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   BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51   

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BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51 (https://dejure.org/1951,12)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1951 - I ZR 61/51 (https://dejure.org/1951,12)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1951 - I ZR 61/51 (https://dejure.org/1951,12)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 321
  • NJW 1952, 259
  • MDR 1952, 160
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 20.05.1936 - I 330/35

    1. Wie gestaltet sich die Haftung des Staates für den Schaden, den die Besatzung

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51
    An der vom Reichsgericht (RGZ 151, 271 ff) entwickelten Rechtsauffassung wird festgehalten.

    Mit dieser Auffassung setzt sich das Berufungsgericht bewußt in Widerspruch zu der vom Reichsgericht (RGZ 151, 271 ff) vertretenen Rechtsansicht.

    Das hat zur weiteren Folge, daß, wie das Reichsgericht (RGZ 151, 271 ff) des näheren überzeugend ausgeführt hat, Verschlechterungen des Schiffswertes, wie auch der Untergang des Schiffes in den Regelfällen zu Lasten des Anspruchsberechtigten gehen, vorausgesetzt, daß das Schiff nicht zuvor auf eine neue Reise ausgesendet worden ist.

    Die vom Reichsgericht in RGZ 151, 271 ff vertretene Auffassung führt keineswegs zu solchen Folgen.

    Somit ist in dem vorliegenden Fall der Haftung des Beklagten derjenige Wert, den das "Schiff ..." in dem Zeitpunkte besaß, in dem es nach dem Zusammenstoß seine Reise fortsetzte, zugrunde zu legen und wird dieser Wert hier, im Gegensatz zu den Regelfällen (RGZ 151, 271 ff) durch das spätere Schicksal des Schiffes, also auch durch seinen Untergang, ausnahmsweise nicht berührt.

  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 83/50

    Bundesbahn. Schäden vor Zusammenbruch

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51
    Um eine solche Forderung handelt es sich jedoch entgegen der von Reinicke (NJW 1951, 230 ff und 684) vertretenen Auffassung bei Schadensersatzansprüchen nicht (Harmening-Duden § 14 UmstG Anm. 1 S. 205 und Duden MDR 1949, 722).

    Die hier vertretene Rechtsauffassung steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 1951 - III ZR 83/50 - (BGHZ 1, 34 ff und Anmerkungen bei Lindenmaier-Möhring zu § 14 UmstG Bl. 25 und in NJW 1951 S. 230 ff); denn in dem Falle, der jener Entscheidung zugrunde lag, waren die Ersatzbeschaffungen in Reichsmark bezahlt worden.

  • RG, 07.10.1918 - VI 230/18

    Verpflichtung des Revisionsgericht zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht die

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51
    Die Befolgung dieser Vorschrift hat das Revisionsgericht im übrigen von Amts wegen zu beachten (RGZ 94, 11 [13]).

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der Grenzen der Bindung des Berufungsgerichts nach § 565 Abs. 2 ZPO war zeitweise nicht ganz einheitlich (RGZ 94, 11 ff; 129, 226).

  • RG, 14.11.1935 - IV B 64/35

    Ist Vermögen im Sinne des § 1836 BGB. der Vermögensbestand ohne Abzug der

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51
    Wie das Reichsgericht mehrfach mit Recht betont hat (RGZ 149, 172; 151, 276), ist kein Grund ersichtlich, die letzteren Schiffseigner in den Regelfällen schärfer haften zu lassen als die Reeder nach § …
  • BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51

    Haftung des Schiffseigners

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1951 (BGHZ 3, 34 ff [43]) ausgeführt, der Sinn und Zweck der Bestimmung des § 774 HGB sei, daß der Schiffseigner, solange er den Schaden, für den er mit dem Schiff hafte, nicht beglichen habe, das Schiff nicht der Gefahr aussetzen dürfe, daß es bei einer neuen Fahrt Schaden erleide.
  • BGH, 14.03.1951 - II ZR 2/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51
    Dieser Rechtsansicht hat sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. März 1951 - II ZR 2/50 - (Lindenmaier-Möhring § 565 Abs. 2 Nr. 1, 1951 Bl 94) angeschlossen.
  • RG, 05.01.1910 - I 49/09

    Zusammenstoß mit einem Kriegsschiffe.

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51
    Daraus ergeben sich aber einerseits weder die Folgerungen, welche die durch die Rechtsentwicklung überholte ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 72, 347) hat ziehen wollen, daß nämlich der Staat überhaupt nicht seerechtlich hafte, noch läßt sich andererseits daraus entnehmen, daß die Haftungsgrundsätze, auf die sich das deutsche Seehandelsrecht aufbaut, hier aufgegeben werden müßten und daß an ihre Stelle ganz allgemein eine viel weitergehendere Haftung gesetzt werden müßte.
  • RG, 30.05.1888 - I 96/88

    Schiffskollision; Maßgebendes Recht

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51
    Für die rechtliche Beurteilung von Schäden aus Zusammenstössen von Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern gilt, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 21, 136 [140]) ausgeführt und auch der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 4, 194 [196]) dargelegt hat, das deutsche Recht als Deliktstatut, und zwar auch dann, wenn ein ausländisches Schiff durch Verschulden der Besatzung eines Inlandschiffes beschädigt wird.
  • RG, 23.11.1937 - III 56/37

    1. Zusammentreffen der Haftung des Reiches als Kraftfahrzeughalters und aus

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51
    In denjenigen Fällen, in denen dagegen der Staat oder eine sonstige öffentliche Körperschaft Halter des Kraftwagens waren, hat das Reichsgericht aber gerade die Auffassung vertreten, daß die Gefährdungshaftung aus § 7 KFG durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen werde und also im Rahmen der Haftungsgrenzen des KFG eine Haftung bestehen bleibe (RGZ 145, 177 [181]; 156, 257).
  • RG, 17.09.1934 - VI 108/34

    Zur Haftung der Feuerwehr auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes.

    Auszug aus BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51
    In denjenigen Fällen, in denen dagegen der Staat oder eine sonstige öffentliche Körperschaft Halter des Kraftwagens waren, hat das Reichsgericht aber gerade die Auffassung vertreten, daß die Gefährdungshaftung aus § 7 KFG durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen werde und also im Rahmen der Haftungsgrenzen des KFG eine Haftung bestehen bleibe (RGZ 145, 177 [181]; 156, 257).
  • RG, 06.11.1935 - I 124/35

    Haftet das Deutsche Reich für den Schaden, welchen der Führer eines

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Das Berufungsgericht ist deshalb nach der erneuten Aufhebung seiner Entscheidung nicht an seine frühere, in dem zweiten Berufungsurteil bestätigte Ablehnung einer entsprechenden Aufklärungspflicht gebunden (vgl. BGHZ 3, 321, 325 f.; 51, 131, 135; BGH, Urteile vom 7. Februar 1969 - V ZR 115/65, NJW 1969, 661 f. und vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 126/94, WM 1995, 986, 987; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02, FamRZ 2005, 1667, 1669).
  • LAG Düsseldorf, 29.01.2018 - 14 Sa 591/17

    Schienenkartell - Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen

    Das Berufungsgericht soll den Fehler, der zur Aufhebung seines Urteils geführt hat, nicht wiederholen; es soll im Übrigen aber in seiner Entscheidung frei bleiben und bei der Findung eines gerechten Urteils nicht eingeengt sein (BGH, Urt. v. 01.06.2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020; BGH, Urt. v. 06.11.1951 - I ZR 61/51, BGHZ 3, 321, 326).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Eine Bindungswirkung besteht nur hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde lag, nicht aber insoweit, als das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung (stillschweigend) billigt (vgl. BGHZ 3, 321, 326; 22, 370, 374; BGH, Urt. v. 15. Februar 1995 - VIII ZR 126/94, NJW 1995, 1673; Stein/Jonas/Grunsky, aaO § 565 Rn. 10, 13).
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