Rechtsprechung
BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
Art. 103 Abs. 2 GG; § 2 StGB; § 336 a.F. StGB; § 339 StGB; Art. 315 Abs. 1 EGStGB; § 61 Abs. 2 StGB-DDR; § 184 Abs. 5 StGB-DDR; § 211 Abs. 3 StGB-DDR; § 214 Abs. 1 StGB-DDR; § 244 StGB-DDR
Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit; Freiheitsstrafe beim Aufzeigen eines Protestbeitrags; Meinungsfreiheit; überpositives Recht; Unrechtskontinuität; Rückwirkungsverbot; keine ... - Wolters Kluwer
Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung durch einen Richter/ Staatsanwalt im Justizdienst der ehemaligen DDR vor der Wiedervereinigung
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Kurzfassungen/Presse
- Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
Besprechungen u.ä.
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(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Rechtsbeugungsprozesse gegen ehemalige DDR-Richter und Staatsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (Ulrike Homann; KJ 1996, 494-504)
Papierfundstellen
- BGHSt 40, 272
- NJW 1995, 64
- MDR 1995, 186
- NStZ 1995, 31
- NJ 1994, 583
- StV 1995, 192
- JR 1995, 211
Wird zitiert von ... (41)
- BGH, 14.09.2017 - 4 StR 274/16
Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen teilweise …
§ 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, StV 2011, 463, 466). - BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13
Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben
Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 652/96, BGHSt 43, 183, 190; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13; NStZ 2013, 655, 656). - BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen …
Zur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Dezember 1993, 5 StR 76/93, BGHSt 40, 30, BGH, Urteil vom 9. Mai 1994, 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994, 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272 und BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, 3 StR 605/94, BGHSt 41, 157).Richter oder Staatsanwälte der DDR können in der Bundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (vgl. zuletzt BGHSt 40, 272, 283).
Vor dem Hintergrund, daß die Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht etwa auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist - beispielsweise bei revisionsgerichtlicher Überprüfung von Strafaussprüchen (vgl. BGHSt 40, 272, 283; dazu Spendel JR 1995, 214, 216) und bei Annahme "objektiver Willkür" im Verfassungsbeschwerdeverfahren -, sind gesteigerte Anforderungen an den Rechtsbeugungstatbestand ein notwendiges Korrektiv gegen die andernfalls drohende Konsequenz, Gerichtsentscheidungen allzu häufig nochmals wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen.
b) An diesen Grundsätzen ist vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 6. Oktober 1994 (BGHSt 40, 272) auch ein Fall der Anwendung "politischen Strafrechts" durch Richter und Staatsanwälte der DDR gemessen worden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dieser - die Anwendung des § 214 StGB-DDR betreffenden - Entscheidung ausgesprochen, daß weder in der Ausreisegesetzgebung der DDR als solcher noch in der Pönalisierung öffentlicher Kritik an jener Gesetzgebung für sich genommen bereits eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung zu erblicken sei (BGHSt 40, 272, 278).
bb) Einen solchen schlechthin unerträglichen Verstoß gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen die Menschenrechte, mithin gegen den "Kernbereich des Rechts" (vgl. BGHSt 40, 272, 276 f.), vermag der Senat in den Vorschriften des politisch motivierten Strafrechts der DDR nicht zu erblicken Die Anwendung dieser Strafvorschriften durch Richter und Staatsanwälte der DDR begründet deshalb für sich allein noch nicht den Vorwurf einer gesetzwidrigen Entscheidung zuungunsten eines Beteiligten.
Die einengende Handhabung dieses Rechts durch die Gesetze und die Behörden der DDR, die einen Ausreiseanspruch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannten, entsprach nicht dem Geist jener auch von der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen (hierzu eingehend BGHSt 39, 1, 16 ff.; 40, 272, 278).
Die Bestrafung einer - auch provokativen - Kritik an der menschenrechtswidrigen Ausreiseregelung wird man jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als unzulässig anzusehen haben (vgl. BGHSt 40, 272, 278).
Im Einklang mit dem 4. Strafsenat (BGHSt 40, 272, 278) sieht der Senat weder in der Ausreisegesetzgebung der DDR als solcher, einschließlich der zugehörigen Strafvorschriften, noch in einer Pönalisierung öffentlicher Kritik an dieser Gesetzgebung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, deren Anwendung zu einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung führt.
