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   BGH, 06.08.2002 - 4 StR 230/02   

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https://dejure.org/2002,3272
BGH, 06.08.2002 - 4 StR 230/02 (https://dejure.org/2002,3272)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2002 - 4 StR 230/02 (https://dejure.org/2002,3272)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2002 - 4 StR 230/02 (https://dejure.org/2002,3272)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes - Pädophilie - Unterbringung - Entziehungsanstalt - Alkoholtherapie - Alkoholsucht - Einfluss - Tätergefährlichkeit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 64; ; StGB § 64 Abs. 1; ; StGB § 72 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 86
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.09.1999 - 3 StR 393/99

    Voraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Symptomatischer

    Auszug aus BGH, 06.08.2002 - 4 StR 230/02
    Zwar kann die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2).

    Vielmehr ist erforderlich, daß bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2).

  • BGH, 20.12.1996 - 2 StR 470/96

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen übermäßigem Alkoholgenuß und der Tat sowie

    Auszug aus BGH, 06.08.2002 - 4 StR 230/02
    Zwar kann die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2).
  • BGH, 11.08.1993 - 2 StR 384/93

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen, nicht aber

    Auszug aus BGH, 06.08.2002 - 4 StR 230/02
    Der Senat sieht aber keinen Anlaß, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren zu entlasten (BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7).
  • LG Gießen, 19.11.2018 - 5 Ks 499 Js 29680/17

    Fall Johanna Bohnacker: Angeklagter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

    Dieser muss feststehen, da eine Unterbringung des Angeklagten nur angeordnet werden darf, wenn prognostisch zu erwarten ist, dass im Sinne einer günstige Auswirkungen einer erfolgreich verlaufenden Entziehungsbehandlung auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit die Gefahr neuer Taten wesentlich verringert werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 06.08.2002 - 4 StR 230/02 -, Rn. 5, juris).
  • BGH, 12.02.2009 - 4 StR 529/08

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit trotz vorheriger, telefonischer Ankündigung eines

    Vielmehr ist erforderlich, dass bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. Senat NStZ 2003, 86 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.2003 - 1 StR 406/03

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Abweichung vom Sachverständigengutachten;

    Zudem ist auch die Verneinung des symptomatischen Zusammenhanges zwischen dem Hang des Angeklagten, Kokain zu sich zu nehmen, und den abgeurteilten Fällen des Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringen Mengen rechtsfehlerfrei (vgl. dazu nur BGH NStZ 2003, 86).
  • BGH, 23.04.2019 - 2 StR 61/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang)

    (3) Angesichts dessen belegen die Feststellungen der Kammer auch nicht den der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB entgegenstehenden Schluss, dass auch bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten nicht deutlich herabgesetzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 10; vom 22. September 1999 - 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; vom 6. August 2002 - 4 StR 230/02, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 4).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 28/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (andere Persönlichkeitsmängel neben der

    Freilich wird dabei hinsichtlich des Verhältnisses beider in Betracht zu ziehenden Maßregeln die Erfüllung des Sicherungszweckes besonders zu bedenken sein (BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 5; BGH NStZ 2003, 86).".
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.04.2022 - JK1 KLs 213 Js 3179/21

    Psychische Beihilfe bei einem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern

    Aufgrund der enthemmenden Wirkung bei Alkoholkonsum wird zwar häufig von einer Mitursächlichkeit von Alkohol für das Tatgeschehen auszugehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 StR 191/09), jedoch nicht zwangsläufig (BGH, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 2 StR 279/12; BGH, Beschluss vom 06.08.2002, Az. 4 StR 230/02).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 385/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (abzuurteilende Tat zwischen zwei

    Dies verkennt, dass für die Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB eine Prognose erforderlich ist, aus der sich ergibt, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten aufgehoben oder zumindest deutlich herabgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 StR 101/22, NStZ-RR 2023, 40; Beschluss vom 6. August 2002 - 4 StR 230/02, NStZ 2003, 86; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 64 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 277/11

    Einziehung von Betäubungsmitteln; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Im Übrigen stehen, was hier nicht festgestellt ist, für die Begehung von Straftaten mitursächliche Persönlichkeitsmängel der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nur dann entgegen, wenn die Unterbringung ausschließlich der Besserung des Angeklagten dient, also sich nicht gleichzeitig günstig auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit auswirkt, und wenn bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung das Ausmaß seiner Gefährlichkeit nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten nicht deutlich herabgesetzt wird (BGH, Beschluss vom 22. September 1999 - 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; Beschluss vom 6. August 2002 - 4 StR 230/02, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 4).
  • BGH, 13.07.2021 - 6 StR 217/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Verwerfung der Revision als

    Erforderlich ist vielmehr, dass bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 1999 - 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; vom 6. August 2002 - 4 StR 230/02, NStZ 2003, 86).
  • BGH, 15.03.2006 - 2 StR 43/06

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Entsprechend diesem Erfolg sind gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Revisionsgebühr um ein Drittel zu ermäßigen und der Staatskasse ein Drittel der im Revisionszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. vom 6. August 2002 - 4 StR 230/02).
  • KG, 31.10.2018 - 121 Ss 175/18

    Absehen von der Anordnung nach § 64 StGB nur in Ausnahmefällen

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