Rechtsprechung
BGH, 06.11.1996 - XII ARZ 18/96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,13239) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gesetzliche Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung - Entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (Zivilprozeßordnung) für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Erforderlichkeit der Zustellung oder Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 33/88
Zuständigkeit für Entscheidung im isolierten Verfahren
Auszug aus BGH, 06.11.1996 - XII ARZ 18/96
Zwar handelt es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, so daß sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621 a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern - in entsprechender Anwendung - nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 33/88 - FamRZ 1988, 1160).Die Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG folgt gemäß § 11 Abs. 1 VAHRG i.V.m. § 621 Abs. 2 S. 2 ZPO aus § 45 FGG (…Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 58; vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 a.a.O.).
- BGH, 25.01.1995 - XII ARZ 1/95
Bestimmung des zuständigen Gerichts in Familiensachen der freiwilligen …
Auszug aus BGH, 06.11.1996 - XII ARZ 18/96
Dazu ist die Zustellung oder, soweit dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt, die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an alle materiell Beteiligten erforderlich (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Januar 1995 - XII ARZ 1/95 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 7). - BGH, 13.05.1992 - XII ARZ 9/92
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung des Gerichts - Rechtsnatur …
Auszug aus BGH, 06.11.1996 - XII ARZ 18/96
Im übrigen liegen auch deshalb keine rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärungen der beiden beteiligten Gerichte im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO vor, weil der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hildesheim der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt worden ist und die Weigerung des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau, die Sache zu übernehmen, sogar ein gerichtsinterner Vorgang geblieben ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 5).