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   BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58   

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BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58 (https://dejure.org/1958,6828)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1958 - 4 StR 383/58 (https://dejure.org/1958,6828)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1958 - 4 StR 383/58 (https://dejure.org/1958,6828)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 30.07.1937 - 1 D 710/36

    1. Hat ein Provisionsreisender bei dem Offenbarungseide nach dem § 807 ZPO. auch

    Auszug aus BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58
    Zu diesem Zweck hat der Schuldner alle Gegenstände anzugeben, die zu der Zeit, zu der er den Offenbarungseid leistet, zu seinem Vermögen gehören und an sich geeignet sein könnten, dem Gläubiger als Mittel zur Befriedigung zu dienen (RGSt 71, 300; vgl. auch BGHSt 8, 399, 400) [BGH 15.12.1955 - 4 StR 447/55].

    Da künftige Forderungen nur im Rahmen der von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze (RGZ 138, 282; RGSt 71, 300 ff) pfändbar sind und nur insoweit der Offenbarungspflicht unterliegen, hätte es der Darlegung bedurft, daß diese - näher zu bezeichnenden - künftigen Forderungen jenen Voraussetzungen auch entsprechen.

    Im einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen RGSt 71, 300 ff verwiesen.

  • BGH, 04.05.1951 - 4 StR 19/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58
    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, schwört der Täter nicht vorsätzlich falsch, wenn er der Überzeugung ist, die verschwiegenen Tatsachen fielen nicht unter den Eid (BGHSt 1, 148 ff; 3, 235 f, 240 [BGH 09.10.1952 - 5 StR 362/52]; vgl. auch Maurach, Strafrecht, Bes. Teil, 2. Aufl. 1956 S. 568).
  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58
    Der Tatbestandsirrtum kann auch auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhen (vgl. BGHSt 2, 194 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; 3, 248 ff, 255) [BGH 28.10.1952 - 1 StR 450/52].
  • BGH, 09.10.1952 - 5 StR 362/52
    Auszug aus BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58
    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, schwört der Täter nicht vorsätzlich falsch, wenn er der Überzeugung ist, die verschwiegenen Tatsachen fielen nicht unter den Eid (BGHSt 1, 148 ff; 3, 235 f, 240 [BGH 09.10.1952 - 5 StR 362/52]; vgl. auch Maurach, Strafrecht, Bes. Teil, 2. Aufl. 1956 S. 568).
  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 450/52
    Auszug aus BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58
    Der Tatbestandsirrtum kann auch auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhen (vgl. BGHSt 2, 194 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; 3, 248 ff, 255) [BGH 28.10.1952 - 1 StR 450/52].
  • BGH, 13.11.1953 - 5 StR 496/53
    Auszug aus BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58
    Ein Verbotsirrtum käme dann in Frage, wenn, ein Täter der Auffassung wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu tun, von der Wahrheit entfernen, wie dies für den besonders gelagerten Fall BGHSt 5, 111, 118 f [BGH 13.11.1953 - 5 StR 496/53] (vgl. auch BGHSt 10, 8, 15) [BGH 18.10.1956 - 4 StR 278/56] erörtert worden ist.
  • BGH, 15.12.1955 - 4 StR 447/55
    Auszug aus BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58
    Zu diesem Zweck hat der Schuldner alle Gegenstände anzugeben, die zu der Zeit, zu der er den Offenbarungseid leistet, zu seinem Vermögen gehören und an sich geeignet sein könnten, dem Gläubiger als Mittel zur Befriedigung zu dienen (RGSt 71, 300; vgl. auch BGHSt 8, 399, 400) [BGH 15.12.1955 - 4 StR 447/55].
  • BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56

    Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids eines irrtümlich als Zeugen vereidigten

    Auszug aus BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58
    Ein Verbotsirrtum käme dann in Frage, wenn, ein Täter der Auffassung wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu tun, von der Wahrheit entfernen, wie dies für den besonders gelagerten Fall BGHSt 5, 111, 118 f [BGH 13.11.1953 - 5 StR 496/53] (vgl. auch BGHSt 10, 8, 15) [BGH 18.10.1956 - 4 StR 278/56] erörtert worden ist.
  • BGH, 04.04.1957 - 4 StR 568/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.11.1958 - 4 StR 383/58
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. April 1957 (4 StR 568/56) das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Meineids und wegen fortgesetzten Betrugs im Falle C 1 des angefochtenen Urteils verurteilt worden war, sowie im Gesamtstrafausspruch.
  • BGH, 30.01.1959 - 4 StR 522/58

    Rechtsmittel

    Bei der Prüfung, ob ein Offenbarungseid nach § 807 ZPO falsch geschworen ist, muß vielmehr zunächst das zur Zeit der Eidesleistung tatsächlich vorhandene Vermögen des Schwurpflichtigen, wenigstens in seinem Mindestumfang, festgestellt werden (RG HRR 1939 Nr. 1319 und insbesondere Urteil des Senats vom 6. November 1958 - 4 StR 383/58 - in der Bochumer Strafsache Nebelsiek, S. 5 ff).

    Ein Verbotsirrtum käme dann in Betracht, wenn der Angeklagte der Auffassung gewesen wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu tun, von der Wahrheit entfernen (BGHSt 10 S. 15; BGH 4 StR 383/58 S. 9).

  • BGH, 22.01.1960 - 4 StR 515/59

    Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung - Pflicht zur Angabe von

    Ein Verbotsirrtum käme danach dann in Betracht, wenn der Angeklagte der Auffassung gewesen wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu tun, von der Wahrheit entfernen (BGHSt 10, 15; BGH 4 StR 383/58 S. 9).
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