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   BGH, 06.07.2011 - XII ZB 88/11   

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https://dejure.org/2011,4652
BGH, 06.07.2011 - XII ZB 88/11 (https://dejure.org/2011,4652)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 - XII ZB 88/11 (https://dejure.org/2011,4652)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - XII ZB 88/11 (https://dejure.org/2011,4652)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO, § 238 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsfrist

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kanzleiorganisation: Eine notierte Frist muss bei der weiteren Bearbeitung überprüft werden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist spätestens mit Erkennen der eingetretenen Säumnis bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt; Prüfung der Handakte im Hinblick auf die Einhaltung der Berufungsfrist bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; anwaltliche Fristenprüfung

  • Betriebs-Berater

    Zum Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO

  • Anwaltsblatt

    § 234 ZPO, § 238 ZPO
    Berufungsbegründung: Pflichten bei Vorlage der Handakte

  • Anwaltsblatt

    § 234 ZPO, § 238 ZPO
    Berufungsbegründung: Pflichten bei Vorlage der Handakte

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsfrist

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist spätestens mit Erkennen der eingetretenen Säumnis bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt; Prüfung der Handakte im Hinblick auf die Einhaltung der Berufungsfrist bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann beginnt spätestens die Wiedereinsetzungsfrist?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristenkontrolle: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beginn der Widereinsetzungsfrist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Berufungsbegründung: Pflichten bei Vorlage der Handakte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1208
  • FamRZ 2011, 1574
  • BB 2011, 2113
  • DB 2011, 2317
  • AnwBl 2011, 787
  • AnwBl Online 2011, 188
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.02.1996 - XII ZB 107/94

    Behebung des Hindernisses an der Einhaltung einer Frist; Irrtum des

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 88/11
    Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996, XII ZB 107/94, FamRZ 1996, 934).

    Dabei ist ein Hindernis nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; es ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH Beschlüsse vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - NJW-RR 2004, 282, 283; vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - NJW-RR 2005, 76, 77 und Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 - XII ZB 107/94 - FamRZ 1996, 934).

    Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 - XII ZB 107/94 - FamRZ 1996, 935; vgl. auch BGH Beschluss vom 28. Oktober 2009 - IV ZB 10/09 - NJW-RR 2010, 1000 Rn. 9).

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZB 10/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 88/11
    Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 - XII ZB 107/94 - FamRZ 1996, 935; vgl. auch BGH Beschluss vom 28. Oktober 2009 - IV ZB 10/09 - NJW-RR 2010, 1000 Rn. 9).
  • BGH, 08.05.1996 - IV ZR 112/95

    Rechtsfolgen der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 88/11
    Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 - XII ZB 107/94 - FamRZ 1996, 935; vgl. auch BGH Beschluss vom 28. Oktober 2009 - IV ZB 10/09 - NJW-RR 2010, 1000 Rn. 9).
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 33/03

    Beginn der Wiedereinsetzungwfrist

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 88/11
    Dabei ist ein Hindernis nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; es ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH Beschlüsse vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - NJW-RR 2004, 282, 283; vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - NJW-RR 2005, 76, 77 und Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 - XII ZB 107/94 - FamRZ 1996, 934).
  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03

    "Verspätete Berufungsbegründung"; Beginn der Frist zur Anbringung des

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 88/11
    Dabei ist ein Hindernis nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entfallen; es ist im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO auch behoben, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH Beschlüsse vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - NJW-RR 2004, 282, 283; vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - NJW-RR 2005, 76, 77 und Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 - XII ZB 107/94 - FamRZ 1996, 934).
  • BGH, 27.09.2018 - IX ZB 67/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs

    Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (BGH, Beschluss 13. Dezember 1999, aaO; vom 6. Juli 2011 - XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (BGH, Beschl. v. 6.7.2011 - XII ZB 88/11 ).
  • BGH, 19.10.2011 - XII ZB 250/11

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Beschwerdebegründungsfristbeginn mit

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03- FamRZ 2004, 696 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435, 436 jeweils mwN; zuletzt Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 88/11 - juris Rn. 9).
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZB 46/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Das ist der Fall, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist (Senat, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644; Beschlüsse vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75, VersR 1976, 962, 963; vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, VersR 2002, 637; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, VersR 2006, 426, 427; vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 9; vom 6. Juli 2011 - XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208).

    Dieses Hindernis entfiel nicht erst mit dem Eingang des Hinweises des Beklagten auf den Fristablauf am 20. Mai 2014, sondern schon in dem Moment, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Versäumung der Berufungsfrist hätte bemerken müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1975 - VI ZB 2/75, VersR 1975, 860 f.; vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, VersR 2002, 637; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2004 - X ZB 3/03, NJW-RR 2005, 923; vom 19. Juni 2008 - V ZB 29/08, juris Rn. 5, 6; vom 6. Juli 2011 - XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208, jeweils mwN).

  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 233/20

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der

    Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis - hier die (drohende) Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - hätte erkennen können (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 unter II 1 a; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 88/11, juris Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 13 UF 62/21

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des

    Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (BGH FamRZ 1996, 934; vergl. auch BGH NJW-RR 2010, 1000 Rn. 9; zuletzt BGH MDR 2011, 1208; OLG Nürnberg, BeckRS 2013, 6154).
  • BPatG, 14.03.2013 - 10 W (pat) 20/10
    b) Zwar entfällt das Hindernis nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts, sondern vielmehr bereits dann, wenn der Säumige die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen, d. h. wenn die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist (Vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011- XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208 Rn. 7; Beschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 9).
  • BPatG, 28.11.2012 - 10 W (pat) 2/10
    Zwar ist die Patentabteilung danach zutreffend davon ausgegangen, dass das Hindernis nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts, sondern vielmehr bereits dann entfällt, wenn der Säumige die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen, d. h. wenn die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist (Vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 88/11, MDR 2011, 1208 Rn. 7; Beschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 9).
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