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   BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17   

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https://dejure.org/2018,32518
BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17 (https://dejure.org/2018,32518)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2018 - V ZR 39/17 (https://dejure.org/2018,32518)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2018 - V ZR 39/17 (https://dejure.org/2018,32518)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechte einer Schweizer Bank an angereichertem Uran aufgrund eines vertraglichen Pfandrechts i.R.e. Hausgabeanspruchs; Notwendigkeit der Streitgenossenschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechte einer Schweizer Bank an angereichertem Uran aufgrund eines vertraglichen Pfandrechts i.R.e. Hausgabeanspruchs; Notwendigkeit der Streitgenossenschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 135/11

    Auslegung eines über eine in Deutschland belegene Sache geschlossenen Vertrages

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
    Auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 20. Juli 2012 auch dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen (V ZR 135/11, WM 2013, 858 ff.), das die Berufung nunmehr zurückgewiesen hat.

    Ein dinglicher Herausgabeanspruch stünde der Beklagten zu 1 nämlich von vornherein nicht zu, wenn die Vorgaben des EAGV einen Eigentumserwerb nicht erlaubten (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 36).

    Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht die anschließende Übereignung der Beklagten zu 1 an die NEAG nach deutschem Recht als der zur Zeit der fraglichen Rechtsänderung maßgeblichen lex rei sitae (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 14) und gelangt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 1 ihr Eigentum auf Grund einer Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB an die NEAG verloren hat.

    Deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 30 mwN).

    Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16; zum nunmehr geltenden Recht Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 18 ff.).

    bb) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht von einer Übergabe des Urans gemäß § 929 Satz 1 BGB an die NEAG infolge der Anweisungen des Direktors S. aus (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 25 ff.).

    Zwar kann mit der auf § 293 ZPO gestützten Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass die die Vertragsauslegung betreffenden Regeln des ausländischen Rechts missachtet worden sind (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16).

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 142/11

    Internationales Gesellschaftsrecht: Anwendbares Recht für die Rechtsscheinhaftung

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
    Der Senat hat bereits in einem anderen Verfahren, das eine gegen dieselben Beklagten gerichtete Hauptintervention in einer parallelen Fallgestaltung betraf, entschieden, dass durch die Hauptintervention zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO nicht begründet worden ist (vgl. Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 11).

    Denn das Uran befindet sich weiterhin im Besitz der Beklagten zu 2; die Erledigung träte erst mit der Herausgabe an die Klägerin ein (vgl. in einem Parallelverfahren Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 12 f.).

    (3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge (§ 293 ZPO) gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 müsse die den Bedingungseintritt herbeiführenden Anweisungen des Direktors S. (jedenfalls) aufgrund einer im brasilianischen Recht vorgesehenen Rechtsscheinhaftung gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 34 f.).

  • BGH, 05.06.2014 - V ZB 160/13

    Urteil auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses: Erstreckung der Rechtskraft auf

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn die Hauptpartei - wie hier - bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, keine eigenen Anträge mehr gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, MDR 2012, 1056 Rn. 6 mwN).

    Erst ab dieser Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 mwN).

    Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung (Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten (Beklagte zu 1) und dem Prozessgegner (Klägerin) von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 f. mwN).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-123/04

    Industrias Nucleares do Brasil und Siemens - EAG-Vertrag - Versorgung -

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
    Die - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegte - Berufung der Beklagten zu 1 ist nach einer Vorlage an den (damals noch so bezeichneten) Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-123/04 und C-124/04, EU:C:2006:542) erfolglos geblieben.

    Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in Art. 75 Satz 1c) EAGV geregelte Ausnahme eingreift, weil der Vorgang unter Beachtung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-123/04 und C-124/04, EU:C:2006:542 Rn. 52 ff.) als versorgungsbilanzneutral anzusehen sei.

  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 197/12

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
    Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16; zum nunmehr geltenden Recht Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 18 ff.).
  • BGH, 22.02.2010 - II ZR 287/07

    Zu Eigentum und Pfandrecht an 25 früher in der Bundesrepublik gelagerten

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
    Mit Urteil vom 22. Februar 2010 (II ZR 287/07, juris) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Klage anschließend abgewiesen hat.
  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 83/11

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft:

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
    Hierzu hätte deshalb Anlass bestanden, weil die Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO an Allgemeinbelange gebunden sind (näher Senat, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11, ZWE 2012, 218 Rn. 5 f.) und die Revision nur dann ein drittes Mal zugelassen werden durfte, wenn nach den beiden vorangegangenen Revisionsverfahren weiterhin offene rechtsgrundsätzliche Fragen zu klären waren; dafür ist nichts ersichtlich.
  • BGH, 24.05.2012 - VII ZR 24/11

    Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn die Hauptpartei - wie hier - bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, keine eigenen Anträge mehr gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, MDR 2012, 1056 Rn. 6 mwN).
  • RG, 22.09.1920 - V 329/20

    Notwendige Streitgenossenschaft zwischen Zessionar und Schulner gegen den

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
    Die Hauptintervention als solche begründet nach einhelliger Ansicht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten; ob eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, richtet sich vielmehr nach den in § 62 ZPO geregelten Voraussetzungen (vgl. RGZ 17, 339, 340; 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 64 Rn. 16; Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 64 Rn. 5).
  • RG, 10.12.1886 - II 243/86

    Anspruch des Intervenienten; Verfristete Berufungseinlegung

    Auszug aus BGH, 06.07.2018 - V ZR 39/17
    Die Hauptintervention als solche begründet nach einhelliger Ansicht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten; ob eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, richtet sich vielmehr nach den in § 62 ZPO geregelten Voraussetzungen (vgl. RGZ 17, 339, 340; 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 64 Rn. 16; Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 64 Rn. 5).
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof festgehalten, auch nachdem der Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO seit dem 1. September 2009 eine dem § 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ähnliche Fassung erhalten hat (grundlegend BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 18 ff., BGHZ 198, 14; vgl. auch BGH 6. Juli 2018 - V ZR 39/17 - Rn. 31; 13. September 2016 - VI ZB 21/15 - Rn. 54, BGHZ 212, 1) .
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 106/19

    Wirksames Einlegen der Berufung durch den Streithelfer für die Hauptpartei i.R.d.

    Das Rechtsmittel eines - wie hier - einfachen Streithelfers ist nämlich stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 39/17, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 6 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 23.06.2022 - 4 U 107/21

    Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 06.07.2018 - V ZR 39/17, juris Rn. 20).
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