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   BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18   

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https://dejure.org/2018,14981
BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18 (https://dejure.org/2018,14981)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2018 - X ARZ 303/18 (https://dejure.org/2018,14981)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - X ARZ 303/18 (https://dejure.org/2018,14981)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 36 Abs 3 ZPO, § 59 ZPO, § 60 ZPO, § 437 Abs 1 S 1 BGB
    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als Streitgenossen bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Sachmangels und unerlaubter Handlung

  • verkehrslexikon.de

    Streitgenossenschaft von Hersteller und Verkäufer im Schummelsoftware-Prozess

  • IWW

    § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 36 Abs. 2 ZPO, §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 36 Abs. 3 ZPO, §§ 59, § 60 ZPO, § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 32 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftliches Verklagen von Verkäufer und Hersteller eines Kraftfahrzeugs bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines behaupteten Sachmangels sowie aus unerlaubter Handlung; Im Fahrbetrieb abgeschaltete Abgasreinigungseinrichtungen als Sachmangel

  • rewis.io

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als Streitgenossen bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Sachmangels und unerlaubter Handlung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 60
    Gemeinsamer Gerichtsstand von VW AG und VW-Händler bei Klagen wegen Diesel-Abgasskandal

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    "Abgasskandal": Fahrzeughersteller und -verkäufer sind Streitgenossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 60
    Gemeinschaftliches Verklagen von Verkäufer und Hersteller eines Kraftfahrzeugs bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines behaupteten Sachmangels sowie aus unerlaubter Handlung; Im Fahrbetrieb abgeschaltete Abgasreinigungseinrichtungen als Sachmangel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Streitgenossenschaft von Verkäufer und Hersteller eines Kfz mit Abschalteinrichtung für Abgasreinigung als Beklagte aus Gewährleistung bzw. Delikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Käufer kann Autohändler wegen Sachmangel und Hersteller aus unerlaubter Handlung wegen Vortäuschung eines mangelfreien Zustands als Streitgenossem gemeinschaftlich verklagen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Dieselskandal

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: VW-Händler und Volkswagen können als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitgenossenschaft bei geltend gemachten Ansprüchen gegen Verkäufer und Hersteller im Abgasskandal

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Käufer vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge könnten den Verkäufer und den Fahrzeughersteller gemeinschaftlich verklagen

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Dieselklagen gegen Händler und Hersteller sind vor einem Gericht möglich - Unterschiedliche Gerichtssitze der Beklagten

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Gemeinschaftliche Klage gegen Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Autohersteller und Händler

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    VW-Händler und Volkswagen können am Sitz des Händlers verklagt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hersteller und Verkäufer des Fahrzeugs können im Rahmen des Dieselskandals verklagt werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 12, 17, 32, 36, 59, 60 ZPO
    Streitgenossenschaft im "VW-Abgasskandal"

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Streitgenossenschaft von Händler und Hersteller ("Diesel-Abgasskandal")

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    VW-Händler und VW AG sind Streitgenossen bei Klagen im sog. Abgasskandal

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2200
  • ZIP 2018, 1367
  • MDR 2018, 951
  • NZV 2018, 526
  • VersR 2018, 1086
  • WM 2018, 1517
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 12.10.2006 - 4 SmA 21/06

    Örtliche Zuständigkeit: Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen,

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Die auf die Wendung "bei der Bestimmung" verweisende Auffassung, dass eine Vorlage in solchen Fällen nicht in Betracht komme (OLG Koblenz, NJW 2006, 3723, 3724 zu dem Erfordernis des fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands), entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929).
  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 186/90

    Streitgenossenschaft bei Inanspruchnahme der Kaufvertragsparteien durch den

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).
  • BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Bundesgerichtshof die Frage ebenfalls als entscheidungserheblich ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 6).
  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Die auf die Wendung "bei der Bestimmung" verweisende Auffassung, dass eine Vorlage in solchen Fällen nicht in Betracht komme (OLG Koblenz, NJW 2006, 3723, 3724 zu dem Erfordernis des fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands), entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929).
  • OLG Nürnberg, 25.04.2017 - 1 AR 749/17

    Keine Streitgenossenschaft bei fehlender tatsächlicher und rechtlich enger

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Darin läge eine Abweichung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2017 (1 AR 749/17), das für eine entsprechende Konstellation die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft verneint hat.
  • OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; Schadensersatzanspruch;

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
    Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es, dass das angerufene Landgericht Ellwangen seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2 verneinen möchte (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14 f.).
  • LG Heilbronn, 09.08.2018 - 2 O 278/17

    Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers gem. § 826 BGB in Zusammenhang mit dem

    Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2018, Az. X ARZ 303/18).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind als rechtliche Vorfragen derart eng mit den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Erwägungen verknüpft, dass Divergenzen bei solchen Rechtsfragen ebenfalls das Vorlageverfahren nach § 36 Abs. 3 ZPO eröffnen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8).

    Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12).

    Eine Bestimmungsentscheidung ist somit jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; Schultzky in Zöller, ZPO § 36 Rn. 23).

  • BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19

    Begründung eines Gerichtsstandes am Sitz der Gesellschaft für Ansprüche aus §

    Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO reicht es aus, wenn eine Divergenz hinsichtlich einer Rechtsfrage besteht, die eine der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8).

    Entsprechendes kann gelten, wenn die Beurteilung der Zuständigkeit allein von Rechtsfragen abhängt und das Gericht, bei dem ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein könnte, seine Zuständigkeit bereits abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; OLG Hamm NJW-RR 2017, 94, juris Rn. 14 f.).

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