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   BGH, 06.09.2005 - 3 StR 255/05   

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https://dejure.org/2005,8644
BGH, 06.09.2005 - 3 StR 255/05 (https://dejure.org/2005,8644)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2005 - 3 StR 255/05 (https://dejure.org/2005,8644)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2005 - 3 StR 255/05 (https://dejure.org/2005,8644)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schätzung des Wirkstoffgehalts für die Bestimmung der nicht geringen Menge beim Handeltreiben mit Drogen; Bestimmung des Grenzwertes bei Amphetaminderivaten; Fehlende Ermittlung des Eigenverbrauchsanteils

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 a; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 29 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Schätzung des Wirkstoffgehalts; durchschnittlicher Wirkstoffgehalt bei Ecstasy

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 173
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.06.1996 - 3 StR 233/96

    Betäubungsmittel - Gummischlagstock - Strafzumessung - Wirkstoffgehalt -

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - 3 StR 255/05
    Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Schätzung des Wirkstoffgehalts dann rechtlich bedenklich ist, wenn die Untersuchung sichergestellter Betäubungsmittel möglich ist, was hier wenigstens für einen Teil zutrifft (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 32).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - 3 StR 255/05
    Soweit dort von durchschnittlichen Konsumeinheiten mit 120 mg die Rede ist (vgl. BGHSt 42, 255, 265), ist die zur Erzielung des gewünschten Rauschzustandes konsumierte Menge gemeint, nicht aber der Wirkstoffgehalt einer einzelnen Tablette.
  • BGH, 29.07.2020 - 6 StR 218/20

    Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Anordnung

    Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05 Gründe 5.), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen milder ausgefallen wären.

    Denn den Urteilsgründen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Angeklagten in dieser Hinsicht wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05 Gründe 2.; vom 21. Juni 2017 - 4 StR 109/17 Rn. 5).

  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 405/18

    Bestimmung des Wirkstoffgehalts im Betäubungsmittelstrafrecht (Maßgeblichkeit für

    Da bei Betäubungsmittelstraftaten das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffmenge mitbestimmt werden, sind hierzu grundsätzlich möglichst genaue Feststellungen zu treffen; eine Schätzung ist rechtsfehlerhaft, soweit sichergestellte Betäubungsmittel zur exakten Wirkstoffbestimmung zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 1 StR 227/17, juris Rn. 4; BGH, vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05, NStZ 2006, 173).
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 295/23

    Ergänzung des Schuldspruchs um den tateinheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln;

    Der für das Haschisch festgestellte Wirkstoffgehalt ist so hoch, dass auch bei einem hohen Eigenkonsum in jedem Fall die Grenzmenge überschritten wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05 - NStZ 2006, 173).
  • BGH, 21.06.2017 - 4 StR 109/17

    Nötigung (Feststellung der Ausführung des geforderten Verhaltens); gewerbsmäßige

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Angeklagten insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05, insofern nicht abgedr. in NStZ 2006, 173).
  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 1 RVs 26/19

    Anforderungen an die Schätzung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln;

    Es ist bereits unklar, warum entsprechend der vorgenannten Vorgaben nicht - was grundsätzlich vorrangig zu erfolgen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 405/18 - Beschluss vom 06.09.2005 - 3 StR 255/05 -, jew. zit. n. juris) - der Wirkstoffgehalt der Teilmenge der sichergestellten Betäubungsmittel im Wege einer Untersuchung konkret bestimmt worden ist, obwohl dem Wirkstoffgehalt der vom Angeklagten insgesamt gehandelten Betäubungsmittel im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich eine nicht unerhebliche Bedeutung beigemessen worden ist.
  • BGH, 13.01.2021 - 6 StR 269/20

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zum Eigenverbrauch

    Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen bei festgestelltem Umfang des Eigenverbrauchs milder ausgefallen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20).
  • OLG Bamberg, 15.05.2007 - 3 Ss 122/06

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Ecstasy, Besitz zum

    Die statistische Auswertung des in den Jahren 1997 - 2001 sichergestellten Ecstasys ergab bei Vorliegen mittlerer Qualität einen Wirkstoffgehalt vom mindestens 64 mg MDMA - Base pro Tablette (vgl. BGH NStZ 2006, 173 unter Hinweis auf Weber aaO Anhang H Häufigkeit der Wirkstoffgehalte Seite 1623).
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