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   BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16   

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BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16 (https://dejure.org/2017,30915)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2017 - IX ZR 178/16 (https://dejure.org/2017,30915)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - IX ZR 178/16 (https://dejure.org/2017,30915)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 806b ZPO vom 05.12.2005
    Insolvenzanfechtung: Schluss des Gläubigers auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit bei mit dem Gerichtsvollzieher vereinbarten Ratenzahlungen auf eine geringfügige Forderung

  • IWW

    § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO, § 806b ZPO, § 129 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 286 ZPO, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 133 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bereiterklärung des Schuldners einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners; Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit; Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher über geringfügige Forderung kein zwingender Hinweis auf Zahlungseinstellung

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Schluss des Gläubigers auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit bei mit dem Gerichtsvollzieher vereinbarten Ratenzahlungen auf eine geringfügige Forderung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ratenzahlungsvereinbarung über eine geringfügige Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereiterklärung des Schuldners einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners; Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit; Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzanfechtung: Schluss des Gläubigers auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit bei mit dem Gerichtsvollzieher vereinbarten Ratenzahlungen auf eine geringfügige Forderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ratenzahlungsvereinbarung spricht nicht für drohende Zahlungsunfähigkeit!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher über geringfügige Forderung kein zwingender Hinweis auf Zahlungseinstellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsatzanfechtung: Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzanfechtung bei Zahlungen aufgrund Zahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher (IVR 2018, 72)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1677
  • MDR 2017, 1208
  • NZI 2017, 850
  • WM 2017, 1709
  • DB 2017, 2090
  • Rpfleger 2017, 654
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 149/14

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von einer

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
    (1) Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn. 21).

    Auch das Wissen um die ausbleibende oder stockende Tilgung einer verhältnismäßig geringen Forderung begründet regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von einer Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO Rn. 10 mwN).

    Die schleppende Berichtigung einer nicht auffallend hohen Verbindlichkeit kann verschiedene Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 39).

    Dazu gehört insbesondere, dass der Beklagte als außenstehender Gläubiger keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Schuldners hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 17; vom 30. April 2015, aaO Rn. 11).

    Er hatte weder Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners, noch kannte er dessen Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigern (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO).

    Er musste lediglich allgemein damit rechnen, dass der gewerblich tätige Schuldner weitere Gläubiger mit offenen Rechnungen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 42; vom 30. April 2015, aaO).

    Für diese Sichtweise spricht ferner, dass es sich bei der Forderung nicht um eine zur Betriebsfortführung notwendige, fortlaufende Verbindlichkeit wie Sozialabgaben, Steuern, Mieten oder Lohnzahlungen handelte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9), sondern lediglich um eine aus einer einmaligen Geschäftsbeziehung folgende Schuld.

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
    Allerdings ermöglicht die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung für sich betrachtet keinen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, zVb Rn. 19).

    Die Vorsatzanfechtung beruht nicht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 150; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, ZInsO 2014, 293 Rn. 17; vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 20).

    Daher unterliegt der Gläubiger, welcher sich mangels näherer Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners der staatlichen Zwangsmittel zur Forderungsdurchsetzung bedient, außerhalb des von den Normen der besonderen Insolvenzanfechtung geschützten Zeitraums grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO mwN).

    Zum Schutz vor einer möglichen Zahlungsunwilligkeit, bewussten Zahlungsverzögerungen oder einem erzwungenen Lieferantenkredit muss dem Gläubiger, demgegenüber erstmalig ein Zahlungsrückstand auftritt und der über keine weiteren Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners verfügt, möglich sein, außerhalb des von der besonderen Insolvenzanfechtung erfassten Zeitraums seine Forderung ohne Anfechtungsrisiko auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 22).

    Dieser Umstand kann grundsätzlich für eine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185 f; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, zVb Rn. 25).

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
    a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 14; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn. 12).

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO).

    (1) Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn. 21).

    Das monatelange völlige Schweigen eines Schuldners auf Rechnungen und Mahnungen kann hierbei für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 13; vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 23).

  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 109/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
    In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 11 mwN).

    Das monatelange völlige Schweigen eines Schuldners auf Rechnungen und Mahnungen kann hierbei für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 13; vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 23).

    Dies kann grundsätzlich auf das Vorliegen eines nicht unerheblichen finanziellen Engpasses hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 14).

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08

    Anfechtbarkeit der Teilzahlungen des Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
    Diese Möglichkeit zu eigenem, willensgesteuerten Handeln wird dem Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung bereits begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, ZInsO 2010, 226 Rn. 10 f).

    Im Rahmen einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF erbrachte Leistungen des Vollstreckungsschuldners sind regelmäßig nicht auf einen einheitlichen hoheitlichen Zugriff zurückzuführen, sondern beruhen auf der eigenen Entscheidung des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 13 mwN; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 9a).

    Auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner frei entscheiden, ob er die vom Gerichtsvollzieher bislang nicht aufgefundenen oder herausverlangten Vermögenswerte ratenweise herausgibt oder aber die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 12).

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZR 95/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
    Die an den Beklagten geleisteten Zahlungen haben das später der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Vermögen des Schuldners verringert (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN).

    Dieser Umstand gestattet für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 07.11.2013 - IX ZR 49/13

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
    Der Wertung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte aufgrund der unter Berücksichtigung des konkreten Zuschnitts des schuldnerischen Unternehmens geringen Forderungshöhe von 1.674,93 EUR von dem Vorliegen einer nur geringfügigen Liquiditätslücke ausgehen durfte, ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, ZInsO 2013, 2434 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
    Er musste lediglich allgemein damit rechnen, dass der gewerblich tätige Schuldner weitere Gläubiger mit offenen Rechnungen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 42; vom 30. April 2015, aaO).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
    Er musste lediglich allgemein damit rechnen, dass der gewerblich tätige Schuldner weitere Gläubiger mit offenen Rechnungen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 42; vom 30. April 2015, aaO).
  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

    Auszug aus BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
    Dazu gehört insbesondere, dass der Beklagte als außenstehender Gläubiger keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Schuldners hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 17; vom 30. April 2015, aaO Rn. 11).
  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 242/13

    Insolvenzanfechtung: Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung; Darlegungs- und

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 61/14

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Anfechtungsgegners und Wirkungen eines

  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

  • BGH, 16.01.2014 - IX ZR 31/12

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbares Unterlassen der Einrichtung eines neuen, freien

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 203/12

    Insolvenzanfechtungsprozess: Tatrichterliche Feststellung der Zahlungseinstellung

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 4/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    aa) Die Vorsatzanfechtung beruht nicht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 150; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 17; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 20; vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, ZIP 2017, 1677 Rn. 17; vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 16).
  • BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung des

    Mit dem Fall, dass sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereiterklärt und diese dann auch einhält (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, ZInsO 2017, 1881), ist dies nicht vergleichbar.
  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16

    Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

    Auch wenn die bloße Mitteilung des Gerichtsvollziehers, der Schuldner sei bereit, die Forderung in Teilbeträgen zu tilgen, noch nicht den Rückschluss erzwingt, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und damit der Abschluss der Zahlungsvereinbarung für sich betrachtet noch nicht die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO begründet (BGH 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16 - Rn. 20) , ist der Gläubiger, der das Risiko einer Anfechtung minimieren will, gehalten, die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, eine gütliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsauftrags zu versuchen, zu beschränken.
  • BGH, 18.07.2019 - IX ZR 258/18

    Die Hoffnung stirbt zuletzt!

    Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger in der Regel vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, WM 2017, 1709 Rn. 14).
  • BGH, 17.09.2020 - IX ZR 174/19

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Indizwirkung

    Dabei beruht die Vorsatzanfechtung nicht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 150; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 17; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, ZIP 2017, 1379 Rn. 20; vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, ZIP 2017, 1677 Rn. 17).
  • LG Bonn, 07.12.2018 - 1 O 85/18

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher

    Aber allein der Umstand, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht hierfür nicht aus, solange nicht konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Einziehung dieser Forderungen erfolglos gewesen sind und deshalb den Rückschluss auf eine mindestens ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattet haben (BGH NZI 2017, 850, 852 Rd.17; BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695).

    Vielmehr fehlt es insgesamt an dem für eine Vorsatzanfechtung regelmäßig erforderlichen Gesamtüberblick der Beklagten über die Liquidität und Zahlungslage der Schuldnerin in dem hier zur Diskussion stehenden Zeitraum November 2011 bis Ende 2015 (vgl. dazu BGH NZI 2017, 850, 852 Rd.19; MüKo/Kayser, aaO., § 133 Rd.24a jeweils m.w.N.).

    aa) Denn die Bejahung sowohl des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin als auch der gegebenenfalls über § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zu vermutenden Kenntnis der Beklagten hiervon setzt eine einzelfallorientierte Gesamtwürdigung aller für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin sprechenden und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeutenden Beweisanzeichen voraus (vgl. BGH NZI 2017, 850, 851 Rd.12; BGH NJW-RR 2016, 1140, 1141 Rd.12; BGH NJW 2016, 1170 Rd.22; BGH NJW-RR 2016, 369, 370 Rd.8ff. jeweils m.w.N.).

    Dem entspricht die sich daran anschließende, mit nicht nachgelassenem Klägerschriftsatz vom 23.11.2018 zitierte Fortentwicklung dieser Rechtsprechung durch den IX. Zivilsenat, mit der die Anforderungen der gesetzlichen Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO deutlich angehoben werden (vgl. Jensen NZI 2017, 853f. in Anmerkung zu dem Urteil des IX. Zivilsenates vom 06.07.2017 - IX ZR 178/16).

    Dies gilt erst Recht in Anbetracht der hier gemäß § 39 Ziffer 1. beziehungsweise Ziffer 2. EGZPO anwendbaren Neufassung von § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO, der im Gegensatz zu der alten Fassung von § 806b ZPO (aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.2013 durch Gesetz vom 29.07.2009 = BGBl. I S.2258) nicht mehr voraussetzt, dass der Ratenzahlungsvereinbarung eine fruchtlose Zwangsvollstreckung vorausgegangen ist (vgl. Fleck in Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 24. Edit. 2017, § 802b Rd.3; vgl. BGH NZI 2017, 850, 853 Rd.20 zu § 806b ZPO a.F.).

    Deshalb hat es der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes abgelehnt, bei einer geringfügigen Forderung allein den Abschluss einer derartigen Zahlungsvereinbarung als zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung zu bewerten (BGH NZI 2017, 850, 853 Rd.20).

  • OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 7 U 117/18

    Anspruch auf Rückgewähr infolge Insolvenzanfechtung

    Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil v. 30.04.2015 - IX ZR 149/14, ZIP 2015, 1549; Urteil v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16, ZIP 2017, 1677).Ersatzweise reicht es für die Anfechtung aus, wenn der Leistungsempfänger Indiztatsachen von solcher Beweiskraft kennt, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung eindeutig ergibt.

    Dazu kann unter Umständen ein einziger Anhaltspunkt von hinreichendem Aussagewert genügen, etwa eine eigene Erklärung des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden ist (vgl. BGH, Urteile v. 30.04.2015 und v. 06.07.2017 a.a.O.).

    Auch das Wissen um die ausbleibende oder stockende Tilgung einer verhältnismäßig geringen Forderung begründet regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von einer Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.2017 a.a.O.).

    So muss ein Gläubiger, auch wenn sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt, allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.2017 a.a.O.).

