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   BGH, 06.09.2012 - VII ZB 84/10   

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https://dejure.org/2012,29328
BGH, 06.09.2012 - VII ZB 84/10 (https://dejure.org/2012,29328)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2012 - VII ZB 84/10 (https://dejure.org/2012,29328)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2012 - VII ZB 84/10 (https://dejure.org/2012,29328)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 850d Abs 1 S 1 ZPO, § 850d Abs 1 S 2 ZPO, § 850d Abs 2 ZPO, § 1609 BGB
    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs durch einen von mehreren Unterhaltsberechtigten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Erbringung eines Nachweises der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO; Grundsätze zur Prüfung der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter durch das Vollstreckungsorgan

  • rewis.io

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs durch einen von mehreren Unterhaltsberechtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850d Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Erbringung eines Nachweises der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO; Grundsätze zur Prüfung der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter durch das Vollstreckungsorgan

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorrecht des Gläubigers gem. § 850d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB vor anderen Unterhaltsberechtigten muss sich nicht aus Titel ergeben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter muss sich nicht aus dem Vollstreckungstitel ergeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 239
  • MDR 2012, 1370
  • FamRZ 2012, 1799
  • Rpfleger 2012, 696
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

    Auszug aus BGH, 06.09.2012 - VII ZB 84/10
    Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005, VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; BGH, Beschluss vom 26. September 2002, IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f.).

    Allein das wird der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gerecht, nach der die materiell-rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem Prozessgericht obliegt, während die Vollstreckungsorgane die formellen Voraussetzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs abhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f.).

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 17/05

    Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus BGH, 06.09.2012 - VII ZB 84/10
    Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005, VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; BGH, Beschluss vom 26. September 2002, IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f.).

    Allein das wird der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gerecht, nach der die materiell-rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem Prozessgericht obliegt, während die Vollstreckungsorgane die formellen Voraussetzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs abhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f.).

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 11/05

    Zulässigkeit der Pfändungen von Ansprüchen aus dem schuldrechtlichen

    Auszug aus BGH, 06.09.2012 - VII ZB 84/10
    § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst zwar nur gesetzliche Unterhaltsansprüche (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08, NJW-RR 2009, 1441 Rn. 8; vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, MDR 2005, 1434).
  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 65/08

    Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen für Kostenerstattungsansprüche aus einem

    Auszug aus BGH, 06.09.2012 - VII ZB 84/10
    § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst zwar nur gesetzliche Unterhaltsansprüche (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08, NJW-RR 2009, 1441 Rn. 8; vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, MDR 2005, 1434).
  • RG, 18.05.1940 - IV 707/39

    Gilt die Regelung des § 1613 BGB., wonach Unterhalt für die Vergangenheit nur bei

    Auszug aus BGH, 06.09.2012 - VII ZB 84/10
    Die Unterhaltsansprüche verlieren ihren Charakter als gesetzliche jedoch nicht dadurch, dass die Parteien solche Ansprüche vertraglich - z.B. in Form eines Prozessvergleichs - regeln (vgl. RGZ 164, 65, 68; Frisinger, Privilegierte Forderungen in der Zwangsvollstreckung und bei der Aufrechnung [1967], S. 38; Hoffmann, NJW 1973, 1111, 1113; MünchKommZPO/Schmid, 3. Aufl., § 850d Rn. 2).
  • BGH, 06.04.2016 - VII ZB 67/13

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung

    Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrundeliegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012, VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).

    a) Der Gläubiger, der eine nach § 850d Abs. 1 ZPO privilegierte Zwangsvollstreckung betreiben möchte, muss dem Vollstreckungsorgan einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - die Qualifikation des zugrunde liegenden Anspruchs als Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art ergibt (BGH, Beschluss vom 6. September 2012 - VII ZB 84/10, NJW 2013, 239 Rn. 11 m.w.N.).

    Allein das wird der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gerecht (BGH, Beschluss vom 6. September 2012 - VII ZB 84/10, aaO Rn. 10 m.w.N.).

  • BGH, 21.12.2021 - VI ZR 457/20

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung

    Das Interesse an der Feststellung, eine bestimmte Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, folgt allgemein aus dem Umstand, dass der Forderungsgrund nicht ohne weiteres Teil des Titels über den Bestand der Forderung wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663, juris Rn. 7; vom 6. September 2012 - VII ZB 84/10, NJW 2013, 239, juris Rn. 10), sich im Falle einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aber aus eben diesem Forderungsgrund Privilegien des Forderungsinhabers ergeben können.
  • AG Regensburg, 10.05.2015 - 12 IN 643/13

    Festsetzung des insolvenzfreien Betrages durch Blankettbeschluss

    Im Übrigen sei der Beschluss nach den Ausführungen des BGH im Beschluss vom 10.11.2011 Az.: VII ZB 84/10 auch zu weit.
  • LG Cottbus, 18.04.2016 - 3 O 61/12

    Deliktshaftung: Regressansprüche des Dienstherren bei gefährlicher

    Für dieses muss sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus dem Vollstreckungstitel (ggf. durch Auslegung) der Schuldgrund einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ergeben (BGH, Beschluss vom 06. September 2012 - VII ZB 84/10 - Rn. 11; ferner BGH, Beschluss vom 5. April 2005, VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; BGH, Beschluss vom 26. September 2002, IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f., juris).
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