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   BGH, 06.10.2015 - EnZR 72/14   

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https://dejure.org/2015,50038
BGH, 06.10.2015 - EnZR 72/14 (https://dejure.org/2015,50038)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - EnZR 72/14 (https://dejure.org/2015,50038)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - EnZR 72/14 (https://dejure.org/2015,50038)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 552a ZPO, § ... 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 ZPO, § 23a EnWG, § 315 BGB, §§ 21 ff. EnWG, § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG, §§ 6, 7 StromNEV, § 6b Abs. 3 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der Billigkeit der vom Stromnetzbetreiber verlangten Netzentgelte auf Grundlage der Entgeltgenehmigung nach § 23a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG); Gewinnung des Maßstabs der Billigkeit aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegung der Billigkeit der vom Stromnetzbetreiber verlangten Netzentgelte auf Grundlage der Entgeltgenehmigung nach § 23a Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG ); Gewinnung des Maßstabs der Billigkeit aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10

    Stromnetznutzungsentgelt V

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - EnZR 72/14
    Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 ff. - Stromnetznutzungsentgelt V).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Netzbetreiber die Billigkeit der von ihm verlangten Entgelte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Diese stellt aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 36 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle und der damit verbundenen Prüftiefe durch die neutralen - Regulierungsbehörden generell ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV und vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 36 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Vielmehr obliegt es dann dem Netznutzer, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, und die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern (Senatsurteil vom 15. Mai 2012, aaO - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Die sachgerechte Begrenzung der Eigenkapitalquote auf das notwendige Maß ist - was unter anderem §§ 6, 7 StromNEV zeigen - ein wesentliches Ziel der Entgeltregulierung und war im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren einer der Hauptstreitpunkte zwischen Netzbetreibern und Regulierungsbehörden (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 38 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 31/10

    Stadtwerke Freudenstadt

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - EnZR 72/14
    Sie unterliegen nicht der Überprüfung im Rahmen der Entgeltgenehmigung, sondern dürfen ungeprüft auf die Netzkunden abgewälzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 31/10, RdE 2012, 209 Rn. 46 - Stadtwerke Freudenstadt).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - EnZR 72/14
    Diese Beziehungen sollen von Streit frei bleiben, der sich aus der Frage ergeben könnte, nach welchen Tarifen zwischen den Beteiligten in der Übergangszeit die Netznutzung zu vergüten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 13 - Vattenfall).
  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - EnZR 72/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle und der damit verbundenen Prüftiefe durch die neutralen - Regulierungsbehörden generell ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV und vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 36 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).
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