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   BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20   

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BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20 (https://dejure.org/2021,63732)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 (https://dejure.org/2021,63732)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 (https://dejure.org/2021,63732)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr 4142 RVG-VV, § 465 Abs 2 StPO, § 473 Abs 4 StPO
    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung im Revisionsverfahren

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 73c Satz 1 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 76a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 76a Abs. 3 StGB, § 73 Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 3 Abs. 2 GKG, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, § 465 Abs. 2, § 467 Abs. 2 bis 5 StPO, § 16 GKG, Nr. 4142 VV RVG, Nr. 4142 des VV RVG, § 13, 49 RVG, § 33 RVG, §§ 73 ff. StGB, § 73e StGB, §§ 459h ff. StPO, § 472a StPO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 467 StPO, § 467 Abs. 2 bis 5, § 472, §§ 472a, b StPO, §§ 464 ff. StPO, § 467 Abs. 1 bis 5, § 470 Satz 2, § 472 Abs. 1 bis 3, § 472a Abs. 1, § 472b Abs. 1 Satz 2, § 473 Abs. 1 bis 4, § 473a Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Anwendung des Jugendstrafrechts; Anfallen von Gebühren für die Verteidigung gegen eine Einziehung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Anwendung des Jugendstrafrechts; Anfallen von Gebühren für die Verteidigung gegen eine Einziehung

  • rechtsportal.de

    Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Anwendung des Jugendstrafrechts; Anfallen von Gebühren für die Verteidigung gegen eine Einziehung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehung - Staatskasse trägt Teil der Kosten/Auslagen

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
    a) Bei der nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels gebotenen Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den Auslagen der Staatskasse sowie den eigenen notwendigen Auslagen ist ausgehend von dem im strafprozessualen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 f. mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zurechnung nicht auf einer rein kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden Betrachtung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294 mwN).

    Schuldausgleich und Verteilung der Kostenlast haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb voneinander zu trennen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294).

    Gleichwohl ist auch insoweit nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2019 - 2 BvR 211/19 Rn. 33 mwN und vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294 mwN); insbesondere kommt das Veranlassungsprinzip keiner bloßen naturwissenschaftlichen Kausalitätsprüfung gleich, wie sich an zahlreichen strafprozessualen Kostenregelungen zeigt, vgl. beispielsweise § 465 Abs. 2, § 467 Abs. 2 bis 5, § 472, §§ 472a und b StPO.

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
    a) Da der Senat bezüglich der Einziehungsanordnung in der Sache selbst entscheidet, ist ihm auch insoweit die Entscheidung über die dadurch ausgelösten Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 11 und vom 8. Dezember 1972 - 2 StR 29/72, BGHSt 25, 77, 79).

    b) Auch mit Blick auf die im ersten Rechtszug (einschließlich des vorbereitenden Verfahrens) angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten (und gegebenenfalls sonstigen Auslagen) ist eine gesonderte, grundsätzlich am Erfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zu messende Verteilung der "zusätzlichen Gebühren" für die Einziehung (Nr. 4142 VV RVG) geboten (vgl. zur Möglichkeit, die in der Revisionsinstanz in Bezug auf die Einziehung anfallende Zusatzgebühr als verteilungsfähigen Einzelposten anzusehen: BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 8; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 473 Rn. 18; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 473 Rn. 48; MüKoStPO/Maier, § 473 Rn. 176).

    Gleichwohl ist auch insoweit nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2019 - 2 BvR 211/19 Rn. 33 mwN und vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294 mwN); insbesondere kommt das Veranlassungsprinzip keiner bloßen naturwissenschaftlichen Kausalitätsprüfung gleich, wie sich an zahlreichen strafprozessualen Kostenregelungen zeigt, vgl. beispielsweise § 465 Abs. 2, § 467 Abs. 2 bis 5, § 472, §§ 472a und b StPO.

  • BGH, 13.10.2005 - 4 StR 143/05

    Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO (sofortige Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
    a) Bei der nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels gebotenen Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den Auslagen der Staatskasse sowie den eigenen notwendigen Auslagen ist ausgehend von dem im strafprozessualen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 f. mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.

    aa) Auch wenn der Strafprozess vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4 und vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 5; BVerfG, aaO S. 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 465 Rn. 3; je mwN), gilt dieses - wie bereits die Regelungen in § 465 Abs. 2 und § 467 Abs. 2 bis 5 StPO zeigen - keineswegs uneingeschränkt.

