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   BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08 (1)   

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https://dejure.org/2009,3584
BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08 (1) (https://dejure.org/2009,3584)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08 (1) (https://dejure.org/2009,3584)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08 (1) (https://dejure.org/2009,3584)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verlust des richterlichen Nebenamtes eines ordnungsgemäß berufenen richterlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofs durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn; Verweigerung der Nichtvorlage eines Gutachtens nach § 16 Abs. 3a S. 1 ...

  • Judicialis

    BRAO § 8 Abs. 1; ; BRAO § 14 Abs. 2; ; BRAO § 16 Abs. 3a

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Zulässigkeit einer Gutachtenanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlust des richterlichen Nebenamtes eines ordnungsgemäß berufenen richterlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofs durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn; Verweigerung der Nichtvorlage eines Gutachtens nach § 16 Abs. 3a S. 1 BRAO; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Gutachtenanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Anwaltsgerichtshofs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gesundheit des Rechtsanwalts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1578
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.1991 - 1 V 14/90

    Disziplinarrecht; Beamtenbeisitzer; Verfahrensmangel; Mitwirkung; Richteramt;

    Auszug aus BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08
    In der Sache genauso liegt es bei dem Beamtenbeisitzer einer Disziplinarkammer nach Eintritt in den Ruhestand (OVG Münster, NJW 1992, 1124).
  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82

    Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08
    Die Voraussetzungen des Widerrufs sind auch nicht, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356, 357 ; 84, 149, 150 f ür Widerruf wegen Vermögensverfalls), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Auszug aus BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08
    Die Voraussetzungen des Widerrufs sind auch nicht, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356, 357 ; 84, 149, 150 f ür Widerruf wegen Vermögensverfalls), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 56/01

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Aufforderung zur Vorlage eines

    Auszug aus BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08
    Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat , Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215) die mit der Untersuchung zu beauftragende Ärztin namentlich bezeichnet.
  • AGH Rheinland-Pfalz, 03.05.1996 - 1 AGH Gen 8/95

    Amtsenthebung als Mitglied des Anwaltsgerichts

    Auszug aus BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08
    Das ist für ein anwaltliches Mitglied des Anwaltsgerichts entschieden, das infolge Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seinen Status als Rechtsanwalt verloren hat (AGH Koblenz, BRAK-Mitt. 1996, 209, 210; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 94 Rdn. 1).
  • BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 74/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen:

    Das steht mit für das vorliegende Verfahren bindender Wirkung fest, nachdem der Senat mit Beschluss vom 27. April 2005 (AnwZ (B) 45/05, juris) die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diese Anordnung zurückgewiesen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 Rn. 11; vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 6).

    Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsanwalts sich der Gutachter befassen soll (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 Rn. 13; EGH München, BRAK-Mitt. 1992, 221).

    Die Präzisierung der gesundheitlichen Störung ist entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpfen soll, das sich selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisierung klar zutage treten lässt (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO Rn. 14).

    Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 Rn. 16).

  • BGH, 13.09.2010 - AnwZ (B) 105/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund fehlender Vorlage eines

    Das steht mit für das vorliegende Verfahren bindender Wirkung fest, nachdem der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Anordnung rechtskräftig zurückgewiesen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 Rn. 11).

    Die Formulierung solcher Fragen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpft, das sich selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisierung klar zutage treten lässt (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO Rn. 14).

    Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO Rn. 16).

    Die Voraussetzungen des Widerrufs sind nicht, was zu berücksichtigen wäre (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO S. 1580 Rn. 22), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

  • BGH, 17.08.2015 - AnwZ (Brfg) 50/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen:

    Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein könnte, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 8; vgl. ferner Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 Rn. 5; eingehend Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 15 BRAO Rn. 6 ff.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 7/23
    Es müssen also Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der gesundheitliche Zustand des Betroffenen sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2022 - AnwZ (Brfg) 16/21 -, Rn. 4, juris; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579; vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 8 und vom 17. August 2015 - AnwZ (Brfg) 50/14, juris Rn. 19; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 BRAO Rn. 6 ff.; Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 15 Rn. 5).

    Diese Darlegungen lassen den Gegenstand der Untersuchung hinreichend klar erkennen, ohne dass die zu beantwortenden Fragen zusätzlich in Worte gefasst oder erläutert werden müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08 -, Rn. 15, juris).

    Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08 -, Rn. 16, juris).

  • BGH, 20.06.2022 - AnwZ (Brfg) 26/21
    Auch lässt sich aus seitens des Klägers angeführten Entscheidungen des Senats (Beschlüsse von 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578; vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 74/07, juris) für seine Rechtsauffassung nichts herleiten.

    Während bei der erstgenannten Entscheidung noch zur früheren Gesetzesfassung ein gegen die Anforderung des Gutachtens geführtes Gerichtsverfahren bereits abgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO Rn. 19), betrifft die letztgenannte Entscheidung die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an ein vorgelegtes Gutachten zu stellen sind, um die Vermutungswirkung zu widerlegen (BGH, Beschluss vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 74/07, aaO Rn. 1 ff., 19 ff.).

  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 3/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unfähigkeit aus

    Nachdem der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil im Vorprozess durch Beschluss vom 27. März 2014 (AnwZ (Brfg) 57/13) abgelehnt hat, steht die Rechtmäßigkeit der Auflage überdies für das Widerrufsverfahren bindend fest (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578 Rn. 19; vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, Rn. 6; vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 74/07, Rn. 10).
  • AGH Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2013 - AGH 9/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen:

    Im Übrigen müssen die zu untersuchenden Fragen in der Anordnung nicht im Einzelnen benannt werden, wenn diese sich auf tatsächliche Vorkommnisse beziehen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen (BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08).
  • BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 16/21

    Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand gegenüber

    Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein könnte, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579; vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 8 und vom 17. August 2015 - AnwZ (Brfg) 50/14, juris Rn. 19; vgl. ferner Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 15 Rn. 5; eingehend Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 15 BRAO Rn. 6 ff.).
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