Die Unschärfe von Gesetzen und die daraus resultierende Problematik der Abgrenzung zulässiger Auslegung von verbotener Analogie mag ein in der Gesetzgebung totalitärer Staaten besonders häufiges Phänomen sein (vgl. BGHSt 40, 272, 279), ist indes nicht etwa auf diese beschränkt.
Die Art und Weise der Durchführung von Strafverfahren mag insoweit rechtsstaatswidrig erscheinen; sie entsprach aber den Verfahrensvorschriften der DDR und stellte - zumindest aus Sicht der Angeklagten - keine schwere Menschenrechtsverletzung dar (vgl. BGHSt 40, 272, 284).
Angesichts der Beschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte Bestrafung kann dies - entgegen der Ansicht von Buchholz (ZAP-Ost 1994, 187, 192) - auch bei Anwendung des § 244 StGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl. BGHSt 40, 272, 283 f.).
Ebenso vernachlässigt der Tatrichter mit seinem Hinweis, die Betroffene habe ihr Menschenrecht, zu ihrem Verlobten zu ziehen, wahrnehmen wollen (UA S. 88), den Umstand, daß für DDR-Bürger jedenfalls nach der in der DDR vertretenen Auffassung kein Rechtsanspruch auf Ausreise bestand (BGHSt 40, 272, 281; vgl. auch BGHSt 39, 1, 17 m.N.).
Der Namhaftmachung eines bestimmten Gesetzes bedurfte es nicht; ebenso kommt es nicht darauf an, daß es in keinem Gesetz der DDR eine umfassende Ausreiseregelung gab (vgl. BGHSt 40, 272, 281).
Die - in den Begleitumständen der Handlung, jedenfalls in der immerhin noch nachvollziehbaren Betrachtungsweise der Angeklagten, zum Ausdruck kommende - "provokatorische" Tendenz ist für den Senat in Übereinstimmung mit dem 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 272, 282) in Fällen der vorliegenden Art das maßgebliche Kriterium dafür, ob die Begriffe "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" und "Mißachtung der Gesetze" in § 214 StGB-DDR noch in den Grenzen des möglichen Wortsinns ausgelegt worden sind.
- BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20
Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt
§ 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312; Urteile vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09). - BGH, 13.05.2015 - 3 StR 498/14
Rechtsbeugung (Sperrwirkung; nachträgliches Abändern der Ratenhöhe bei …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, NStZ-RR 2001, 243, 244; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, wistra 2011, 32, 35). - LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08
Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt
Vor dem Hintergrund, dass die Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist - bspw. bei revisionsrechtlicher Überprüfung von Strafaussprüchen (vgl. BGHSt 40, 272, 283) und bei Annahme "objektiver Willkür" im Verfassungsbeschwerdeverfahren -, sind gesteigerte Anforderungen an den Rechtsbeugungstatbestand ein notwendiges Korrektiv gegen die andernfalls drohende Konsequenz, Gerichtsentscheidungen allzu häufig nochmals wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - NJ 1995, 653, 654). - BGH, 18.07.2013 - 4 StR 84/13
Rechtsbeugung (Leitung einer Rechtssache: Maßnahmen nach Erlass der Entscheidung; …
Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283 f.; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 108 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09 jeweils mwN).Insofern genügt bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 276); der Täter muss für möglich halten, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei führen wird und sich damit abfinden (…NK-StGB/Kuhlen, aaO, Rn. 78).
- BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94
Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Richter der DDR wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB, § 244 StGB-DDR) und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 125; 40, 169; 40, 272; BGH NJW 1995, 2734; Senatsurteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642 und 713/94 sowie 23, 68 und 168/95 -).Angesichts der Beschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte Bestrafung kann dies (entgegen Buchholz ZAP-Ost 1994, 187, 192) auch bei Anwendung des § 244 StGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl. auch BGHSt 40, 272, 276, 282 ff.; zu entsprechend geäußerten Bedenken bei Anwendung des § 336 StGB auf NS-Justizangehörige: Gribbohm NJW 1988, 2842, 2847).
- BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96
Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung …
Allerdings ist nicht jeder Rechtsverstoß als "Beugung" des Rechts anzusehen, vielmehr enthält dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives Element und soll nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege erfassen, bei denen sich der Täter bewußt und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 40, 272, 283; aA Seebode JR 1994, 1, 3 f.; Spendel JR 1994, 221, 223;… Rudolphi in SK StGB 4. Aufl. § 336 Rdn. 11). - BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
Amtsenthebung einer Notarin
Dabei war zunächst zu berücksichtigen, daß sich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit mit den Anforderungen nicht völlig decken, von denen die Annahme rechtsbeugenden Handelns von DDR-Strafrichtern nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs abhängt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH NJW 1995, 2734; BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, ferner vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94).Diese Rechtsanwendungswirklichkeit in der DDR stand im Widerspruch zur Ausreisefreiheit, so wie sie durch den von der DDR ratifizierten (wenn auch nicht in innerstaatliches Recht transformierten) Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR) als Menschenrecht anerkannt war, das zwar gesetzlichen Einschränkungen unterliegen kann, aber nicht im Kern, wie dies in der DDR geschehen ist, angetastet werden darf (vgl. auch schon Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948; vgl. ferner BGHSt 39, 1, 16 ff.; 40, 272, 278; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653).
Die Bestrafung fast jeder Kritik an der menschenrechtswidrigen Ausreiseregelung und Ausreisepraxis der DDR erscheint jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als unzulässig (vgl. BGHSt 40, 272, 278; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653).
Daß die Vollstreckung der verhängten Strafen regelmäßig nach Teilverbüßung gemäß § 45 StGB-DDR zur Bewährung ausgesetzt wurde und daß einzelne Verurteilte harte Bestrafungen möglicherweise bewußt in Kauf nahmen, weil sie sich einen "Freikauf" durch die Bundesrepublik Deutschland erhofften, darf zwar bei der Prüfung, ob eine Bestrafung als grob unverhältnismäßig anzusehen ist, nicht unbeachtet bleiben (vgl. BGHSt 40, 272, 284; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95), stellt aber diese Bewertung in den vorliegenden Fällen der Verurteilungen nach § 214 StGB-DDR letztlich nicht in Frage.
- BGH, 29.10.2009 - 4 StR 97/09
Rechtsbeugung (Erfordernis des elementaren Rechtsbruchs; Beachtung der …
- BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98
Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR …
- BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der …
- BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94
Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der …
- OLG Dresden, 31.05.1995 - 1 Ws 58/94
- LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
Rechtsbeugung Eisenhüttenstadt 2005
- BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR
- BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96
Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen …
- VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304
Behördliche Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; objektive …
- BVerfG, 07.04.1998 - 2 BvR 2560/95
Erste Entscheidung zur "Strafbarkeit von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung", hier: …
- BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94
Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen …
- BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben
- LG Aurich, 13.05.2013 - 15 KLs 2/13
Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue
- OLG Karlsruhe, 10.11.2000 - 3 Ws 220/99
Klageerzwingungsantrag ; Verletzteneigenschaft; Rechtsbeugung; Sperrwirkung; …
- BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94
Rechtsbeugung - DDR - Richter - Staatsanwalt - Zulässige Auslegung
- BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines …
- BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94
Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"
- BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95
Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der …
- BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens - …
- BGH, 16.03.1998 - NotZ 18/97
Amtsenthebung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR als Richterin tätigen Notarin
- OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
Zur Frage einer Rechtsbeugung bei einer Verfahrenseinstellung nach OWiG § 47 Abs. …
- BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an …
- BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96
Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und …
- LG Frankfurt/Oder, 06.08.2014 - 23 KLs 13/14
Rechtsbeugung: Sperrwirkung des Tatbestandes im Verhältnis zu einer Nötigung …
- BGH, 04.04.2001 - 5 StR 68/01
Rechtsgut bei der Rechtsbeugung (DDR-Taten); Überdehnung von Strafgesetzen; …
- BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Rüge eines …
- BGH, 04.02.1998 - 2 StR 296/97
Rechtsbeugung eines DDR-Richters
- BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97
Rechtsbeugung eines DDR-Richters
- BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für Verstoß …
- BGH, 28.05.1998 - 4 StR 604/97
Tierquälerei innerhalb einer Schafzucht - Strafbarkeit der Rechtsbeugung …
- KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97