Rechtsprechung
   BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35148
BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12 (https://dejure.org/2013,35148)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2013 - XII ZB 434/12 (https://dejure.org/2013,35148)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2013 - XII ZB 434/12 (https://dejure.org/2013,35148)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,35148) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 516 BGB, § 1374 Abs 2 BGB, § 1376 Abs 2 BGB
    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; Berechnung des Anfangsvermögens unter Berücksichtigung von nach Eintritt des Güterstandes erhaltenen Zuwendungen; Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 516, 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 2
    Zu unter Wert erworbenen GmbH-Geschäftsanteilen im Zugewinn und zur Unternehmensbewertung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung bei einem objektiven, über ein geringes Maß deutlich hinausgehenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Zuwendungsgeschäft; Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung ...

  • rewis.io

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; Berechnung des Anfangsvermögens unter Berücksichtigung von nach Eintritt des Güterstandes erhaltenen Zuwendungen; Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 516; BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1376 Abs. 2
    Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung bei einem objektiven, über ein geringes Maß deutlich hinausgehenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Zuwendungsgeschäft; Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das "äußerst vorteilhafte" Zuwendungsgeschäft im Zugewinnausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schenkung als Einkommen - und das Anfangsvermögen im Zugewinnausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unternehmensbewertung mit zeitlich begrenzten Ergebnishorizont im Zugewinnausgleich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleich und die Schenkung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    In aller Regel keine Einkünfte im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich bei Vermögenserwerb von Todes wegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    In aller Regel keine Einkünfte im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich bei Vermögenserwerb von Todes wegen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    In aller Regel keine Einkünfte im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich bei Vermögenserwerb von Todes wegen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 294
  • MDR 2014, 93
  • FamRZ 2014, 98
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86

    Begriff der Schenkung oder Ausstattung

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
    Mit der Regelung, dass eine "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Juli 1987, IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229 = FamRZ 1987, 910).

    Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (Senatsbeschluss BGHZ 101, 229, 234 = FamRZ 1987, 910, 911).

  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
    Eine solche Beweiserleichterung hat der Bundesgerichtshof bislang allerdings nur Dritten gewährt, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer Schenkung tangiert wurden, wie dies etwa bei Pflichtteilsberechtigten (BGHZ 59, 132, 136 = NJW 1972, 1709, 1710), Vertrags- oder Schlusserben (BGHZ 82, 274, 281 f. = NJW 1982, 43, 44 f.) oder bei Sozialhilfeträgern nach der Überleitung von Rückforderungsansprüchen aus § 528 BGB (BGH Urteile vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - FamRZ 1995, 479, 480 und vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94 - NJW-RR 1996, 754, 755) der Fall ist.

    Ohne eine Beweiserleichterung könnten solche Dritten ihre Rechte vielfach nicht effektiv wahrnehmen, denn sie wären - da sie außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger stehen - in den meisten Fällen nicht imstande, einen ihnen obliegenden Beweis für die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte (teilweise) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes zu führen (BGHZ 59, 132, 136 = NJW 1972, 1709, 1710).

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91

    Zugewinnausgleich bei gemischter Schenkung von Wohnungseigentum in zu

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
    Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; bei einer gemischten Schenkung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass nur ein Teil der Leistung unentgeltlich zugewendet wird, während der übrige Teil durch eine Gegenleistung abgegolten ist (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 - FamRZ 1992, 1160, 1161 mwN).

    Die eine Unentgeltlichkeit ausschließende Verknüpfung der Zuwendung mit einer Gegenleistung kann dabei nach Art eines gegenseitigen Vertrags (synallagmatisch) als auch durch Setzung einer Bedingung (konditional) oder eines bestimmten Rechtszwecks (kausal) erfolgen (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 - FamRZ 1992, 1160, 1161; BGHZ 116, 167, 170 = FamRZ 1992, 300, 301; RGZ 163, 348, 356).

  • BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78

    Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
    Der Umfang der (hier: hälftigen) Beteiligung an dem Unternehmen und der sich unter Berücksichtigung der Ertragslage ergebende Unternehmenswert bilden im Regelfall die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Wertes der Beteiligung im Zugewinnausgleich (vgl. BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 131; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 240).
  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 16/94

    Einbeziehung einer aufgrund des Todes eines Dritten zugeflossenen

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
    Zwar ist es für die durch § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerbstatbestände kennzeichnend, dass sie typischerweise in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen und auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem zuwendenden Dritten oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruhen, an denen der andere Ehegatte nicht teilhat (vgl. Senatsurteil BGHZ 130, 377, 381 = FamRZ 1995, 1562, 1563 mwN).
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
    Ein solches Vorgehen hat der Senat für die Bewertung von freiberuflichen Praxen im Rahmen des sog. modifizierten Ertragswertverfahrens grundsätzlich gebilligt (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 42).
  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
    Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. bereits Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 779).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
    Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. bereits Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 779).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 374/94

    Gegenstand einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
    Eine solche Beweiserleichterung hat der Bundesgerichtshof bislang allerdings nur Dritten gewährt, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer Schenkung tangiert wurden, wie dies etwa bei Pflichtteilsberechtigten (BGHZ 59, 132, 136 = NJW 1972, 1709, 1710), Vertrags- oder Schlusserben (BGHZ 82, 274, 281 f. = NJW 1982, 43, 44 f.) oder bei Sozialhilfeträgern nach der Überleitung von Rückforderungsansprüchen aus § 528 BGB (BGH Urteile vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - FamRZ 1995, 479, 480 und vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94 - NJW-RR 1996, 754, 755) der Fall ist.
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12
    Die Gegenleistung kann auch einen immateriellen Charakter haben (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293, 294 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGH Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08 - NJW 2009, 2737, 2738; vgl. bereits RG HRR 1931 Nr. 1752: Zuwendung eines Grundstücks an die getrennt lebende Ehefrau, um diese zur Rückkehr zu bewegen).
  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00

    Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen

  • OLG Zweibrücken, 18.01.1984 - 2 UF 104/83

    Berechnung des Zugewinnausgleiches; Ehebedingte Zuwendungen der Eltern bei der

  • BFH, 15.03.2007 - II R 5/04

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

  • BGH, 01.02.1995 - IV ZR 36/94

    Unentgeltlichkeit der Übergabe eines Hausgrundstücks in Vorwegnahme der Erbfolge

  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZR 301/02

    Darlegungs- und Beweislast des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten

  • BGH, 27.06.2001 - IV ZR 120/00

    Zuwendung eines Ankaufsrechts im Vermächtniswege; Sicherung durch Vormerkung

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08

    Auslobung einer Meisterschaftsprämie ist formfrei wirksam

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2009 - 3 U 22/09

    Geltendmachung eines nach Grund und Höhe rechtsfehlerfrei festgestellten

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18

    Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

    Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17 - NJW-RR 2018, 906 Rn. 31 mwN und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14

    Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege

    Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN).

    Vorliegend geht es indes nicht um den Veräußerungswert, sondern gemäß § 1376 Abs. 4 BGB allein um die (klassische) Bestimmung des Ertragswerts in seiner Grundform (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 37).

  • BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16

    Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der

    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN und Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 24 mwN).

    a) Das hier angewandte und von den Parteien akzeptierte Ertragswertverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Zu dieser Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode (BGH, Beschluss vom 9. November 1998 - II ZR 190/97, BGHZ 140, 35, 36; Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 35; vgl. auch BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23 mwN).

    Die Auswahl der jeweils geeigneten, mit den Gesetzen zu vereinbarenden Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1977 - II ZR 208/75, WM 1977, 781, 782; Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405; Urteil vom 7. Mai 1986 - IV b 42/85, NJW-RR 1986, 1066, 1068; Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13; Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 34).

