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   BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19   

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https://dejure.org/2019,25510
BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19 (https://dejure.org/2019,25510)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2019 - X ARZ 317/19 (https://dejure.org/2019,25510)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2019 - X ARZ 317/19 (https://dejure.org/2019,25510)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 177a, § ... 130a HGB, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 29 Abs. 1 ZPO, § 64 Satz 1 GmbHG, § 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 177a HGB, § 36 Abs. 3 ZPO, Abs. 2 Satz 1 HGB, § 43 Abs. 2 GmbHG, § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB, § 64 Satz 1 HGB, § 64 GmbHG, § 830 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines Gerichtsstandes am Sitz der Gesellschaft für Ansprüche aus § 130a HGB

  • Betriebs-Berater

    Klage gegen den Geschäftsführer auf Ersatz einer nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlung - Gerichtsstandsbestimmung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    GmbHG § 46 Nr. 5, § 52 Abs. 1
    Allgemeiner Gerichtsstand am Sitz der GmbH, Gerichtsstand

  • rewis.io

    Gerichtsstand für Klage gegen den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auf Ersatz einer nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begründung eines Gerichtsstandes am Sitz der Gesellschaft für Ansprüche aus § 130a HGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wo sind Zahlungsverpflichtungen des Geschäftsführers zu erfüllen?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft für Ansprüche wegen Zahlungen trotz Insolvenzreife

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife: Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Gesellschaftssitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverschleppung - und der Gerichtsstand für die Geschäftsführerhaftung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für Ansprüche aus § 130a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Klage gegen den Geschäftsführer auf Ersatz einer nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlung - Gerichtsstandsbestimmung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1181
  • ZIP 2019, 1659
  • MDR 2019, 1466
  • NZI 2019, 775
  • WM 2019, 1649
  • BB 2019, 2388
  • DB 2019, 2687
  • NZG 2019, 1113
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 291/06

    Stimmrechtsbevollmächtigung bei Vereinbarung über Geschäftsführerwechsel im

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19
    Deshalb handelt es sich um einen "Ersatzanspruch eigener Art" (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 291/06, NJW-RR 2008, 1066 Rn. 6).

    Eine ergänzende Haftung Dritter auf der Grundlage von § 830 BGB scheidet aus, weil es sich gerade nicht um einen Deliktstatbestand handelt (so zu § 64 GmbHG: BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 291/06, NJW-RR 2008, 1066 Rn. 6).

  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 23/91

    Gerichtsstand bei fehlerhafter Erfüllung von GmbH-Geschäftsführerpflichten

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19
    Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt bei einem auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützten Schadensersatzanspruch einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 23/91, NJW-RR 1992, 800, 801).

    Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG (BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 23/91, NJW-RR 1992, 800, 801).

  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19
    Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO reicht es aus, wenn eine Divergenz hinsichtlich einer Rechtsfrage besteht, die eine der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8).

    Entsprechendes kann gelten, wenn die Beurteilung der Zuständigkeit allein von Rechtsfragen abhängt und das Gericht, bei dem ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein könnte, seine Zuständigkeit bereits abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; OLG Hamm NJW-RR 2017, 94, juris Rn. 14 f.).

  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 2/72

    Pflichtwidrige Nichtanmeldung eines Konkurses trotz erkennbarer Überschuldung der

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19
    Dies steht in Einklang mit dem Zweck der Vorschriften, der darauf gerichtet ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (so jeweils zu § 64 GmbHG: BGH, Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 2/72, NJW 1974, 1088, 1089; Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186).
  • BGH, 26.11.1984 - II ZR 20/84

    Erfüllungsort für Ansprüche einer GmbH aus dem Anstellungsverhältnis mit dem

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19
    Grund hierfür ist die besondere Bindung zwischen den Beteiligten, die - anders als bei reinen Austauschgeschäften - den Geschäftsführer verpflichtet, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich am Betriebssitz die gesamte betriebliche Einrichtung für die Abwicklung von Zahlungen befindet und die Bücher geführt werden (BGH, Urteil vom 26. November 1984 - II ZR 20/84, NJW 1985, 1286, 1287).
  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19
    Dies steht in Einklang mit dem Zweck der Vorschriften, der darauf gerichtet ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (so jeweils zu § 64 GmbHG: BGH, Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 2/72, NJW 1974, 1088, 1089; Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186).
  • OLG München, 16.07.2018 - 34 AR 11/18

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Gesellschaft bei Ersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19
    Entscheidende Bedeutung kommt vielmehr dem Rechtsverhältnis zu, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (ebenso OLG München NZG 2017, 749 und NJW-RR 2019, 292; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf GmbHR 2010, 591).
  • OLG Naumburg, 25.04.2017 - 1 AR 2/17

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19
    Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung würde das vorlegende Gericht von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg (NZG 2018, 270, juris Rn. 8 f.) und Stuttgart (MDR 2016, 179 Rn. 9 f.) abweichen.
  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 51/06

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen an einen Sanierer nach Eintritt der

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19
    Ebenso wie nach § 64 Satz 1 HGB hat der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin eine nach Eintritt der Insolvenzreife für die Gesellschaft geleistete Zahlung vielmehr auch dann zu ersetzen, wenn der Gesellschaft im Einzelfall keine Vermögenseinbuße entstanden ist (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2007 - II ZR 51/06, NJW-RR 2007, 1490 Rn. 7).
  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19
    Passivlegitimiert sind nur Personen, die rechtlich oder faktisch (BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, NZG 2005, 816) als Geschäftsführer fungiert haben.
  • OLG München, 18.05.2017 - 34 AR 80/17

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Schadensersatzanspruch gegen Geschäftsführer

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

  • OLG Hamm, 22.08.2016 - 32 Sa 41/16

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; Schadensersatzanspruch;

  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

  • LG Frankfurt/Main, 07.03.2019 - 23 O 321/18
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 17 U 152/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche gem. § 64 GmbHG

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 6. August 2019 - X ARZ 317/19, NZG 2019, 1113 Rn. 7) steht der Vorlage auch nicht der Umstand entgegen, dass die Divergenz eine Rechtsfrage betrifft, auf deren Beantwortung es schon für die Zulässigkeit der Vorlage ankommt.

    Eine Gerichtsstandsbestimmung nach dieser Vorschrift kann schon dann erfolgen, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit verneinen möchte (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; Beschluss vom 6. August 2019 - X ARZ 317/19, NZG 2019, 1113 Rn. 10).

  • BayObLG, 22.07.2021 - 102 AR 51/21

    Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und

    Dieser Grundsatz findet eine Einschränkung unter anderem dann, wenn die Beurteilung der Zuständigkeit allein von Rechtsfragen abhängt und das Gericht, bei dem ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein könnte, seine Zuständigkeit bereits verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019, X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 10; Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 27).
  • BGH, 14.07.2020 - X ARZ 156/20

    Gerichtsstandsbestimmung bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche

    Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass die Divergenz hinsichtlich einer Rechtsfrage besteht, die eine der Voraussetzungen betrifft, nach denen eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist (BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 7).
  • BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20

    Gerichtsstand bei vertraglich und deliktisch haftenden Streitgenossen

    Der Umstand, dass eine für die Zuständigkeit erhebliche Rechtsfrage in Literatur und Instanzrechtsprechung umstritten ist, reicht für sich gesehen indes nicht aus, um hinreichende Zweifel in diesem Sinne zu begründen und die Bestimmung eines für alle Streitgenossen gemeinschaftlich zuständigen Gerichts zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019, X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 10 f.).

    (4) Das angerufene Gericht hat die Entscheidung selbst zu treffen, denn die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1181 Rn. 12) liegen nicht vor.

  • OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 8 U 54/19

    Örtliche Zuständigkeit für Anspruch aus § 64 GmbHG

    Entscheidende Bedeutung kommt vielmehr dem Rechtsverhältnis zu, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (BGH, Beschluss v. 06.08.2019 - X ARZ 317/19, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat mit dem zitierten Beschluss vom 06.08.2019 - X ARZ 317/19 - ausgesprochen, dass auch für Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG gemäß § 29 Abs. 1 ZPO der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet ist.

  • BFH, 10.11.2020 - XI S 17/20

    Zuständiges Gericht für eine Klage, mit der ein Insolvenzverwalter die

    Dieses Ergebnis stimmt außerdem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) überein, wonach Zahlungsverpflichtungen der organschaftlichen Vertreter einer zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft gemäß § 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind (vgl. BGH-Beschluss vom 06.08.2019 - X ARZ 317/19, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2019, 1839, Rz 15 ff., 22, m.w.N.).
  • BayObLG, 19.05.2020 - 1 AR 35/20

    Einheitlicher Gerichtsstand trotz Insolvenz eines Streitgenossen

    Dies genügt für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019, X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 10; Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23 m. w. N.).
  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 14/20

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei der Nichtleistungskondiktion

    c) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands können - was für die Gerichtsstandsbestimmung genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019, X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 10; Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23 m. w. N.) - nicht zuverlässig festgestellt werden.
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