Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,630
BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08 (https://dejure.org/2010,630)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2010 - VI ZB 31/08 (https://dejure.org/2010,630)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - VI ZB 31/08 (https://dejure.org/2010,630)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,630) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 ZPO, § 114 S 1 ZPO
    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer Unfallmanipulation: Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung unter Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts des beklagten Kraftfahrzeughalters nach Beitritt seiner Kfz-Haftpflichtversicherung als Streithelfer

  • verkehrslexikon.de

    Zum Recht des Versicherten auf einen eigenen Anwalt bei Vorwurf der Unfallmanipulation

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mutwillige Handlung eines Versicherungsnehmers im Hinblick auf das Begehren von Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt trotz des Beitritts des Haftpflichtversichers als Streithelfer in einem Verkehrsunfallprozess

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer Unfallmanipulation: Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung unter Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts des beklagten Kraftfahrzeughalters nach Beitritt seiner Kfz-Haftpflichtversicherung als Streithelfer

  • ra.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer Unfallmanipulation: Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung unter Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts des beklagten Kraftfahrzeughalters nach Beitritt seiner Kfz-Haftpflichtversicherung als Streithelfer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 114 S. 1
    Der Prozesskostenhilfeantrag für Vertretung durch eigenen Anwalt ist bei einem von seinem Haftpflichtversicherer der Unfallmanipulation verdächtigten VN begründet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 66 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; StGB § 356
    Mutwillige Handlung eines Versicherungsnehmers im Hinblick auf das Begehren von Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt trotz des Beitritts des Haftpflichtversichers als Streithelfer in einem Verkehrsunfallprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe trotz mitverklagter Haftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe trotz mitverklagter Haftpflichtversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Anspruch des Versicherten auf eigenen Anwalt bei Streitbeitritt wegen Manipulationsverdacht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3522
  • MDR 2010, 1048
  • NZV 2010, 561
  • NJ 2010, 519
  • VersR 2010, 1472
  • AnwBl 2011, 27
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 17.04.2008 - 12 W 1/08

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Prozesskostenhilfe für den

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
    Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2008 - 12 W 1/08 - aufgehoben und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 abgeändert.

    Das Kammergericht hat die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 durch den angefochtenen Beschluss (veröffentlicht in NZV 2008, 519) zurückgewiesen.

  • BGH, 09.03.1993 - VI ZR 249/92

    Beschwer bei Teilerledigung und Abweisung der restlichen Hauptsache

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
    Der Haftpflichtversicherer, der von einer Unfallmanipulation seines Versicherungsnehmers ausgeht, kann zwar auch in einem Anwaltsprozess im Wege der Nebenintervention nach § 66 Abs. 1 ZPO für einen nicht selbst vertretenen Versicherungsnehmer Klageabweisung beantragen und dadurch ein Versäumnisurteil abwenden (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - VersR 1993, 625, 626).
  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 6 W 13/05

    PKH-Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers einer Kfz-Haftpflichtversicherung,

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
    Eine verständige Partei würde im wirtschaftlichen Interesse daher davon absehen, ungeachtet des über den Versicherer bestehenden Rechtsschutzes kostenpflichtig einen weiteren Anwalt zu mandatieren (vgl. in diesem Sinne auch OLG Frankfurt VersR 2005, 1550, 1551; OLG Hamm VersR 2009, 947; 2006, 717, 718; OLG Brandenburg VersR 2010, 274, 275 m. Anm. Jahnke, juris PR-Verkehrsrecht 4/2010 Anm. 3).
  • BGH, 20.01.2005 - V ZB 37/04

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch das VermG

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
    Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfesachen können lediglich Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04 - VersR 2006, 718; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 118/07 - juris, Rn. 2; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04 - NJW-RR 2005, 1018 und vom 20. Januar 2005 - V ZB 37/04 - ZOV 2005, 210).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
    e) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO) weist auch mit Recht darauf hin, dass diesem Ergebnis nicht der Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622 entgegensteht (vgl. auch Elsner, aaO).
  • BGH, 17.01.2008 - IX ZB 118/07

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
    Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfesachen können lediglich Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04 - VersR 2006, 718; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 118/07 - juris, Rn. 2; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04 - NJW-RR 2005, 1018 und vom 20. Januar 2005 - V ZB 37/04 - ZOV 2005, 210).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 246/04

