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BGH, 06.10.2009 - 4 StR 299/09 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 168c StPO
Kein Anwesenheitsrecht des Angeklagten und des Verteidigers bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Mitbeschuldigten - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168c Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) während der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 168c Abs. 2; StPO § 168c Abs. 5 S. 1
Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168c Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) während der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2010, 159
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.02.1997 - 4 StR 598/96
Faires Verfahren (Analogie; keine Berechtigung des Beschuldigten zur Anwesenheit …
Auszug aus BGH, 06.10.2009 - 4 StR 299/09
Zu der Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 2 und 5 Satz 1 StPO bemerkt ergänzend der Senat: Der Rüge bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168 c Abs. 2 StPO nur bei richterlichen Zeugenvernehmungen, nicht aber bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten besteht (vgl. BGHSt 42, 391).