    Gleichwohl ist auch insoweit nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2019 - 2 BvR 211/19 Rn. 33 mwN und vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294 mwN); insbesondere kommt das Veranlassungsprinzip keiner bloßen naturwissenschaftlichen Kausalitätsprüfung gleich, wie sich an zahlreichen strafprozessualen Kostenregelungen zeigt, vgl. beispielsweise § 465 Abs. 2, § 467 Abs. 2 bis 5, § 472, §§ 472a und b StPO.

  • BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20

    Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
    Der Senat hat die Revision zum Schuld- und Strafausspruch mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO) und das Verfahren hinsichtlich der getroffenen Einziehungsentscheidungen mit Blick auf das Verfahren vor dem Großen Senat für Strafsachen GSSt 2/20 ausgesetzt.

    Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 20. Januar 2021 - GSSt 2/20 - ist nunmehr über das verbleibende Rechtsmittel zu entscheiden.

    Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 20. Januar 2021 - GSSt 2/20 steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

  • BGH, 24.01.1973 - 3 StR 21/72

    Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
    Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG lässt sich dem Grunde nach auch leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. auch LR/StPO-Hilger, 26. Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112 f., 116 und vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81 Rn. 3).

    Zwar sollen die Tatgerichte im Sinne der "Wirtschaftlichkeit des Verfahrens" zügig über die Schuld- und Straffrage entscheiden, ohne der Klärung von schwierigen Kostenfragen ausgesetzt zu sein (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1973 - 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112-114).

  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
    a) Bei der nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels gebotenen Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den Auslagen der Staatskasse sowie den eigenen notwendigen Auslagen ist ausgehend von dem im strafprozessualen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 f. mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.

    Gleichwohl ist auch insoweit nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2019 - 2 BvR 211/19 Rn. 33 mwN und vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294 mwN); insbesondere kommt das Veranlassungsprinzip keiner bloßen naturwissenschaftlichen Kausalitätsprüfung gleich, wie sich an zahlreichen strafprozessualen Kostenregelungen zeigt, vgl. beispielsweise § 465 Abs. 2, § 467 Abs. 2 bis 5, § 472, §§ 472a und b StPO.

  • BVerfG, 28.12.2020 - 2 BvR 211/19

    Grundrechtsverletzung durch Auferlegung von Verfahrenskosten iHv ca 30.000 Euro

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
    Gleichwohl ist auch insoweit nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2019 - 2 BvR 211/19 Rn. 33 mwN und vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294 mwN); insbesondere kommt das Veranlassungsprinzip keiner bloßen naturwissenschaftlichen Kausalitätsprüfung gleich, wie sich an zahlreichen strafprozessualen Kostenregelungen zeigt, vgl. beispielsweise § 465 Abs. 2, § 467 Abs. 2 bis 5, § 472, §§ 472a und b StPO.
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
    cc) Eine Analogie ist auch nicht etwa unzulässig, weil es sich bei der Regelung in § 465 Abs. 2 StPO um eine nach der herkömmlichen Dogmatik unzulässige Ausnahmevorschrift handelt (anders allerdings - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 5; OLG Frankfurt aM, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 2 Ws 134/09 Rn. 13 mwN).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 2 Ws 134/09

    Kostentragungspflicht für kriminalprognostische Gutachten

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
    cc) Eine Analogie ist auch nicht etwa unzulässig, weil es sich bei der Regelung in § 465 Abs. 2 StPO um eine nach der herkömmlichen Dogmatik unzulässige Ausnahmevorschrift handelt (anders allerdings - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 5; OLG Frankfurt aM, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 2 Ws 134/09 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81

    Kostentragungspflicht bei Ermäßigung des Schuldvorwurfs im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
    Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG lässt sich dem Grunde nach auch leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. auch LR/StPO-Hilger, 26. Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112 f., 116 und vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81 Rn. 3).
  • BGH, 08.12.1972 - 2 StR 29/72

    Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung - Einlegung einer

  • BGH, 28.10.1987 - 2 StR 508/87

    Zulässigkeit der Einziehung von Tatmitteln - Umstellung eines

  • BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13

    Kostentragungspflicht des Verurteilten (Kosten für besondere, den Angeklagten

  • BGH, 13.11.2019 - 3 StR 249/19

    Durchführung des Verfahrens zum Zwecke der selbständigen Anordnung der Einziehung

  • BGH, 21.10.1988 - 3 StR 417/88

    Voraussetzungen für die Einziehung von Gewinnen aus Haschischverkäufen

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Die Anordnung der Einziehung des Mobiltelefons iPhone 11 ist daher aufzuheben und hat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 8).

    Dieser Erfolg muss sich in der nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffenden Kostenentscheidung, die nur die Kosten des Rechtsmittels, nicht die der ersten Instanz betrifft (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 7), ebenso niederschlagen wie für die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO zu treffende Kostenentscheidung erster Instanz (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 7 und 11 f.; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 11 ff., 21 ff.; zu letzterem - § 465 Abs. 2 StPO analog - auch BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2).

    bb) Ausgehend von dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 18, 33 ff., 40 ff., 65 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 28.12.2019 - 2 BvR 211/19 -, StV-Spezial 2021, 81, juris Rn. 33) werden die Verfahrenskosten zwar grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat das kostenverursachende Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 12 m.w.N.; vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, juris Rn. 9; a.A. noch BGH, Urteil vom 25.07.1960 - 3 StR 25/60 -, BGHSt 14, 391, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Demgemäß ist bei einem teilweisen Erfolg des Rechtsmittels die Entscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den gerichtlichen und notwendigen eigenen Auslagen durch eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 41 m.w.N.; ausführlich BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 12).

    Denn ein staatlicher Einziehungsanspruch gemäß § 74 Abs. 1 StGB bestand bei zutreffender rechtlicher Wertung von vornherein nicht; in diesem Sinne hat der Angeklagte die für die Einziehung anfallenden Zusatzgebühren nicht veranlasst (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 9; s.a. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 20).

    Im vorliegenden Sonderfall eines vollständigen Obsiegens des Angeklagten mit den Rechtsmitteln der Revision und der Berufung hinsichtlich der Nebenfolge der Einziehung bei einem nur unwesentlichen Obsiegen in der Hauptsache hält der Senat angesichts des gesonderten Anfalls der Gebühren für Hauptsache und Einziehung es für angebracht, diejenigen Gerichtsgebühren sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die allein aufgrund der Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) entstanden sind, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. hierzu grundlegend BGH, Beschlüsse vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 11; vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 6 ff.).

    aa) Da eine gesonderte Gerichtsgebühr im ersten Rechtszug für die Einziehung nicht anfällt (vgl. Teil 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 15; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 21; BeckOK Kostenrecht/Klahr, 42. Ed. 01.07.2023, GKG KV 3410 Rn. 11; Jansen in: Schneider/ Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Teil 1: Gerichtskostengesetz Anlage 1 Kostenverzeichnis Teil 3 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 4 KV GKG Nr. 3440 - 3441 Rn. 2 m.w.N.), stellt sich hier die Frage einer Ermäßigung aus Billigkeitsgründen allerdings nicht.

    bb) Auch für die im ersten Rechtszug einschließlich des vorbereitenden Verfahrens angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten ist eine gesonderte, grundsätzlich am Erfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zu messende Verteilung der "zusätzlichen Gebühren" für die Einziehung (vgl. Nr. 4142 Abs. 3 VV RVG) geboten (BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 23).

    (1) Über diese zusätzlichen Gegenstandswertgebühren, die sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 14 m.w.N.), kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 12 m.w.N., und - ausführlich zur analogen Anwendbarkeit des § 465 Abs. 2 StPO - vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 26 ff.; gegen eine Analogie, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handele, - allerdings nicht tragend - BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 5; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.06.2010 - 2 Ws 134/09 -, Rn. 12 ff.).

    Auch insoweit ist aber nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 9) und es sich nicht um eine Folge überschießender - weil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht veranlasster - Strafverfolgungsmaßnahmen handelt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 26 ff.).

    Zudem stellt eine Analogie zu § 465 Abs. 2 StPO einen Gleichklang mit der Kostenregelung für die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 473 Abs. 4 StPO) her (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 10; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 27) und ermöglicht sachgerechte Entscheidungen über die Kosten des ersten Rechtszugs, die Ausfluss der Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache (§ 354 Abs. 1 StPO) sind.

    Die Aussonderung bestimmter Kosten und Auslagen ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH. Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 13).

    b) Unabhängig hiervon gerät der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung vorliegend an seine Grenzen, da für die Einziehung und das Strafverfahren im Übrigen verschiedene Gebühren- und Vergütungssysteme nebeneinander bestehen, die nur bedingt in Beziehung zueinander zu setzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 13).

    Damit hat der Gesetzgeber zu verstehen gegeben, dass die Befassung mit der Einziehung kosten- und gebührenmäßig gesondert zu veranschlagen ist und hinsichtlich der Verteidigervergütung neben das allgemeine strafprozessuale Vergütungssystem der pauschalen Vergütungssätze ein anderes Vergütungssystem gestellt, das sich auf die Höhe der notwendigen Auslagen des Angeklagten erheblich auswirken kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 16).

    Es erweist sich mithin als schwierig, wenn nicht gar unmöglich, den unterschiedlichen Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache (der sich zwar im Ausgangspunkt im Verhältnis des verbleibenden zum ursprünglichen Schuldspruch bzw. Gesamtstrafübel widerspiegelt, aber nicht rein rechnerisch bemessen werden kann) und im subjektiven Einziehungsverfahren (der sich im Verhältnis des Werts der rechtskräftigen Einziehungsanordnung zu dem von der Staatsanwaltschaft angestrebten bzw. in den Vorinstanzen angeordneten Wert der Einziehung ausdrückt), unter Berücksichtigung der jeweils völlig unterschiedlich bemessenen Gerichts- und Verfahrensgebühren in einer einheitlichen Kostenquote widerzuspiegeln und damit zu einer billigen Kostenentscheidung zu gelangen (vgl. zu Billigkeitsgesichtspunkten und zum Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auch BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 17 und 18).

    Demgegenüber lassen sich die aufgrund der Einziehung anfallenden Gerichtsgebühren und notwendigen Auslagen ohne Weiteres von den sonstigen Rechtsmittelkosten, die der Angeklagte zu tragen hat, weil er bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs im Wesentlichen erfolglos geblieben ist (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), trennen und ausscheiden (BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 8; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 18; vgl. zu "verteilungsfähigen Einzelposten": Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, a.a.O., § 473 Rn. 28; MüKoStPO/Maier, a.a.O., § 473 Rn. 176; vgl. auch Hilger in: Löwe-Rosenberg/StPO, 26. Aufl. 2010, § 465 Rn. 24).

    Dies gilt auch für die in erster Instanz aufgrund der Einziehung anfallenden besonderen Verteidigergebühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 14; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 23).

    bb) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Ansehung der abweichenden Leitsatzentscheidungen des 1. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 6 ff.; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 9 ff.) ausdrücklich an dieser Rechtsprechung für alle Fälle des Absehens von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO festgehalten und ausgeführt, dass eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten mangels analoger Anwendbarkeit von § 465 Abs. 2 Satz 3 oder § 467 Abs. 1 StPO nicht in Betracht komme und auch im Fall des vollständigen Absehens von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen der verfahrensabschließenden Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu treffen sei (Beschlüsse vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 5; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7).

    Damit hat es sich aber in Widerspruch zu den zitierten "Leitsatzentscheidungen" des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2021 (1 StR 423/20) und vom 06.10.2021 (1 StR 311/20) gesetzt.

  • BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der

    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Einziehungsbetroffener: konkludenter

    c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats - abweichend vom Prinzip der Kosteneinheit - einer gesonderten Entscheidung zugänglich (§ 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog; BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 20.09.2023 - 1 StR 164/23

    Revision wegen des Anrechnungsmaßstabes bei der Verurteilung wegen

    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 49/23 Rn. 10; vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 08.02.2023 - 1 StR 376/22

    Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung,

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 27.07.2022 - 1 StR 106/22

    Einschleusen von Ausländern (Anwendbarkeit der allgemeinen Konkurrenzregeln für

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23

    Steuerhehlerei (Einziehung: erlangtes Etwas)

    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht, soweit der Senat in der Sache entschieden hat, auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.; bezüglich des nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschränkten und ohnehin geringen Teils siehe BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).
  • BGH, 02.05.2023 - 1 StR 77/23

    Einziehung (keine erlangten ersparten Aufwendung bei Steuerhinterziehung durch

    Mit Blick darauf, dass die Revision des Angeklagten hinsichtlich der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen im Wesentlichen erfolgreich war, wäre es unbillig, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten; entsprechendes gilt bezüglich der insoweit in der ersten Instanz angefallenen Kosten und Auslagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag:

    Mit Blick darauf, dass die Revision des Angeklagten hinsichtlich der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen zu etwa 50 Prozent erfolgreich war, wäre es unbillig, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 19.10.2022 - 1 StR 326/22

    Inbegriffsrüge (Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung)

  • BGH, 06.04.2023 - 1 StR 36/23

    Einziehung (kein Erlangen ersparter Aufwendungen bei lediglich versuchter

  • BGH, 12.07.2023 - 1 StR 457/22

    Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 343/22

    Einziehung bei Steuerhinterziehung (Erlangen ersparter Aufwendungen allein durch

  • BGH, 21.03.2023 - 1 StR 68/23

    Änderung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23

    Banden- und gewerbsmäßiger Betrug; Anordnung der Einziehung des Wertes von

  • LG Braunschweig, 14.12.2023 - 8 Qs 326/23

    Einziehung, Gegenstandswert, Wert der Anklage, Antrag der Staatsanwaltschaft,

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