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   BGH, 06.10.1994 - X ZB 4/92   

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BGH, 06.10.1994 - X ZB 4/92 (https://dejure.org/1994,2021)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1994 - X ZB 4/92 (https://dejure.org/1994,2021)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1994 - X ZB 4/92 (https://dejure.org/1994,2021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Patentbeschreibung - Ausführungsform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 26 Abs. 1 Satz 4
    "Datenträger"; Beschränkung des Patentanspruchs auf eine von mehreren Ausführungsformen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 104
  • MDR 1995, 599
  • GRUR 1995, 113
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88

    Beschränkung des Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 06.10.1994 - X ZB 4/92
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Patentinhaber im Einspruchsverfahren sein Patent beschränken (vgl. BGH GRUR 1990, 432, 433 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer; BGHZ 111, 21, 24 - Crackkatalysator; GRUR 1991, 307, 308 [BGH 30.10.1990 - X ZB 18/88] - Bodenwalze).

    Zu beachten ist, daß der Fachmann sich nicht an dem Wortlaut der Unterlagen orientiert, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Standes der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen einzelnen Elementen (BGHZ 111, 21, 26 - Crackkatalysator).

    Das ergibt sich aus der Entscheidung selbst hinreichend deutlich (BGHZ 111, 21, 26); er hat es auch noch einmal in der Entscheidung "Bodenwalze" (GRUR 1991, 307, 308) [BGH 30.10.1990 - X ZB 18/88] unter Bezugnahme auf "Crackkatalysator" betont.

  • BGH, 30.10.1990 - X ZB 18/88

    Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch

    Auszug aus BGH, 06.10.1994 - X ZB 4/92
    Sie eröffnet die vollständige Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision ohne Beschränkung auf die Überprüfung der im angefochtenen Beschluß genannten Rechtsfrage (st. Rspr., vgl. BGHZ 90, 318, 320 [BGH 15.03.1984 - X ZB 6/83] - Zinkenkreisel; BGH GRUR 1991, 307, 308 [BGH 30.10.1990 - X ZB 18/88] - Bodenwalze).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Patentinhaber im Einspruchsverfahren sein Patent beschränken (vgl. BGH GRUR 1990, 432, 433 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer; BGHZ 111, 21, 24 - Crackkatalysator; GRUR 1991, 307, 308 [BGH 30.10.1990 - X ZB 18/88] - Bodenwalze).

    Das ergibt sich aus der Entscheidung selbst hinreichend deutlich (BGHZ 111, 21, 26); er hat es auch noch einmal in der Entscheidung "Bodenwalze" (GRUR 1991, 307, 308) [BGH 30.10.1990 - X ZB 18/88] unter Bezugnahme auf "Crackkatalysator" betont.

  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Auszug aus BGH, 06.10.1994 - X ZB 4/92
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Patentinhaber im Einspruchsverfahren sein Patent beschränken (vgl. BGH GRUR 1990, 432, 433 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer; BGHZ 111, 21, 24 - Crackkatalysator; GRUR 1991, 307, 308 [BGH 30.10.1990 - X ZB 18/88] - Bodenwalze).

    Er darf dabei weder dessen Schutzbereich erweitern noch an die Stelle der ihm erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere setzen (vgl. BGHZ 66, 17, 29 - Alkylendiamine; BGH GRUR 1990, 432, 433 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer).

  • BGH, 18.12.1975 - X ZR 51/72

    Zulässige Beschränkung des Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 06.10.1994 - X ZB 4/92
    Er darf dabei weder dessen Schutzbereich erweitern noch an die Stelle der ihm erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere setzen (vgl. BGHZ 66, 17, 29 - Alkylendiamine; BGH GRUR 1990, 432, 433 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer).
  • BGH, 15.03.1984 - X ZB 6/83

    "Zinkenkreisel"; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsfrage; Umfang

    Auszug aus BGH, 06.10.1994 - X ZB 4/92
    Sie eröffnet die vollständige Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision ohne Beschränkung auf die Überprüfung der im angefochtenen Beschluß genannten Rechtsfrage (st. Rspr., vgl. BGHZ 90, 318, 320 [BGH 15.03.1984 - X ZB 6/83] - Zinkenkreisel; BGH GRUR 1991, 307, 308 [BGH 30.10.1990 - X ZB 18/88] - Bodenwalze).
  • BGH, 14.03.1972 - X ZB 20/71

