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   BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18   

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https://dejure.org/2020,34625
BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18 (https://dejure.org/2020,34625)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - XI ZR 355/18 (https://dejure.org/2020,34625)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - XI ZR 355/18 (https://dejure.org/2020,34625)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weiterhin durch den Senat in der Besetzung; Funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters

  • rewis.io

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weiterhin durch den Senat in der Besetzung; Funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters

  • datenbank.nwb.de

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegenstandswerts der BGH-Anwaltstätigkeit: In welcher Besetzung ist zu entscheiden?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung der Frage, ob über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG weiterhin der Senat ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 142
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (112)

  • BGH, 23.04.2015 - I ZB 73/14

    Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18
    Auf der Grundlage dieser Neuregelung in § 1 Abs. 5 GKG hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 4 ff.) entschieden, dass für Rechtsmittelverfahren, die nach dem 31. Juli 2013 beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind, an der bisherigen Rechtsprechung zur funktionellen Zuständigkeit des Senats für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG nicht festgehalten werden kann, da die Neuregelung nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung dient, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist.

    Abgesehen davon, dass die Begründung zu § 1 Abs. 3 RVG nicht auf diese zusätzliche Begründung zu § 1 Abs. 5 GKG - auf die der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2015 (I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6) maßgeblich abstellt - Bezug nimmt, ist in letzterer nur von einer Klärung der Zuständigkeit des Einzelrichters "in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren" die Rede.

    So haben die Strafsenate nach der Schaffung von § 66 Abs. 6 GKG durch das KostRMoG zunächst weiterhin angenommen, dass bei dem Bundesgerichtshof über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05, juris Rn. 2, vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06, juris Rn. 3, vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12, juris Rn. 11 und vom 15. Januar 2015 - 2 StR 605/13, juris Rn. 1), während sie nach der Einfügung von § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. KostRMoG und der Entscheidung des BGH vom 23. April 2015 (I ZB 73/14, NJW 2015, 2194) von der Zuständigkeit des Einzelrichters ausgehen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 240/18, juris Rn. 6 und vom 30. Januar 2020 - 4 StR 291/19, juris Rn. 7; ebenso zu einer Erinnerung gemäß § 81 GNotKG BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 AR (Vs) 44/16, juris).

  • BGH, 15.04.2020 - I ZB 26/18

    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einer Design-Nichtigkeitssache;

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18
    Andererseits haben mehrere Zivilsenate, zum Teil in Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters angenommen (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - III ZR 187/17, juris Rn. 2, vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris, vom 11. April 2019 - I ZR 168/17, juris, vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris, vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, 34, vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 5, vom 30. Januar 2020 - II ZB 13/18, AGS 2020, 239, vom 17. Februar 2020 - I ZB 39/19, WRP 2020, 736 Rn. 3, vom 7. April 2020 - VIII ZR 383/18, juris Rn. 14, vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 ff. sowie I ZB 26/18, juris Rn. 4 ff., vom 16. April 2020 - I ZB 97/19, juris Rn. 3 und vom 12. Mai 2020 - I ZB 14/19, juris Rn. 3).

    Eine nähere Begründung, die die vorangegangenen gegenteiligen Entscheidungen und die Entwicklung der Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 Abs. 6 GKG berücksichtigt, findet sich nur in den Beschlüssen vom 15. April 2020 (I ZB 25/18, juris Rn. 4 ff. und I ZB 26/18, juris Rn. 4 ff.).

  • BGH, 06.11.2019 - VIII ZR 325/18

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18
    Andererseits haben mehrere Zivilsenate, zum Teil in Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters angenommen (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - III ZR 187/17, juris Rn. 2, vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris, vom 11. April 2019 - I ZR 168/17, juris, vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris, vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, 34, vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 5, vom 30. Januar 2020 - II ZB 13/18, AGS 2020, 239, vom 17. Februar 2020 - I ZB 39/19, WRP 2020, 736 Rn. 3, vom 7. April 2020 - VIII ZR 383/18, juris Rn. 14, vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 ff. sowie I ZB 26/18, juris Rn. 4 ff., vom 16. April 2020 - I ZB 97/19, juris Rn. 3 und vom 12. Mai 2020 - I ZB 14/19, juris Rn. 3).

    In einem solchen Fall entspricht der für die Rechtsanwaltsvergütung maßgebliche Gegenstandswert der gesamten, durch die Entscheidung des Berufungsgerichts begründeten Beschwer (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris Rn. 4, vom 1. Juli 2019 - VII ZR 168/17, juris Rn. 4, vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, AGS 2020, 33 f. und vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 7 f.) und ist daher nach den gleichen Regeln zu bestimmen, die im Fall einer unbeschränkten Anfechtung für den Streitwert für die Gerichtsgebühren maßgeblich gewesen wären.

  • BGH, 02.11.2020 - I ZB 42/19

    Wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner

    Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG , den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5; vgl. aber BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 19 bis 33).
  • BGH, 02.11.2020 - I ZB 43/19

    Wirtschaftliches Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner

    Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG , den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5; vgl. aber BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 19 bis 33).
  • BGH, 17.03.2021 - 2 StR 351/20

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren

    Der nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 39 mwN) festzusetzende Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG) bemisst sich, da der Angeklagte lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von seinem im Übrigen unbeschränkten Revisionsangriff ausgenommen hat, nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 StR 95/20, juris Rn. 1).
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