    Die Erwägung des Landgerichts, eine Ratenzahlungsbitte für eine geringfügige Forderung spreche per se dafür, dass auch höhere Forderungen nicht bezahlt werden könnten, trifft nicht zu (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.2017 a.a.O.).

  • LG Bonn, 19.08.2020 - 5 S 61/20

    Vorsatzanfechtung, inkongruente Deckung

    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, NZI 2017, 850, 851 f.).

    Zwar kann ein monatelanges völliges Schweigen eines Schuldners auf Rechnungen und Mahnungen für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen (BGH, NZI 2017, 850, 852).

    Daher unterliegt der Gläubiger, welcher sich mangels näherer Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners der staatlichen Zwangsmittel zur Forderungsdurchsetzung bedient, außerhalb des von den Normen der besonderen Insolvenzanfechtung geschützten Zeitraums, grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen (BGH, NZI 2017, 850, 852).

    Ferner kann allein aus der Tatsache, dass die Gerichtsvollzieherin mit der Schuldnerin eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO schloss, kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung abgeleitet werden (vgl. BGH, NZI 2017, 850, 853; Braun, InsO, 8. Aufl. 2020, § 133 Rn. 27).

    Andernfalls wäre ein Einzelgläubiger regelmäßig gehalten, sein Einverständnis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO aufgrund der hierdurch erst eröffneten Vorsatzanfechtung zu versagen (vgl. BGH, NZI 2017, 850, 853).

  • OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 4 U 188/17

    Insolvenzanfechtung: Zahlungsverzug allein nicht ausreichend für Schluss auf

    Selbst bei monatelangem Zahlungsrückstand in nicht unbeträchtlicher Höhe setzt die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit das ernsthafte Einfordern der Forderung voraus (BGH, Urteil 6.7.2017, Az. IX ZR 178/16, NZI 17, 850).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2021 - 12 W 3/21

    1. Auch der Schuldner selbst kann Rechtsnachfolger im anfechtbaren Erwerb werden.

    Für die zur Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände (s. nur BGH, Urt. v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16, Rn. 12, juris m.w.N.) bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) vorliegend keiner Beweisaufnahme, sondern es genügte bereits die Bewertung des unstreitigen Vortrags.

    Dieser Umstand gestattet für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16, Rn. 10, juris m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2019 - 5 U 6/19

    1. Ist im Falle einer Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einem

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2023 - 5 Sa 142/22

    Insolvenzanfechtung - Gehaltszahlungen - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz -

  • BGH, 21.11.2019 - IX ZR 238/18

    Gläubigerbenachteiligung wegen Überweisung eines Betrags durch den Schuldner an

  • OLG Schleswig, 23.06.2021 - 9 U 109/20

    Rückgewähr von Leistungen auf abgetretene Forderung nach Insolvenzanfechtung;

  • OLG Frankfurt, 18.07.2018 - 4 U 184/17

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verkürzung der Aktivmasse

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 12 U 23/21

    Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung Ersatz von Zahlungen nach Eintritt der

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2021 - 12 U 10/21

    Ansprüche aus Insolvenzanfechtung; Voraussetzungen für einen Vorsatz zur

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2018 - 12 U 12/18

    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers vom

  • OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
  • KG, 07.12.2018 - 14 U 132/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Abgrenzung

  • OLG Schleswig, 30.11.2022 - 9 U 56/22

    Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

  • OLG Köln, 25.10.2017 - 2 U 17/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen zur Abwendung der Vollziehung angeordneter

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 U 5/18

    Insolvenzanfechtung der Erfüllung eines entgeltlichen Vertrages durch den

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 12 W 9/18

    Entscheidung des Landgerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch bei angenommener

  • OLG Naumburg, 29.09.2021 - 5 U 159/20

    Insolvenzanfechtung: Subjektive Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.11.2019 - 6 O 3391/19

    Keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz trotz Nichtbedienung einer

  • AG Bremen, 27.06.2019 - 4 C 272/18
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