, zit. N. juris, Rn. X.).
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