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 06.10.1994 - X ZB 4/92
    Diese tatsächliche Feststellung, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift und die deshalb für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend ist (BGH GRUR 1972, 595, 596 - Schienenschalter I), rechtfertigt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Schlußfolgerung des Beschwerdegerichts, die Einfügung des Wortes "einziger" vor "Komparator (442)" im Merkmal b und vor "Speicher (430)" in den Merkmalen c und d sei zulässig.
  • BGH, 27.09.1973 - X ZR 66/70
    Auszug aus BGH, 06.10.1994 - X ZB 4/92
    Selbstverständlich ist das - nicht ausdrücklich erwähnte - Fehlen der Datenleitung nur dann ausreichend offenbart, wenn der Fachmann auch dieses Mittel als zu der Erfindung gehörig erkennt, indem er es etwa durch Schlußfolgerungen aus anderen Angaben in den Anmeldungsunterlagen erkennen kann, wenn er diese ohne weiteres anstellt und ohne nähere Überlegungen zu diesem Schluß kommen kann (vgl. etwa BGH GRUR 1974, 208, 209 - Scherfolie).
  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Er hat weiter - ebenfalls noch zur früheren Rechtslage - dahin erkannt, daß die Feststellung genüge, nach dem Gesamtinhalt der Beschreibung solle zumindest auch eine bestimmte Ausgestaltung der Erfindung geschützt sein (BGH, Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92, GRUR 1995, 113 - Datenträger).
  • BGH, 22.05.2007 - X ZR 56/03

    injizierbarer Mikroschaum

    Der Fachmann orientiert sich dabei nicht an dem Wortlaut der Unterlagen, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Stands der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen Elementen (Sen. BGHZ 111, 21, 26 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92, GRUR 1995, 113 - Datenträger).
  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und eröffnet die vollständige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nach Art einer Revision (st.Rspr. d. Sen., zuletzt: Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92, GRUR 1995, 113 - Datenträger).
  • BGH, 14.05.1996 - X ZB 4/95

    "Informationssignal"; Wirksamkeit der Teilung eines Patents

    Sie eröffnet die vollständige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nach Art einer Revision (st. Rechtspr. des Senats, zuletzt: Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92, GRUR 1995, 113 - Datenträger).
  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 198/99

    Nichtigerklärung eines Patents betreffend ein Verfahren zum Erzeugen von

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nur solche Merkmale einer Erfindung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart, die in den ursprünglichen Unterlagen schriftlich niedergelegt sind und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt dieser Unterlagen am Anmeldetag erschließen (vgl. Sen.Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92, GRUR 1995, 113 - Datenträger).
  • BPatG, 01.02.2011 - 3 Ni 17/09

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Mithin ist bei der Bewertung des Inhalts der vorveröffentlichten Druckschriften, insbesondere der N07, sowie des Inhalts der Prioritätsschrift N11 und der Offenlegungsschrift N15 des Streitpatents jeweils der Gesamtinhalt der Offenbarung der Druckschrift entscheidend (BGH GRUR 95, 113 - Etikettiermaschine; BGH GRUR 2004, 407, 411; BGH GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin).
  • BPatG, 08.02.2011 - 3 Ni 8/09
    (BGH GRUR 95, 113 -Etikettiermaschine; BGH GRUR 2004, 407, 411; BGH GRUR 2009, 382, 384 -Olanzapin).
  • BGH, 28.01.1997 - X ZR 43/94
    Letzteres ist der Fall, wenn die Lehre in der nunmehr beanspruchten Form nicht in der Patentschrift offenbart ist (BGH, Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92, GRUR 1995, 113 - Datenträger).
  • BGH, 05.03.1996 - X ZR 109/93

    Patent für Sammelstation zur Aufnahme von Fässern und Gefäßen für Abfälle,

    Eine zulässige Änderung setzt daher voraus, daß die zusätzlich aufgenommenen Merkmale für den Durchschnittsfachmann bei Lektüre der Patentschrift ohne erfinderisches Bemühen als zu der beanspruchten Lehre gehörig zu erkennen waren (vgl. dazu BGH, Urt. V. 3.3.1977 - X ZR 22/73, GRUR 1977, 598 - Autoskooterhalle; BGHZ 66, 17 - Alkylendiamine I; 71, 152, 156 - Spannungsvergleichsschaltung; 110, 123, 125 - Spleißkammer; BGH, Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88 - Bodenwalze, GRUR 1991, 307 [BGH 30.10.1990 - X ZB 18/88] ; Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92 - Datenträger, NJW-RR 1995, 104).
  • BPatG, 28.04.2014 - 9 W (pat) 27/09
    Die Aufnahme zusätzlicher Merkmale in einen Patentanspruch stellt eine zulässige Beschränkung dar, wenn die weiteren Merkmale für den Fachmann aus den ursprünglichen Unterlagen und dem Streitpatent als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen waren, also hinreichend offenbart sind, vgl. BGH in GRUR 1995, 113-115, Datenträger, m. w. N. Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden, vgl. BGH in GRUR 2002, 111-114, Drehmomentübertragungseinrichtung.
  • BPatG, 24.06.2008 - 6 W (pat) 2/06
  • BPatG, 30.06.2005 - 23 W (pat) 317/04
  • BPatG, 13.03.2006 - 9 W (pat) 347/03
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