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde in

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
    Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfesachen können lediglich Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04 - VersR 2006, 718; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 118/07 - juris, Rn. 2; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04 - NJW-RR 2005, 1018 und vom 20. Januar 2005 - V ZB 37/04 - ZOV 2005, 210).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 76/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren; Zulassung der

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
    Im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfesachen können lediglich Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04 - VersR 2006, 718; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 118/07 - juris, Rn. 2; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04 - NJW-RR 2005, 1018 und vom 20. Januar 2005 - V ZB 37/04 - ZOV 2005, 210).
  • OLG Brandenburg, 01.09.2009 - 12 W 27/09

    Mutwilligkeit des Prozesskostenhilfeantrags des verklagten Fahrzeugführers:

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
    Eine verständige Partei würde im wirtschaftlichen Interesse daher davon absehen, ungeachtet des über den Versicherer bestehenden Rechtsschutzes kostenpflichtig einen weiteren Anwalt zu mandatieren (vgl. in diesem Sinne auch OLG Frankfurt VersR 2005, 1550, 1551; OLG Hamm VersR 2009, 947; 2006, 717, 718; OLG Brandenburg VersR 2010, 274, 275 m. Anm. Jahnke, juris PR-Verkehrsrecht 4/2010 Anm. 3).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2004 - 1 W 96/04

    Verkehrsunfall: Keine Prozesskostenhilfe für mitversicherten Fahrer für

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
    Eine verständige Partei würde im wirtschaftlichen Interesse daher davon absehen, ungeachtet des über den Versicherer bestehenden Rechtsschutzes kostenpflichtig einen weiteren Anwalt zu mandatieren (vgl. in diesem Sinne auch OLG Frankfurt VersR 2005, 1550, 1551; OLG Hamm VersR 2009, 947; 2006, 717, 718; OLG Brandenburg VersR 2010, 274, 275 m. Anm. Jahnke, juris PR-Verkehrsrecht 4/2010 Anm. 3).
  • OLG Köln, 08.11.1996 - 16 W 74/96

    Rechtsverteidigung; Kfz-Halter; Haftpflichtversicherung; Streithelfer;

  • OLG Hamm, 06.01.2009 - 9 W 57/08

    Prozesskostenhilfe; Streithilfe; Unfallmanipulation

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZR 201/10

    Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der

    Der Bundesgerichtshof hat in Verfahren, die den Ersatz von Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers betrafen, entschieden, dass es dem Haftpflichtversicherer in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2010 - VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09

    Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen

    Vielmehr stehen sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten (so auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - veröffentlicht in juris, Tz. 9, 10; OLG Düsseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165 m. zust. Anm. Elsner in jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 4; OLG Köln VersR 1997, 597; OLG Koblenz VersR 1996, 604; LG Hagen r+s 1996, 466; Meiendresch, r+s 2005, 50 ff.).

    Bei der hier in Rede stehenden Interessenkollision ist dieses Ermessen aber nicht mehr eröffnet, weil einerseits der Versicherer selbst nicht mehr in der Lage ist, die Interessen des Versicherten sachgerecht wahrzunehmen, ein vom Versicherer beauftragter Rechtsanwalt schon wegen der Strafdrohung des § 356 StGB gehindert wäre, zugleich die Interessen des Versicherers und des Versicherten zu vertreten (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 aaO), und andererseits der Versicherte gerade deshalb, weil gegen ihn von Seiten des Versicherers ein Betrugsvorwurf erhoben wird, in besonderem Maße des rechtlichen Beistands bedarf.

    Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 6. Juli 2010 (aaO) zu der Frage, ob der Wunsch des Versicherten nach Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts in solchen Fällen mutwillig i.S. von § 114 Satz 1 ZPO erscheint, zutreffend ausgeführt hat, sind hier die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig gleichgerichtet, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten (vgl. OLG Köln VersR 1997, 597, 598).

    Diese Ansicht, der bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem (die zitierte Entscheidung des Kammergerichts aufhebenden) Beschluss vom 6. Juli 2010 (aaO) entgegengetreten ist, überzeugt auch deshalb nicht, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine solche Beschränkung der Rechtsschutzverpflichtung dem Leistungsversprechen des Versicherers nicht entnehmen kann, das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darauf gerichtet ist, den Versicherten im Haftpflichtprozess wie ein von ihm beauftragter Anwalt zu vertreten.

  • BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10

    Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich

    aa) Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht