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   BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18, X ZR 165/18   

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https://dejure.org/2019,22980
BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18, X ZR 165/18 (https://dejure.org/2019,22980)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2019 - X ZR 128/18, X ZR 165/18 (https://dejure.org/2019,22980)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2019 - X ZR 128/18, X ZR 165/18 (https://dejure.org/2019,22980)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze der Vorteilsausgleichung im Reisverkehrsrecht; Anrechnung gewährter Augleichsansprüche auf die Beförderungsverweigerung beruhende Schadensersatzansprüche

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine doppelte Entschädigung wegen Flugverspätung

  • rewis.io

    Anrechnung von reisevertraglichen Ausgleichszahlungen auf Schadensersatzansprüche

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Beförderungsverweigerung / Anrechnung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 651f Abs. 1 a.F.; BGB § 651p Abs. 3 S. 1 Nr. 1; Fluggastrechteverordnung Art. 12; Pauschalreiserichtlinie Art. 14 Abs. 5
    Anrechnung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf den Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichsansprüche wegen Beförderungsverweigerung nach der FluggastrechteVO - und der Schadensersatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz bei Flugverspätungen - und die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO: Keine doppelte Entschädigung für Fluggäste

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EU-Ausgleichszahlungen sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche ...

  • versr.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine doppelte Entschädigung bei Flugverspätung

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung - Ausgleichszahlungen decken Schadensersatzansprüche mit ab

  • datev.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung: Anrechnung des pauschalen Schadensersatzes nach der Fluggastrechteverordnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsleistungen nicht auf jeden Schadensersatz anzurechnen

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    FluggastrechteVO: Keine doppelte Entschädigung bei Verspätung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung und Schadenersatz nach dem BGB wechselseitige Anrechnung

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anrechnung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 40
  • MDR 2019, 1436
  • NJ 2020, 14
  • VersR 2020, 306
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.09.2014 - X ZR 126/13

    Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18
    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18).

    Denn bei Erfüllung der ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt (BGH, NJW 2015, 553 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18).

  • BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18
    a) Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht, und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12); das Verfahren hat sich jedoch anderweitig erledigt.
  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18
    aa) Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des durch die Beförderungsverweigerung und der dadurch bedingten späteren Ankunft am Reiseziel erlittenen Zeitverlusts (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 74 - Nelson), sondern soll dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 39 - Sousa Rodríguez u.a./Air France; Nelson, aaO Rn. 46).
  • BGH, 11.03.2008 - X ZR 49/07

    Anspruchsgegner von Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung oder Annullierung

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18
    Denn bei Erfüllung der ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt (BGH, NJW 2015, 553 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18
    aa) Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des durch die Beförderungsverweigerung und der dadurch bedingten späteren Ankunft am Reiseziel erlittenen Zeitverlusts (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 74 - Nelson), sondern soll dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 39 - Sousa Rodríguez u.a./Air France; Nelson, aaO Rn. 46).
  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 128/18
    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18).
  • LG Ravensburg, 12.02.2021 - 2 O 393/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rahmenrichtlinie für die

    a) Nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18 -ECLI:DE:BGH:2019:060819UXZR128.18.0, juris Rn. 10 m. w. Nachw.) darf der Geschädigte im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, und außerdem sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.
  • LG Ravensburg, 09.03.2021 - 2 O 315/20
    Hierzu gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur verschiedene Auffassungen: a) Nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 06.08.2019 ­ X ZR 128/18 ­ ECLI:DE:BGH:2019:060819UXZR128.18.0, juris Rn. 10 m. w. Nachw.) darf der Geschädigte im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, und außerdem sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.
  • OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 201/19

    Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung; Annullierung eines

    Es soll ein gerechter Interessenausgleich geschaffen werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30.09.2014 - X ZR 126/13 - Rn. 13 ff., juris; Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18 - Rn. 10 juris; Urteil vom 31.03.2020 - X ZR 169/18 - Rn. 9, juris).

    In Bezug auf die Anrechnung des erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzanspruchs auf die Ausgleichsansprüche für den (Rück)Flug (2...) bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Ansprüche wegen der der Klägerin entstandenen zusätzlichen Kosten für die Taxifahrt (am 10.05.2015) vom Flughafen Berlin-Schönefeld zum Flughafen Berlin-Tegel oder die (für den 10.05.2015) nutzlos aufgewandten Hotel- oder Mietwagenkosten in Rom auf eine Ausgleichszahlung anzurechnen wären, weil mit dieser nicht nur ein immaterieller Schäden in Form von Unannehmlichkeiten, sondern auch materielle Schäden des von einem ausgleichpflichtigen Tatbestand betroffenen Fluggastes pauschaliert werden (zum Zweck der Ausgleichszahlung vgl. nur: BGH, Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18 - Rn. 11); eine solche Anrechnung käme allenfalls auf der Klägerin zustehende Ausgleichzahlungen wegen der Annullierung des (Hin-)Fluges (1...) in Betracht.

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    Andererseits darf der Ersatzpflichtige nicht unbillig begünstigt werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.06.1953, IV ZR 113/52, NJW 1953, 1346; BGH, Urt. v. 24.02.1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; BGH, Urt. v. 28.06.2007, VII ZR 81/06, NJW 2007, 2695; jüngst auch BGH, Urt. v. 06.08.2019, X ZR 128/18, NJW 2020, 40).
  • LG Ravensburg, 31.03.2021 - 2 O 339/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    a) Nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18 -ECLI:DE:BGH:2019:060819UXZR128.18.0, juris Rn. 10 m. w. Nachw.) darf der Geschädigte im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, und außerdem sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.
  • OLG Bremen, 31.03.2021 - 1 U 62/20

    Höhe des Schadensersatzes wegen Verspätung einer Luftbeförderung Eintrittspflicht

    Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5 der Pauschalreise-RL (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates), dass die Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO auch in Bezug auf Ansprüche auf den Ersatz immaterieller Schäden stattfindet (siehe so BGH, Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18, juris Rn. 17, NJW 2020, 40; Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 165/18, juris Rn. 15, VuR 2020, 182; siehe auch EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-83/10, Sousa Rodríguez u.a., juris Rn. 46, NJW 2011, 3776; Staudinger/Keiler-Bollweg, a.a.O.; differenzierend dagegen BeckOGK-Steinrötter, a.a.O.; BeckOK-Maruhn, Ed. 01.01.2021, Art. 12 Fluggastrechte-VO Rn. 10; zweifelnd ebenso noch BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ZR 111/12, juris Rn. 34 f., RRa 2013, 233, dieses Vorabentscheidungsverfahren wurde ohne Entscheidung des EuGH erledigt).
  • BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18

    Anrechnung von Ausgleichsleistungen eines Reiseveranstalters als Entschädigung

    b) Für Schadensersatz- und Minderungsansprüche aus einem vor dem 1. Juli 2018 geschlossenen Reisevertrag hat der Bundesgerichtshof ferner bereits entschieden, dass eine Anrechnung des Anspruchs aus Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in Betracht kommt, wenn die Ansprüche durch dasselbe Ereignis entstanden sind (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553; Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 128/18, RRa 2020, 33 = NJW 2020, 40).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2019 - 9 U 202/19

    Nutzungsvorteilsanrechnung bei Dieselskandal-Fahrzeugen

    Der Anspruch des Klägers war daher von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass er gleichzeitig die Vorteile, die er aufgrund des abgeschlossenen Vertrages erlangt hat, herausgibt, weil er ohne die Anrechnung dieses Vorteils würden unbillig ent-, die Beklagte dagegen unbillig belastet würde (vgl. nur BGH, Urteile vom 06.08.2019 - X ZR 128/18, zit. nach juris, Rn. 10; und vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, zit. nach juris, Rn. 39 f., jeweils m.w.N., Palandt, Grüneberg, aaO., Vorb. v § 249 BGB, Rn. 67 ff.; Staudinger, Kaiser, aaO., § 249 BGB, Rn. 137 f.).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2019 - 9 U 260/19

    Schadensersatzanspruch bei vom Dieselskandal betroffenem Auto

    Der Anspruch der Klägerin war von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass sie gleichzeitig die Vorteile, die sie aufgrund des abgeschlossenen Vertrages erlangt hat, herausgibt, weil sie ohne die Anrechnung dieses Vorteils unbillig entlastet, die Beklagte dagegen unbillig belastet würde (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18, Rn. 10, juris; Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, Rn. 39 f., juris, jeweils m.w.N.; Palandt/ Grüneberg , 76. Aufl. 2019, BGB, Vorb. v § 249 BGB, Rn. 67 ff.; Staudinger/ Schiemann , BGB, Neubearb. 2017, § 249 BGB, Rn. 137 f.).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2020 - 9 U 462/19

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Gebrauchtfahrzeug:

    Der Anspruch des Klägers war daher von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass er gleichzeitig die Vorteile, die er aufgrund des abgeschlossenen Vertrages erlangt hat, herausgibt, weil er ohne die Anrechnung dieses Vorteils unbillig ent-, die Beklagte dagegen unbillig belastet würde (vgl. nur BGH, Urteile vom 06.08.2019 - X ZR 128/18, zit. nach juris, Rn. 10; und vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, zit. nach juris, Rn. 39 f., jeweils m.w.N., Palandt, Grüneberg, aaO., Vorb. v § 249 BGB, Rn. 67 ff.; Staudinger, Kaiser, aaO., § 249 BGB, Rn. 137 f.).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2020 - 9 U 513/19

    Gebrauchtwagenkaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes

  • LG Ravensburg, 09.03.2021 - 2 O 366/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rahmenrichtlinie für die

  • OLG Nürnberg, 11.04.2023 - 17 U 4341/21

    Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • AG Erfurt, 23.12.2020 - 4 C 1495/20

    Aktivlegitimation für Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO

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