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   BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97   

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https://dejure.org/1998,3724
BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97 (https://dejure.org/1998,3724)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1998 - 3 StR 511/97 (https://dejure.org/1998,3724)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1998 - 3 StR 511/97 (https://dejure.org/1998,3724)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abschleifen von gesunden Zähnen um Zahnkronen aus Gewinnsucht zu implantieren; Bewußt überhöhte Zahnarztrechnungen; Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Befangenheit; Glaubhaftmachung der Tatsache, dass das ...

  • Judicialis

    StGB § 70 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § ... 349 Abs. 2 und Abs. 4; ; StPO § 163 a Abs. 1; ; StPO § 345 Abs. 1; ; StGB § 25 Abs. 2 Nr. 2; ; GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.; ; SGB V § 13 Abs. 1; ; SGB V § 30 Abs. 1; ; GOZ § 5 Abs. 2 Satz 4; ; BGB § 615

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gegen Zahnärztin rechtskräftig

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 372
  • NStZ-RR 1999, 259
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.02.1998 - 4 StR 634/97

    Umdeutung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Antrag auf

    Auszug aus BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97
    Bleibt aber zweifelhaft, ob eine Rechtsmittelschrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist, muß zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden werden (BGHR StPO § 345 Frist 1 m.w.Nachw.).
  • LSG Niedersachsen, 14.09.1994 - L 5 Ka 33/94

    Krankenversicherung; Begleitleistungen; Sachleistung; Sachleistungsprinzip;

    Auszug aus BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97
    Eine solche war für Begleitleistungen niemals vorhanden (vgl. LSG Niedersachsen, Beschl. vom 14. September 1994 - L 5 Ka 33/94).
  • BGH, 14.01.1998 - 3 StR 617/97

    Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97
    Deshalb braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Rüge rechtsmißbräuchlich erhoben worden ist, weil die Angeklagte selbst den Ausschluß zum Schutz ihres eigenen persönlichen Lebensbereiches beantragt hatte (vgl. BGHR GVG § 171 b Unanfechtbarkeit 2).
  • BVerfG, 04.02.1993 - 2 BvR 389/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97
    Ob hier ausnahmsweise die schlichte Erklärung der Angeklagten selbst zur Glaubhaftmachung zugelassen werden kann, weil andere Beweismöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG StV 1993, 451), erscheint deswegen fraglich, weil für den Zugang von Schriftstücken bei Gericht an sich die für die Leerung der Nachtbriefkästen und die Kontrolle des Posteingangs zuständigen Gerichtswachtmeister als Mittel zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen.
  • BGH, 11.07.1997 - 3 StR 75/97

    Befangenheit wegen rechtswidriger Prozessabsprachen - Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97
    Doch kann dies letztlich offenbleiben, da ein Beruhen des Urteils auf der nichtöffentlichen Verlesung des von der Angeklagten formulierten und schriftlich überreichten Beweisantrages aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 1997 genannten Gründen denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 6 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.10.1998 - 1 StR 325/98

    Sexuelle Nötigung durch Entkleidung, Fotographie und Fesselung des Opfers; Sinn

    Auszug aus BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97
    Der Senat neigt dazu, an dieser strengen Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden nicht festzuhalten, bei dem die Angeklagte selbst nach § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG den Ausschluß beantragt hatte, deshalb die Ausschließung nach § 171 b Abs. 2 GVG für das Gericht zwingend gewesen und der Ausschließungsgrund für die übrigen Verfahrensbeteiligten und die Zuhörer im Gerichtssaal eindeutig erkennbar war (vgl. Anfrage des 1. Senats vom 20. Oktober 1998 - 1 StR 325/98).
  • BGH, 30.08.1994 - 5 StR 403/94

    Hauptverhandlung - Öffentlichkeit - Ausschließungsgrund

    Auszug aus BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht auch dann gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG angeben müssen, aus welchem Grund die Öffentlichkeit am 5. März 1997 für die Verlesung eines Beweisantrags ausgeschlossen worden ist, wenn dieser auf Grund des Verlaufs der Hauptverhandlung offenkundig war (vgl. BGHR GVG § 174 I S. 3 Begründung 3 m.w.Nachw.; zw. BGH NStZ 1994, 591).
  • BGH, 22.10.2013 - 4 StR 389/13

    Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Zeitpunkt

    Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 171b Abs. 1 und 2 GVG a.F. und § 174 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG, dass alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Gerichtssaal in der Lage sein müssen, den Ausschlussgrund eindeutig zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119 f.; Beschlüsse vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 7, und 26. Juli 2001 - 3 StR 239/01, NStZ-RR 2002, 262 - bei Becker); dies ist jedoch auch bei dem von der Vorsitzenden gewählten Verfahren der Fall.
  • BGH, 27.11.2014 - 3 StR 437/14

    Nichtöffentliche Verhandlung über den Antrag eines Zeugen auf Ausschließung der

    Die nicht öffentliche Durchführung der Ausschließungsverhandlung ist zwingende Folge des Antrags des Beteiligten, weshalb es für die Ausschließung der Öffentlichkeit insoweit keines Gerichtsbeschlusses bedarf, vielmehr ist die Anordnung des Vorsitzenden ausreichend (BGH, Beschluss vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschließungsverhandlung 1).
  • BGH, 02.05.2013 - 1 StR 137/13

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Revisionseinlegungsfrist:

    In einem solchen Fall kann nicht zugunsten des Angeklagten von einer Revisionseinlegung ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, BGHR StPO § 345 Frist 1; und vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGH NStZ 1999, 372).
  • BGH, 26.07.2001 - 3 StR 239/01

    Öffentlichkeit; Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit (Entbehrlichkeit

    Der Verstoß gegen diese formale Vorschrift führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Verteidiger offenkundig den Antrag für den Angeklagten gestellt hatte, der Ausschluß für das Gericht zwingend war (§ 171 b Abs. 2 GVG) und alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Gerichtssaal den Ausschlußgrund eindeutig erkennen konnten (vgl. BGHSt 45, 117, 119 f.; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 7).
  • OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bezeichnung des Rechtsmittels als

    Bleibt - wie hier - zweifelhaft, dass der Schriftsatz überhaupt bei Gericht eingegangen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Prozesshandlung nicht erfolgte (BGH NStZ 1999, 372/373).
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