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   BGH, 06.10.1993 - XII ZR 38/92   

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https://dejure.org/1993,1570
BGH, 06.10.1993 - XII ZR 38/92 (https://dejure.org/1993,1570)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1993 - XII ZR 38/92 (https://dejure.org/1993,1570)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - XII ZR 38/92 (https://dejure.org/1993,1570)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwaltsgebühren - Neue Bundesländer - Ermäßigung um 20 %

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. Abschn. III Nr. 26 a S. 2
    Vertretung Beteiligter aus den neuen Bundesländern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigte Rechtsanwaltsgebühren bei Tätigkeit in den neuen Bundesländern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1993, 1665
  • MDR 1994, 100
  • NJ 1994, 30
  • FamRZ 1994, 158
  • VersR 1994, 236
  • AnwBl 1993, 638
  • Rpfleger 1994, 116
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.04.1992 - XII ZR 223/90

    Voraussetzungen für die Geltung einer Gebührenermäßigung für Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 38/92
    Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in den alten Bundesländern hat und einen in den neuen Bundesländern oder Ost-Berlin wohnhaften Beteiligten vertritt, sind nur dann um 20 % zu ermäßigen, wenn er vor Gerichten oder Behörden tätig wird, die ihren Sitz in den neuen Bundesländern (ohne Berlin) haben (Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 1.4.1992 - XII ZR 197/90 - RPfleger 92, 495 und 8.4.1992 - XII ZR 223/90 - FamRZ 92, 924).

    Dies steht im Einklang mit Beschlüssen des Senats vom 1. und 8. April 1992 (XII ZR 197/90 = RPfleger 1992, 495 und XII ZR 223/90 = FamRZ 1992, 924).

  • BGH, 01.04.1992 - XII ZR 197/90
    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 38/92
    Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in den alten Bundesländern hat und einen in den neuen Bundesländern oder Ost-Berlin wohnhaften Beteiligten vertritt, sind nur dann um 20 % zu ermäßigen, wenn er vor Gerichten oder Behörden tätig wird, die ihren Sitz in den neuen Bundesländern (ohne Berlin) haben (Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 1.4.1992 - XII ZR 197/90 - RPfleger 92, 495 und 8.4.1992 - XII ZR 223/90 - FamRZ 92, 924).

    Dies steht im Einklang mit Beschlüssen des Senats vom 1. und 8. April 1992 (XII ZR 197/90 = RPfleger 1992, 495 und XII ZR 223/90 = FamRZ 1992, 924).

  • KG, 10.11.1992 - 1 W 1195/92
    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 38/92
    Die in den eingangs genannten Senatsbeschlüssen im Anschluß an Hansens (AnwBl 1991, 24, 27 f) vertretene Ansicht, daß diese Formulierung das Gebiet aller Bundesländer umschreibt, kann, wie bereits das Kammergericht (DtZ 1993, 152) überzeugend dargetan hat, im Hinblick auf den Sprachgebrauch des Einigungsvertrages in anderen Bestimmungen nicht aufrechterhalten werden.
  • OLG Nürnberg, 02.12.1997 - 1 U 1316/97

    Gebührenermäßigung für Kostenschuldner mit allgemeinem Gerichtsstand im

    Insbesondere ist es für einen Rechtsanwalt aus dem Beitrittsgebiet unerheblich, ob die Gerichte und Behörden, bei denen er tätig wird, ihren Sitz im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern haben (Nr. 26 a Satz 1; BGH JurBüro 1994, 23; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO , 13. Aufl., Teil C Anhang 13 " Einigungsvertrag " S. 1430 f m.w.N.).

    f) Aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Gebührenermäßigung bei Rechtsanwaltshonoraren (BGH JurBüro 1994, 23) läßt sich - entgegen OLG München MDR 1996, 749 und OLG Hamm, JurBüro 1997, 146/147 - für den Bereich der Gerichtskosten nichts herleiten.

  • OLG München, 26.09.1994 - 11 W 1988/94
    Im übrigen bezieht sich der Bezirksrevisor auf die (geänderte) Rechtsprechung des BGH (Beschluß vom 6.10.1993 ­ XII ZR 38/92 ­ JurBüro 1994, 23) sowie die Entscheidung des Kammergerichts vom 10.11.1992 (JurBüro 1993, 291) zur Gebührenermäßigung nach der BRAGO (Nr. 26 a in der zitierten Stelle des Einigungsvertrages).
  • BayObLG, 11.12.2002 - 3Z BR 205/02

    Gebührenermäßigung in Grundbuchsachen aufgrund des Einigungsvertrags

    Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der entsprechenden Regelung der Rechtsanwaltsgebühren (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a zu Art. 8 des Einigungsvertrags; vgl. BGH FamRZ 1994, 158).
  • OLG Nürnberg, 14.05.1996 - 5 W 1175/96
    Die vom Landgericht zitierte frühere Entscheidung des BGH, Beschluß vom 6.10.1993, veröffentlicht JurBüro 1994, 23 , betrifft eine nicht vergleichbare Fallgestaltung zu den Gebühren eines Rechtsanwalts.
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2001 - 3A W 43/01

    Ermäßigung der Gerichtsgebühren - Einigungsvertrag - allgemeiner Gerichtsstand

    Insbesondere aber ist es für einen Rechtsanwalt aus dem Beitrittsgebiet unerheblich, ob die Gerichte und Behörden, bei denen er tätig wird, ihren Sitz im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern haben (BGH JurBüro 1994, 23; OLG Nürnberg, MDR 1998, 371).
  • OLG Dresden, 19.11.1996 - 14 W 1226/96
    Hier ist allein der Wohnsitz des Auftraggebers, gegebenenfalls (vgl. BGH, Beschl. v.06.10.1993 - XII ZR 38/92, AnwBl. 1993, 638 ) auch der Tätigkeitsort des beauftragten Rechtsanwalts, nicht aber dessen Sitz, von Bedeutung.
  • OLG Oldenburg, 03.05.1994 - 1 W 35/94

    Rechtsanwalt, beigeordneter, Beitrittsgebiet, Gebührenkürzung,

    Wie der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 6.10.1993 (FamRZ 1994, 158) unter Aufgabe seiner gegenteiligen früheren Rechtsprechung (etwa: FamRZ 1992, 924) insbesondere im Anschluß an den Beschluß des Kammergerichts vom 10.11.1992 (DtZ 1993, 152) entschieden hat, erstreckt sich das in Artikel I Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet, auf das die oben genannte Bestimmung verweist, nur auf das der neuen Bundesländer.
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