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   BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20   

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BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20 (https://dejure.org/2020,29997)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2020 - 1 StR 198/20 (https://dejure.org/2020,29997)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2020 - 1 StR 198/20 (https://dejure.org/2020,29997)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 73 StGB; § 73c StGB; § 73d Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB
    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung: Erfolgseintritt bei Steueranmeldungen, Berücksichtigung von Betriebsausgaben: Kompensationsverbot, Verschleierung von Betriebsausgaben durch Scheinrechnungen; Einziehung: ersparte Steuern als erlangtes Etwas, Berücksichtigung von ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 73c StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 26c UStG, § 370 Abs. 4 Satz 1 AO, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 168 AO, § 168 Satz 2 und 3 AO, § 370 Abs. 4 AO, § 155 AO, § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, § 168 Satz 1 AO, § 168 Satz 2 AO, § 52 Abs. 1 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG, § 73c Satz 1 StGB, § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, § 160 Abs. 1 AO, § 354 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Verkürzte Steuer als "erlangtes Etwas" beim Delikt der Steuerhinterziehung i.R.v. Schwarzkäufen

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Eintritt des Taterfolgs bei Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen; Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Voranmeldungen; Einziehung von Taterträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Taterfolg der Umsatzsteuerhinterziehung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und die gleichzeitig abgebenen Umsatzsteuervoranmeldungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung durch Abdeckrechnungen - und die Betriebsausgaben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung mittels Scheinrechnungen - und die Einziehung der verkürzten Steuern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 295
  • StV 2021, 709 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.09.1990 - 3 StR 188/90

    Strafzumessung bei einer Steuerstafsache - Auswirkung der Höhe von

    Auszug aus BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20
    Denn das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich Betriebsausgaben ertragsteuerlich wegen des Kompensationsverbots nicht auf den Schuldumfang auswirken, wenn sie durch Vorlage von Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht entstandene Betriebsausgaben verschleiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 1990 - 3 StR 188/90 Rn. 4, BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 4; Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 51/79 Rn. 7 f.; zum anders gelagerten Sachverhalt der bloßen Falschbezeichnung des Zahlungsempfängers infolge der Angabe fingierter Lieferanten: BGH, Urteil vom 22. November 1985 - 2 StR 64/85 Rn. 32 ff., 45 f., BGHSt 33, 383, 385 ff.).

    Die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben sind erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10 Rn. 120; Beschluss vom 12. September 1990 - 3 StR 188/90 Rn. 4).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20
    Maßgeblich bleibt immer, dass sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19 f.; Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18 Rn. 15 f.; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f. und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 271/19 Rn. 13 f.), dieser mithin in diesem Sinne über die Steuerersparnis verfügt.

    Für die Einziehung maßgeblich ist beim Delikt der Steuerhinterziehung allein, ob und ggf. in welchem Umfang sich die für die verkürzten Steuern ersparten Aufwendungen im Vermögen des Täters niederschlagen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19 f.).

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von

    Auszug aus BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20
    Maßgeblich bleibt immer, dass sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19 f.; Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18 Rn. 15 f.; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f. und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 271/19 Rn. 13 f.), dieser mithin in diesem Sinne über die Steuerersparnis verfügt.

    Ein abzuschöpfender Vermögensvorteil tritt nur im Vermögen desjenigen ein, der auf der Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt Vorsteuerabzüge geltend macht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 12).

