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   BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21   

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https://dejure.org/2021,46766
BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21 (https://dejure.org/2021,46766)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2021 - 4 StR 100/21 (https://dejure.org/2021,46766)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2021 - 4 StR 100/21 (https://dejure.org/2021,46766)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 46
  • StV 2022, 94 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.09.1983 - 2 StR 19/83

    Zwei selbstständige Taten bei gefährlicher Körperverletzung und zeitlich

    Auszug aus BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Dies ist der Fall, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ? 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345, 346; Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 402/16 Rn. 8; Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263 Rn. 3; Beschluss vom 25. November 1992 - 3 StR 520/92, NStZ 1993, 234; Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491; Urteil vom 21. September 1983 ? 2 StR 19/83, NJW 1984, 1568).
  • BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90

    Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Angriffen; Strafmilderung bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Dies ist der Fall, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ? 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345, 346; Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 402/16 Rn. 8; Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263 Rn. 3; Beschluss vom 25. November 1992 - 3 StR 520/92, NStZ 1993, 234; Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491; Urteil vom 21. September 1983 ? 2 StR 19/83, NJW 1984, 1568).
  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 337/20

    Mord (Heimtücke: Arg- und Wehrlosigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Arglos ist ein Tatopfer, das bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 ? 4 StR 337/20, NStZ 2021, 609 Rn. 12 f.; Beschluss vom 2. Dezember 1957 - GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 143; weitere Nachweise bei Schneider in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 211 Rn. 151).
  • BGH, 17.11.2016 - 3 StR 402/16

    Rücktritt vom versuchten Heimtückemord als Einzelakt innerhalb einer natürlichen

    Auszug aus BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Dies ist der Fall, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ? 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345, 346; Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 402/16 Rn. 8; Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263 Rn. 3; Beschluss vom 25. November 1992 - 3 StR 520/92, NStZ 1993, 234; Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491; Urteil vom 21. September 1983 ? 2 StR 19/83, NJW 1984, 1568).
  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 92/08

    Heimtückemord nach vorherigem Angriff auf das Opfer (Arglosigkeit und

    Auszug aus BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Denn der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass die Strafkammer bei einer Einstellung des Zwischengeschehens in ihre Würdigung zu einer Aufspaltung des Geschehens gelangt wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 5 StR 92/08, NStZ 2008, 569).
  • BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57

    Hoher Grad innerlicher Erregung als verschuldeter Täterbeitrag - Besondere

    Auszug aus BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Arglos ist ein Tatopfer, das bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 ? 4 StR 337/20, NStZ 2021, 609 Rn. 12 f.; Beschluss vom 2. Dezember 1957 - GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 143; weitere Nachweise bei Schneider in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 211 Rn. 151).
  • BGH, 25.11.2004 - 4 StR 326/04

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch beim Rücktritt (korrigierter

    Auszug aus BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Dies ist der Fall, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ? 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345, 346; Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 402/16 Rn. 8; Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263 Rn. 3; Beschluss vom 25. November 1992 - 3 StR 520/92, NStZ 1993, 234; Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491; Urteil vom 21. September 1983 ? 2 StR 19/83, NJW 1984, 1568).
  • BGH, 24.01.2019 - 5 StR 480/18

    Eine Tat im Rechtssinne bei mehraktigem Geschehen (Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Dies ist der Fall, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ? 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345, 346; Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 402/16 Rn. 8; Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263 Rn. 3; Beschluss vom 25. November 1992 - 3 StR 520/92, NStZ 1993, 234; Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491; Urteil vom 21. September 1983 ? 2 StR 19/83, NJW 1984, 1568).
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 442/18

    Vorsatz (Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit; bedingter

    Auszug aus BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Mit bedingtem Vorsatz handelnde Täter gehen grundsätzlich einem anderen Handlungsantrieb nach und haben kein Tötungsmotiv (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 ? 4 StR 442/18, NStZ 2019, 608 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 25.11.1992 - 3 StR 520/92

    Nichtdurchführbarkeit der Tat auf Grund der Hilferufe der überfallenen

    Auszug aus BGH, 06.07.2021 - 4 StR 100/21
    Dies ist der Fall, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ? 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345, 346; Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 402/16 Rn. 8; Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263 Rn. 3; Beschluss vom 25. November 1992 - 3 StR 520/92, NStZ 1993, 234; Urteil vom 16. Mai 1990 - 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491; Urteil vom 21. September 1983 ? 2 StR 19/83, NJW 1984, 1568).
  • BGH, 18.01.2024 - 4 StR 253/23

    Schudspruch wegen Mordes aus Heimtücke; Fehlender tragfähiger Beleg des für das

    Dies ist der Fall, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 100/21 Rn. 9; Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 480/18 Rn. 5; Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04 Rn. 11).

    Hätte der Angeklagte seinem Opfer erst im zweiten Handlungsabschnitt - nach Verlassen des Hauses und Verstecken des zuerst verwendeten Tatmessers, seiner Rückkehr und nach dem Ergreifen des zweiten Messers - die zum Tod führenden Verletzungen beigebracht, wäre die Annahme einer Tat des vollendeten Heimtückemordes wie ausgeführt nur gerechtfertigt, wenn die beiden strafrechtlich relevanten Einzelakte bei wertender Betrachtung als natürliche Handlungseinheit anzusehen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 100/21 Rn. 9 mwN) und der Angeklagte im ersten Handlungskomplex nicht zurückgetreten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - 3 StR 402/16 Rn. 5 ff.).

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