  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin zu überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 19; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14).
  • BGH, 05.12.2018 - XII ZR 116/17

    Liquidationswert (Zerschlagungswert) als unterste Grenze des Unternehmenswerts;

    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 15 mwN und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN).

    a) Gemessen daran ist es im Ausgangspunkt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der Unternehmensbeteiligung wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht nach der Ertragswertmethode ermittelt hat, die immanent auch den ideellen Wert (Goodwill) des Unternehmens abbildet und nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN).

    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 15 mwN und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN).

    a) Gemessen daran ist es im Ausgangspunkt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der Unternehmensbeteiligung wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht nach der Ertragswertmethode ermittelt hat, die immanent auch den ideellen Wert (Goodwill) des Unternehmens abbildet und nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN).

    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 15 mwN und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN).

    a) Gemessen daran ist es im Ausgangspunkt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der Unternehmensbeteiligung wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht nach der Ertragswertmethode ermittelt hat, die immanent auch den ideellen Wert (Goodwill) des Unternehmens abbildet und nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN).

  • BGH, 28.05.2014 - XII ZR 6/13

    Gewerbemietvertrag: Nachträgliche Korrektur der bereits bezahlten

    aa) Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 19 mwN).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2017 - 9 UF 52/16

    Zugewinnausgleich: Behandlung von Geldzuwendungen; Berücksichtigung von

    Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (BGHZ 101, 229 - Rdnr. 18 bei juris; BGH FamRZ 2014, 98 - Rdnr. 26 bei juris; erkennender Senat, Beschluss vom 17. April 2014, Az. 9 UF 177/13 - bei juris; Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1376 Rdnr. 17).

    Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB trägt derjenige Ehegatte, der die angebliche Zuwendung (hier Schenkung) in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (BGH FamRZ 2014, 98 - Rdnr. 15 bei juris).

  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13

    Zugewinnausgleich: Einordnung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten;

    Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB und setzt damit eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 2005, 1660, 1661).

    Schenkungen naher Angehöriger sind nach § 1374 Abs. 2 BGB nur dann in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung des/der Beschenkten fördern sollen (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 1987, 910, 911), wie dies auf Zuschüsse zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum zutrifft.

    Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als Einkommen (weil bedarfsdeckend) oder Vermögen (weil vermögensbildend) sind der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 1987, 910; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065).

    Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer Schenkung - trägt derjenige Ehegatte, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (vgl. BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 2005, 1660, 1661), hier daher der Antragsteller, soweit er hinsichtlich der vorgenannten Schenkungen einen über den hälftigen Schenkungsanteil hinausgehenden Teil seinem Anfangsvermögen zugerechnet haben will.

  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 362/15

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger

    Zur Berücksichtigung eines aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanzierten behindertengerechten Fahrzeugs im Zugewinnausgleich (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013, XII ZB 434/12, FamRZ 2014, 98 und vom 6. Mai 2015, XII ZB 306/14, BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015, 1268).

    Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt (Senatsurteil BGHZ 101, 229 = FamRZ 1987, 910; Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 15).

    Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 26 mwN).

    Dabei werden sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigten Ehegatten vorhanden gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19

    Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13

    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich

  • OLG Celle, 28.07.2015 - 17 UF 63/15

    Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich Zahlungen aus dem Vermögen

  • BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21

    Bestimmen der Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand

  • OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 9 UF 168/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich

  • OLG Jena, 19.10.2017 - 1 UF 221/14

    Zugewinnausgleich: Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses

  • OLG Brandenburg, 05.12.2018 - 13 UF 101/13

    Zugewinnausgleich: Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte nach

  • OLG Brandenburg, 26.08.2022 - 7 W 82/18

    Gewährung einer Barabfindung nach Übertragung der Aktien von

  • AG Flensburg, 17.09.2021 - 94 F 34/21

    Abgrenzung eines Vertrags zwischen Ehegatten über eine ehebedingte Zuwendung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht