Rechtsprechung
   BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2059
BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04 (https://dejure.org/2004,2059)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2004 - 2 StR 241/04 (https://dejure.org/2004,2059)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2004 - 2 StR 241/04 (https://dejure.org/2004,2059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    StGB § 348; BeurkG § 10
    Keine Falschbeurkundung im Amt bei unrichtiger Angabe über Art der Personenfeststellung in der Urkunde

  • Wolters Kluwer

    Falschbeurkundung im Amt; Gewissheit eines Notars über die Identität der erschienenen Personen; Beweiskraft einer notariellen Urkunde; Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 357; ; StGB § 348 Abs. 1; ; StGB § 348 Abs. 1 Satz 1; ; BeurkG § 10 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 348 Abs. 1
    Falschbeurkundung bezüglich Tatsachen, auf die sich die Beweiskraft der Urkunde bezieht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beweiskraft notarieller Identitätsfeststellung

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3195
  • NStZ 2005, 42
  • DNotZ 2005, 213
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01

    Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache;

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04
    Dies würde, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, voraussetzen, daß sich die inhaltlich unrichtige Beurkundung auf eine Tatsache bezieht, die in der Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann festgestellt wird (ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 201, 203; 37, 207, 209; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f.).

    Dazu gehören insbesondere solche Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist; in der Regel nicht dagegen solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt (Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01 = BGHSt 47, 39, 42).

  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04
    Dies würde, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, voraussetzen, daß sich die inhaltlich unrichtige Beurkundung auf eine Tatsache bezieht, die in der Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann festgestellt wird (ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 201, 203; 37, 207, 209; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f.).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98

    Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04
    Dies würde, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, voraussetzen, daß sich die inhaltlich unrichtige Beurkundung auf eine Tatsache bezieht, die in der Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann festgestellt wird (ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 201, 203; 37, 207, 209; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f.).
  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04
    Dies würde, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, voraussetzen, daß sich die inhaltlich unrichtige Beurkundung auf eine Tatsache bezieht, die in der Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann festgestellt wird (ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 201, 203; 37, 207, 209; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f.).
  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des

    Der erhöhten Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel dagegen nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01, BGHSt 47, 39, 42 sowie Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 241/04, wistra 2004, 466).
  • OLG Jena, 23.06.2009 - 1 Ws 222/09

    Urkundenfälschung im Vergabeverfahren; Vergabeakten als Gesamturkunde;

    Zudem würde sich der öffentliche Glaube und damit der erhöhte strafrechtliche Schutz nicht auf den gesamten Inhalt der Urkunde erstrecken, sondern nur auf bestimmte, von vornherein allgemein, regelmäßig durch Rechtssatz, festgelegte Inhalte (BGHSt 6, 380, 381; 19, 19, 21; 20, 186, 188; NJW 2004, 3195 ).
  • OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15

    Strafbarkeit eigenmächtiger Anhebung von Abiturnoten durch Schulleiter

    Deren erhöhter Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel aber nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) anzugeben sind, und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht tangiert (BGHSt 22, 32/35; BGHSt 44, 186; BGHSt 47, 39/42 sowie BGH wistra 2004, 466 f. und zuletzt BGH NStZ 2015, 278).
  • OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09

    Falschbeurkundung des Notars: Einschränkungslosigkeit der Vollmacht im

    Jedenfalls die Beurkundung einer Tatsache, die nach dem Gesetz nicht zwingend angegeben zu werden braucht (und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt), kann danach nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (BGHSt 22, 32, 35, 44, 186, 188; 47, 39, 42; OLG Zweibrücken, NStZ 2004, 334, 335; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 348 Rn. 11; etwas einschränkend -"vor allem"/"insbesondere" - BGH NStZ-RR 2000, 235 = wistra 2000, 266 für eine andere Fallgestaltung und BGH NJW 2004, 3195 ohne Abweichung im Ergebnis, ebenso Fischer a.a.O., § 348 Rn. 6).

    Im Hinblick auf die Sollvorschriften des Beurkundungsgesetzes, bezüglich deren selbst die "Unrichtigkeit" des "Bezeugten" die Wirksamkeit der Beurkundung unberührt ließe, geht die Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, aber davon aus, dass diese öffentlichen Glauben und Beweiskraft für und gegen jedermann als Voraussetzung einer rechtlich erheblichen Tatsache i.S. des § 348 StGB nicht zu erzeugen vermögen (BGHSt 47, 39, 43 f.; NJW 2004, 3195; ebenso Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O.; Klein, DNotZ 2005, 193, 197 f.).

  • BGH, 07.06.2021 - 1 StR 314/20

    Unterbrechung der Verjährung (Unterbrechungswirkung eines

    Dem Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) könnte entgegenstehen, dass weder die Beweiskraft des Handelsregisters (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16, BGHR StGB § 271 Abs. 1 Öffentlicher Glaube 5, 6 Rn. 5 f.) noch der notariellen Urkunde vom 25. April 2013 sich auf die Tatsache erstrecken könnte, dass die - tatsächlich nicht existente - H. nicht vor dem Notar erschienen war, sondern unter diesem Aliasnamen die Angeklagte Br. Der Umfang der Beweiskraft einer notariellen Urkunde ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2010 - XII ZR 41/09 Rn. 11, 18 sowie im Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 241/04, BGHR StGB § 348 Abs. 1 Notar 6 offengeblieben; einer Erstreckung der Beweiskraft des § 415 Abs. 1 ZPO auf die Personenidentität könnte der Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, BGHR StGB § 271 Abs. 1 Öffentlicher Glaube 8 Rn. 5, 15 entgegenstehen.
  • LG Bochum, 08.04.2014 - 12 KLs 35 Js 66/09

    Stellen eines Antrags auf Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit wegen rückständiger

    Vom Umfang der besonderen Beweiskraft erfasst ist bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auch die Identität der beteiligten Personen, über die sich der Notar Gewissheit verschaffen muss (BGH Beschluss vom 06.08.2004, 2 StR 241/04, zitiert nach Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht