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   BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86   

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https://dejure.org/1986,1478
BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86 (https://dejure.org/1986,1478)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86 (https://dejure.org/1986,1478)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1986 - RiZ(R) 3/86 (https://dejure.org/1986,1478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Streit über die Heranziehung von Richtern zu einer Nebentätigkeit - Begriff der Nebentätigkeit im Sinne des § 42 Deutsches Richtergesetz (DRiG) - Qualifizierung einer zusätzlichen Aufgabenzuweisung als Nebentätigkeit - Verpflichtung zu einem richterlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 42; GVG § 21e
    Einrichtung und Zuteilung des richterlichen Bereitschaftsdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1198
  • MDR 1987, 319
  • DVBl 1987, 412
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86
    Der Anrufung der Richterdienstgerichte steht auch nicht entgegen, daß hinsichtlich der "Hausverfügung" des Antragsgegners in der Fassung vom 9. November 1984 das für Streitigkeiten um die Heranziehung zu einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Vorverfahren (vgl. §§ 83, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, § 66 Abs. 2 DRiG) nicht stattgefunden hat; denn der Antragsgegner hat sich sachlich auf das Verfahren eingelassen (BGHZ 85, 145, 148 [BGH 21.10.1982 - RiZ R 6/81]; 88, 1, 2) [BGH 22.04.1983 - RiZ R 4/82].
  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86
    Der Anrufung der Richterdienstgerichte steht auch nicht entgegen, daß hinsichtlich der "Hausverfügung" des Antragsgegners in der Fassung vom 9. November 1984 das für Streitigkeiten um die Heranziehung zu einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Vorverfahren (vgl. §§ 83, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, § 66 Abs. 2 DRiG) nicht stattgefunden hat; denn der Antragsgegner hat sich sachlich auf das Verfahren eingelassen (BGHZ 85, 145, 148 [BGH 21.10.1982 - RiZ R 6/81]; 88, 1, 2) [BGH 22.04.1983 - RiZ R 4/82].
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86
    Rufbereitschaft bedeutet, daß sich der Richter zu Hause oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren Ort erreichbar halten muß, um von dort aus zur Wahrnehmung von Dienstgeschäften gerufen werden zu können; sie erschöpft sich also - abgesehen von Zeiten eines tatsächlichen Einsatzes - in einer gewissen Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen während der Freizeit (BVerwGE 59, 45, 47) [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78].
  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86
    Sofern das Präsidium des Verwaltungsgerichts Hannover - ebenso wie der Niedersächsische Minister der Justiz - im Blick auf die Justizgewährungspflicht des Staates (BGHZ 67, 184, 187) [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75], für deren Erfüllung sowohl die oberste Dienstbehörde als auch die Organe der Gerichte Sorge zu tragen haben, einen Bereitschaftsdienst an dienstfreien Tagen in der Form für erforderlich hält, wie ihn der Antragsgegner mit seiner "Hausverfügung" für die Beamten des Verwaltungsgerichts Hannover angeordnet und für die Richter dieses Gerichts anzuordnen versucht hat, kann die Beteiligung der Richter an diesem Dienst nicht daran scheitern, daß ihnen damit "unterwertige" Aufgaben übertragen werden.
  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 86.79

    Gewährung einer Belohnung für herausragende Erfüllung der dienstlichen oder

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86
    Damit erfüllt die vom Antragsgegner angeordnete "Rufbereitschaft" die typischen Merkmale eines Bereitschaftsdienstes (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 86.79 -), weist allerdings insoweit eine Besonderheit auf, als er von dem "Diensthabenden" in der eigenen Wohnung oder an einem von ihm bestimmten Ort außerhalb des Gerichts geleistet werden kann.
  • BGH, 18.11.2021 - RiZ 5/20

    Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und

    In diesem Rahmen kann ein Richter auch verpflichtet sein, an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses, etwa eines Stationsreferendars, mitzuwirken (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 22]; vgl. ferner Senatsurteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1986 - RiZ(R) 3/86, NJW 1987, 1198 [juris Rn. 23]; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 177]; BFH NJW 1980, 2600 [juris Rn. 12]; DGH Hamm DRiZ 1974, 232 f.; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 8; Fürst, GKÖD Bd. I T § 42 Rn. 2 [Stand: September 2021]; Papier, NJW 2001, 1089, 1090; Thomas, Richterrecht S. 150 f.; v. Zwehl, Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl., S. 106).
  • BGH, 18.11.2021 - RiZ 6/20

    Heranziehung eines Richters zur Ausbildung von vier Patentanwaltsbewerber für den

    In diesem Rahmen kann ein Richter auch verpflichtet sein, an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses, etwa eines Stationsreferendars, mitzuwirken (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 22]; vgl. ferner Senatsurteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1986 - RiZ(R) 3/86, NJW 1987, 1198 [juris Rn. 23]; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 177]; BFH NJW 1980, 2600 [juris Rn. 12]; DGH Hamm DRiZ 1974, 232 f.; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 8; Fürst, GKÖD Bd. I T § 42 Rn. 2 [Stand: September 2021]; Papier, NJW 2001, 1089, 1090; Thomas, Richterrecht S. 150 f.; v. Zwehl, Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl., S. 106).
  • BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88

    Heranziehung eines Zivilkammervorsitzenden zur Referendarausbildung

    Allerdings handelt es sich bei der Referendarausbildung um eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG und damit um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 42 DRiG (vgl. BGH, Urt. 6.11.1986 - RiZ 3/86, DRiZ 1987, 195, 196 = NJW 1987, 1198, 1199).
  • VG Chemnitz, 16.04.2019 - 1 L 131/19
    Die bei der Geschäftsverteilung (wozu auch die Regelung des Bereitschaftsdienstes gehört, s. nur BGH, Urt. v. 06.11.1986 - RiZ (R) 3/86 - NJW 1987, 1198 [1199]; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rdnr. 136) im Rahmen der richterlichen Selbstverwaltung tätigen Präsidien der Gerichte üben insoweit die Dienstherrnbefugnisse gegenüber den Richtern aus (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007 ­ 2 BvR 1431/07 - NJW 2008, 909; VG Frankfurt, Beschl. v. 11.11.2011 ­ 9 L 3208/11.F ­ JURIS, Rdnr. 6), so dass das Präsidium im Rahmen der Fürsorgepflicht gehalten ist, auch bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte dafür Sorge zu tragen, dass dem einzelnen Richter Aufgaben nur in solchem Umfang übertragen werden, dass die pünktliche und ordnungsgemäße Erledigung bei gewissenhafter und pflichtbewusster Amtsführung erwartet werden kann (Priepke, DRiZ 1985, 281 [293]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 1 A 3306/08

    Feststellung der Verpflichtung zu einem finanziellen Ausgleich oder einer

    Es handelt sich hierbei um den Kernbereich des richterlichen Geschäfts, vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 6. November 1986 - RiZ (R) 3/86 -, NJW 1987, 1198 = juris Rn. 22, was auch der Kläger schriftsätzlich einräumt, ohne allerdings die richtigen Schlussfolgerungen hieraus zu ziehen.
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