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   BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13   

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https://dejure.org/2013,33782
BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13 (https://dejure.org/2013,33782)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2013 - XII ZB 86/13 (https://dejure.org/2013,33782)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2013 - XII ZB 86/13 (https://dejure.org/2013,33782)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 S 1 VBVG, § 168 Abs 1 S 4 FamFG, § 8 JBeitrO, § 168 Abs 1 S 4 FamFG, § 292 Abs 1 FamFG
    Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Wegfall der Rückforderung aus Gründen des Vertrauensschutzes

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes bei Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

  • rewis.io

    Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Wegfall der Rückforderung aus Gründen des Vertrauensschutzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 2 S. 1; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1
    Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes bei Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Überzahlte Betreuervergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1007
  • MDR 2014, 54
  • FGPrax 2014, 25
  • FamRZ 2014, 113
  • DÖV 2014, 540
  • Rpfleger 2014, 197
  • Rpfleger 2014, 499
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Köln, 20.01.2006 - 16 Wx 203/05

    Rückforderung einer Betreuervergütung

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
    Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 17).

    Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).

    Ihr steht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu (OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 13; vgl. zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung Bach/Meyer/Höver JVEG 25. Aufl. § 2 JVEG Rn. 2.10), welcher im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO nach vorheriger Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren beizutreiben ist.

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (OLG Köln FGPrax 2006, 116 unter Berufung auf BVerwG NJW 1985, 2436, 2437; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 21; LG Detmold Beschluss vom 12. Mai 2010 - 3 T 8/10 - juris Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 30. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; vgl. auch zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung OLG Karlsruhe Justiz 1991, 208).

    In dem förmlichen Festsetzungsverfahren ist das Gericht nicht an die vorherige formlose Verwaltungsanordnung (§ 168 Abs. 2 Satz 4 FamFG) gebunden; es kann diese überschreiten oder - wie vorliegend - unterschreiten (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 230/11 - juris Rn. 14 f.; vgl. auch OLG Köln FGPrax 2006, 116).

  • LG Braunschweig, 20.12.2007 - 8 T 955/07

    Erstattung und Neufestsetzung der Vergütung eines Betreuers; Persönliche und

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
    Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 17).

    Ihr steht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu (OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 13; vgl. zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung Bach/Meyer/Höver JVEG 25. Aufl. § 2 JVEG Rn. 2.10), welcher im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO nach vorheriger Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren beizutreiben ist.

    Dabei ist der Begriff der Einwendung i.S.d. § 8 JBeitrO weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (vgl. LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 25. Februar 2003 - VII K 1/03 - juris Rn. 3).

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (OLG Köln FGPrax 2006, 116 unter Berufung auf BVerwG NJW 1985, 2436, 2437; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 21; LG Detmold Beschluss vom 12. Mai 2010 - 3 T 8/10 - juris Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 30. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; vgl. auch zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung OLG Karlsruhe Justiz 1991, 208).

  • LG Detmold, 12.05.2010 - 3 T 8/10

    Betreuervergütung - Rückforderung - Vertrauensschutz - gerichtliche Festsetzung -

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (OLG Köln FGPrax 2006, 116 unter Berufung auf BVerwG NJW 1985, 2436, 2437; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 21; LG Detmold Beschluss vom 12. Mai 2010 - 3 T 8/10 - juris Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 30. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; vgl. auch zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung OLG Karlsruhe Justiz 1991, 208).
  • LG Münster, 02.05.2011 - 5 T 126/11

    Gesetzliche Verpflichtung des Betreuungsgerichts zum Hinweis auf Formfehler in

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
    (1) Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass im umgekehrten Fall der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entsprechend § 2 VBVG ebenfalls eine Frist von 15 Monaten ab dem Schluss der jeweiligen Abrechnungsperiode des § 9 VBVG gilt (LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 995/07 - juris Rn. 19; LG Münster FamRZ 2011, 1689; LG Dessau-Roßlau BtPrax 2012, 173; Knittel Betreuungsgesetz [Stand: 1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 30).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 409/10

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
    Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 ff. und vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 16 ff.) in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass das von der Betreuerin abgeschlossene Hochschulstudium im Studiengang Chemie keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt und die von ihr absolvierten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ohne staatlich reglementierten Abschluss einer abgeschlossenen Lehre nicht vergleichbar sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119 Rn. 11 f. und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 14 ff.).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (OLG Köln FGPrax 2006, 116 unter Berufung auf BVerwG NJW 1985, 2436, 2437; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 21; LG Detmold Beschluss vom 12. Mai 2010 - 3 T 8/10 - juris Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 30. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; vgl. auch zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung OLG Karlsruhe Justiz 1991, 208).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 461/10

    Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
    Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 ff. und vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 16 ff.) in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass das von der Betreuerin abgeschlossene Hochschulstudium im Studiengang Chemie keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt und die von ihr absolvierten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ohne staatlich reglementierten Abschluss einer abgeschlossenen Lehre nicht vergleichbar sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119 Rn. 11 f. und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 14 ff.).
  • LG Detmold, 06.09.2011 - 3 T 187/11

    Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung verjähren in drei Jahren;

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
    (2) Nach anderer Ansicht unterliegt die Rückerstattung jedenfalls nicht der Ausschlussfrist des § 2 VBVG (LG Detmold NJW-RR 2012, 390, 391; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 2010 § 2 VBVG Rn. 3; jurisPK-BGB/Jaschinski 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 20; Palandt/Götz 72. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1), so dass eine gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch nach Ablauf von 15 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs möglich wäre.
  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 447/11

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
    Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 ff. und vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 16 ff.) in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass das von der Betreuerin abgeschlossene Hochschulstudium im Studiengang Chemie keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt und die von ihr absolvierten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ohne staatlich reglementierten Abschluss einer abgeschlossenen Lehre nicht vergleichbar sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119 Rn. 11 f. und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 492/12

    Betreuervergütung: Höhe des zu vergütenden Stundensatzes

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
    Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 312/11

    Berufsbetreuervergütung: Tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für die

  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 319/11

    Erhöhte Berufsbetreuervergütung: Vorliegen besonderer, für die Betreuung nutzbare

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 230/11

    Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere Kenntnisse auf Grund eines

  • BFH, 25.02.2003 - VII K 1/03

    Erinnerung; Einwendungen gegen Gerichtskostenforderung

  • BGH, 02.05.2012 - XII ZB 393/11

    Vergütungsfestsetzung für den Betreuer: Erhöhter Stundensatz wegen eines

  • BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17

    Zur Frage, ob § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters anzuwenden ist.

    Sie soll - wie die vergleichbaren Bestimmungen in den §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1835a Abs. 4 BGB - den Vormund zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer rechtzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12, ZEV 2013, 84 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007 Rn. 20; vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13, NJW-RR 2016, 129 Rn. 15; BVerfG FamRZ 2015, 2040 Rn. 15; OLG Köln FamRZ 2013, 1837, 1838 [juris Rn. 10]; OLG Naumburg Rpfleger 2012, 319, 320 [juris Rn. 13]; MünchKomm-BGB/Fröschle, 7. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1; Palandt/Götz, BGB 77. Aufl. Anh. zu § 1836 (VBVG), § 2 Rn. 1; jurisPK-BGB/Jaschinski, 8. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1).
  • BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13

    Betreuervergütung: Ausschluss der Rückforderung aus Gründen des

    Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. November 2013, XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).

    Insbesondere ist die Betreuerin durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 beschwert, da dieser u.a. die Beitreibung einer überzahlten Vergütung in Höhe von 156 EUR im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 7 mwN).

    Auch wenn der Rechtspfleger, der für die gerichtliche Festsetzung funktional zuständig ist, den Vergütungsantrag im vorangegangenen vereinfachten Verwaltungsverfahren überprüft und für richtig befunden hat, ist er grundsätzlich nicht daran gehindert, die Vergütung im gerichtlichen Verfahren anderweitig festzusetzen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

    dd) Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der Landeskasse auf Rückerstattung einer überzahlten Betreuervergütung nicht um einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, sondern um einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch, welcher nach seiner Festsetzung durch förmlichen Beschluss im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO beizutreiben ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 15 mwN).

    Sie kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Staatskasse selbst treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 19 f. unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/7158 S. 27 und S. 22 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB).

    Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 22 ff. mwN).

    (2) Demzufolge kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 25 mwN).

    Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auferlegt, die kostenrechtlichen Interessen der Landeskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls genießt das Vertrauen in den Bestand der getroffenen Regelung Vorrang (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31).

    Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 32 mwN).

  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 135/18

    Zur Frage, ob Umgangspflegern eine Vergütung für von ihnen durchgeführte

    b) Einer Rückforderung überzahlter Vergütung des Umgangspflegers kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Umgangspflegers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113).

    Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 ff.).

    Zum einen hat das Oberlandesgericht die Grundsatzentscheidung des Senats vom 6. November 2013 (XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113) in Bezug genommen.

    Diese Frage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 mwN und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 ff.).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 493/14

    Betreuervergütung: Zulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten

    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f. mwN).

    Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 18.12.2018 - 3 StR 270/18

    Betrug (Vermögensschaden bei Zahlungen an einen nicht qualifizierten

    Die Zahlungen auf eine Nichtschuld bewirken einen Schaden in entsprechender Höhe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11, NJW 2013, 401, 403); sie sind vom Leistungsempfänger aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1008; KG, Beschluss vom 10. September 2015 - 1 Ws 47/15, juris Rn. 8; vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, § 818 Abs. 2 BGB) zurückzugewähren.
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 106/19

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: Berücksichtigung des Vertrauens auf

    aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f.).

    Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31 f. und vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 19 f.).

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZB 563/14

    Vergütung des Berufsbetreuers: Nutzbare Fachkenntnisse durch ein Zusatzstudium

    Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013, XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).

    Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24).

    In diesem Fall wäre schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 25 mwN).

    Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil der vom Betreuer geltend gemachte Vertrauenstatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der im Senatsbeschluss vom 6. November 2013 (XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 29 ff.) gegebenen Hinweise bedarf.

  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 65/18

    Betreuervergütung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Berufsfreiheit; Rückwirkung;

    Die Vergütung für Betreuungsleistungen wird (u. a.) auf Antrag des Betreuers gemäß § 292 Abs. 1 i. V. m. § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG durch Beschluss des Gerichts oder gemäß § 292 Abs. 1 i. V. m. § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 FamFG im Wege des sogenannten vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens (z. B. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 -, Rn. 17, juris, vom 18. Februar 2015 â??- XII ZB 563/14 -, Rn. 22, juris, vom 6. November 2013 â??- XII ZB 86/13, Rn. 14, juris) bestimmt.

    Zwar ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu vermuten, dass sie als Berufsbetreuerin ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 â??- XII ZB 86/13, Rn. 30, juris).

    Anders als in Fällen, in denen bereits für den konkret in Rede stehenden Zeitraum eine Vergütung (nach formloser Festsetzung) an den Betreuer ausgezahlt worden ist und eine darauf folgende förmliche Festsetzung als Grundlage für eine Rückforderung des überzahlten Betrages im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs dient (so bei BGH, Beschluss vom 6. November 2013 â??- XII ZB 86/13, juris), was die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Betreuers wesentlich verstärkt, hat die Beschwerdeführerin die von ihr eingeplanten Einkünfte hinsichtlich des Betreuungszeitraums 2017 vor der Änderung der Rechtsauffassung seitens des Amtsgerichts noch nicht erhalten und konnte sie daher auch noch nicht verbrauchen.

  • LG Aachen, 20.02.2019 - 3 T 2/19
    Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 I 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich - auf Grundlage eines öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs - zurückgefordert werden (BGH NJW-RR 2016, 129; NJW 2014, 1007).

    Demzufolge kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (BGH NJW-RR 2016, 129; NJW 2014, 1007).

    Daher kann eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum rückgefordert werden (BGH NJW 2014, 1007).

    Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - durch die zunächst erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich war, da es nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers entsprach, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (BGH NJW-RR 2016, 129; NJW 2014, 1007).

  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19

    Ausschluss der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung unter Gesichtspunkt

    Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).

    bb) Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Herabsetzung der Betreuervergütung das Vertrauen des Betreuers in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist, hat der Senat im Ausgangspunkt daran angeknüpft, dass ein Betreuer grundsätzlich dann mit einer späteren Änderung der im Verwaltungswege erfolgten Auszahlungsanordnung rechnen muss, wenn er die förmliche Festsetzung seiner Vergütung nicht selbst beantragt hatte (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 29).

  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 151/13

    Berufsbetreuervergütung: Vergütungserhöhung für staatlich anerkannte

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZB 634/17

    Mit Beschluss aus dem Jahre 1999 war entschieden worden, dass dem Betreuer der

  • LG Arnsberg, 24.09.2020 - 5 T 158/20

    Zur Rückforderung einer Betreuervergütung

  • AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09

    Voraussetzungen für die Vergütung des mittleren Stundensatzes von 33,50 EUR i.R.

  • LG Hagen, 30.04.2019 - 3 T 128/193
  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 442/20

    Anspruch eines Umgangsbegleiters auf Festsetzung von Vergütung und

  • LG Arnsberg, 23.07.2018 - 5 T 66/18

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung eines Berufsbetreuers hinsichtlich

  • BGH, 21.05.2014 - XII ZB 98/14

    Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Erhöhter Stundensatz wegen des

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 252/13

    Betreuervergütung: Stundensatzerhöhung für einen DDR-Diplomlehrer

  • LG Arnsberg, 07.02.2022 - 5 T 265/21

    Betreuervergütung eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs (FH)

  • LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung eines Berufsbetreuers hinsichtlich

  • LG Kleve, 27.06.2016 - 4 T 363/15

    Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung der

  • AG Marsberg, 19.12.2017 - 2 XVII 45/11

    Festsetzung einer höheren Betreuervergütung; Rückforderung von überbezahlten

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 10 W 89/16

    Rückforderung überzahlter Sachverständigenvergütung

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2021 - 2 Ws 78/21

    Besonders schwieriger Obduktionsfall kein Regelfall bei Vergütung nach JVEG ;

  • LG Rostock, 13.08.2014 - 3 T 196/13

    Betreuervergütung: Zulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten

  • LSG Baden-Württemberg, 04.05.2021 - L 10 KO 3483/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rückforderung überzahlter

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2021 - 3 WF 3/21

    Vergütungsansprüche eines Vormunds Rückforderung von geleisteten Zahlungen

  • AG Marsberg, 20.12.2017 - 2 XVII 45/11

    Festsetzung einer höheren Vergütung eines Betreuers; Rückforderung überbezahlter

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2022 - 3 WF 3/21

    Vergütung und Aufwendungsersatz eines Vormunds Rückforderung von geleisteten

  • LG Leipzig, 23.02.2015 - 1 T 755/14
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