  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 363/18

    Urteil gegen ehemaligen Brandenburger AfD-Abgeordneten im Schuld- und

    Auszug aus BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20
    Maßgeblich bleibt immer, dass sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19 f.; Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18 Rn. 15 f.; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f. und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 271/19 Rn. 13 f.), dieser mithin in diesem Sinne über die Steuerersparnis verfügt.
  • BGH, 31.01.1978 - 5 StR 458/77

    Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung von Steuern - Unrichtige Angaben

    Auszug aus BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20
    Diese Fallkonstellation ist von derjenigen zu unterscheiden, in der - anders als hier - sowohl die Betriebseinnahmen als auch die zugehörigen Betriebsausgaben in der Steuererklärung verschwiegen worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77; Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - 5 StR 251/07 Rn. 10 und vom 4. Mai 1990 - 3 StR 72/90 Rn. 10; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 135; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 21 f.).
  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 12/19

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Berücksichtigung von schwarz

    Auszug aus BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20
    Diese Fallkonstellation ist von derjenigen zu unterscheiden, in der - anders als hier - sowohl die Betriebseinnahmen als auch die zugehörigen Betriebsausgaben in der Steuererklärung verschwiegen worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77; Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - 5 StR 251/07 Rn. 10 und vom 4. Mai 1990 - 3 StR 72/90 Rn. 10; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 135; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 21 f.).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 679/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20
    Maßgeblich bleibt immer, dass sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19 f.; Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18 Rn. 15 f.; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f. und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 271/19 Rn. 13 f.), dieser mithin in diesem Sinne über die Steuerersparnis verfügt.
  • BGH, 22.01.2018 - 1 StR 535/17

    Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Abgabe mehrere Steuerhinterziehungen über

    Auszug aus BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20
    Das Geschehen erschöpft sich insoweit in einem bloßen zeitlichen Zusammenfallen, das nicht anders als die Tatbegehung gelegentlich der Ausführung einer anderen Tat die Voraussetzungen des § 52 StGB nicht begründet (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17 Rn. 21 f.).
  • BGH, 04.05.1990 - 3 StR 72/90

    Anspruch auf Auslieferung bei Nichtverlassen des Bundesgebietes innerhalb der

    Auszug aus BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20
    Diese Fallkonstellation ist von derjenigen zu unterscheiden, in der - anders als hier - sowohl die Betriebseinnahmen als auch die zugehörigen Betriebsausgaben in der Steuererklärung verschwiegen worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77; Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - 5 StR 251/07 Rn. 10 und vom 4. Mai 1990 - 3 StR 72/90 Rn. 10; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 135; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 21 f.).
  • BGH, 08.05.1979 - 1 StR 51/79

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Schwarzkäufen als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20
    Denn das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich Betriebsausgaben ertragsteuerlich wegen des Kompensationsverbots nicht auf den Schuldumfang auswirken, wenn sie durch Vorlage von Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht entstandene Betriebsausgaben verschleiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 1990 - 3 StR 188/90 Rn. 4, BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 4; Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 51/79 Rn. 7 f.; zum anders gelagerten Sachverhalt der bloßen Falschbezeichnung des Zahlungsempfängers infolge der Angabe fingierter Lieferanten: BGH, Urteil vom 22. November 1985 - 2 StR 64/85 Rn. 32 ff., 45 f., BGHSt 33, 383, 385 ff.).
  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 271/19

    Einziehung (ersparte Steuer als erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von

  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 431/15

    Steuerhinterziehung (Erfolg der Steuerverkürzung: Eintritt bei Steueranmeldungen,

  • BGH, 22.11.1985 - 2 StR 64/85

    Vorlegen von Scheinrechnungen

  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19

    Einziehung (ersparte Aufwendungen als erlangtes Etwas: ersparte Einkommensteuer

  • BGH, 19.07.2007 - 5 StR 251/07

    Steuerhinterziehung (Tatbestandsfeststellung: Gewinnermittlungsmethode bei der

  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    Die (offene) Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt nicht zur Einziehung; denn die Einziehung knüpft an einen durch die Tat beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 26 f. und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f.; Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 5 Rn. 18 und vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10).
  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    Nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen ersparter Aufwendungen voraus, dass der Tatbeteiligte über diese Ersparnisse tatsächlich verfügen kann; diese Vermögensvorteile müssen sich messbar in seinem Vermögen niederschlagen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 18 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 11-13; je mwN).
  • BGH, 21.02.2024 - 1 StR 394/23
    Dem steht das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO), unter dessen Anwendung - allein - auf der Schuldspruchebene solche (allgemeinen) Betriebsausgaben als "andere Gründe" Betriebseinnahmen nicht mindern dürfen, sofern sie diesen nicht unmittelbar zuzuordnen sind, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 StR 101/22 Rn. 8; zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 5 Rn. 22 mit weiteren umfangreichen Nachweisen; vgl. auch - nicht eindeutig zwischen Schuldspruch- und Strafzumessungsebene trennend: BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 21 f.).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 361/22

    Umsatzsteuerhinterziehung (Kompensationsverbot: keine Berücksichtigung von

    b) Bezüglich der konkurrenzrechtlichen Bewertung wird das neue Tatgericht zu berücksichtigen haben, dass Steuererklärungen, die mehrere Steuerarten oder Besteuerungszeiträume betreffen, auch dann zueinander in Tatmehrheit stehen (§ 53 StGB), wenn sie zu demselben Steuersubjekt gehören und zusammen abgegeben werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 14; vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 26 Rn. 21 f.).
  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 470/20

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Berücksichtigung nicht

    (4) Ermäßigungsgründe und Steuervorteile, die wegen des Kompensationsverbots nicht berücksichtigungsfähig sind, können aber im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd einzustellen sein, weil dem Täter einer Steuerhinterziehung nur die verschuldeten (steuerlichen) Auswirkungen der Tat zur Last zu legen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 22; Urteile vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10 Rn. 120; vom 5. Februar 2004 - 5 StR 420/03 Rn. 20 und vom 11. Juli 2002 - 5 StR 516/01 Rn. 21, BGHSt 47, 343, 350 f.; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 140; jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 514/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (Tatvollendung bei Umsatzsteuervoranmeldungen);

    Dem Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer des Bordellbetriebs V. selbst Steuerschuldner war (vgl. hierzu st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 28 mwN), hat durch die jeweiligen Taten der Steuerhinterziehung Steuervorteile in Höhe der vom Landgericht festgestellten Verkürzungsbeträge erlangt, weil sich diese wegen der aus § 34 Abs. 1 AO resultierenden Pflicht des Angeklagten zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens - auch der Begleichung von Umsatzsteuerschulden - in seinem Vermögen wirtschaftlich niedergeschlagen haben (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 28; Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 18 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 11-13; jeweils mwN).
  • BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22

    Steuerhinterziehung (erforderliche Darlegung der Besteuerungsgrundlagen und der

    Entsprechendes gilt für die "Schwarzlöhne" als durch die Scheinrechnungen verschleierte Betriebsausgabe auf der Strafzumessungsebene (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 22 mwN).
  • LG Köln, 29.06.2022 - 116 KLs 2/21

    Felix Sturm

    (4) Ermäßigungsgründe und Steuervorteile, die wegen des Kompensationsverbots nicht berücksichtigungsfähig sind, können aber im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd einzustellen sein, weil dem Täter einer Steuerhinterziehung nur die verschuldeten (steuerlichen) Auswirkungen der Tat zur Last zu legen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 22; Urteile vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10 Rn. 120; vom 5. Februar 2004 - 5 StR 420/03 Rn. 20 und vom 11. Juli 2002 - 5 StR 516/01 Rn. 21, BGHSt 47, 343, 350 f.; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 140; jeweils mwN).
  • LG Hildesheim, 01.09.2022 - 22 KLs 5433 Js 56202/20
    Die (offene) Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt nicht zur Einziehung; denn die Einziehung knüpft an einen durch die Tat beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an ( ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur BGH, Urt. v. 10.3.2021 - 1 StR 272/20 Rn. 26 f. und v. 11.7.2019 - 1 StR 620/18 , BGHSt 64, 146 Rn. 19 f.; Beschl. v. 6.8.2020 - 1 StR 198/20 ).
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