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   BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14   

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https://dejure.org/2014,51318
BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14 (https://dejure.org/2014,51318)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2014 - I ZB 38/14 (https://dejure.org/2014,51318)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2014 - I ZB 38/14 (https://dejure.org/2014,51318)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Flugkosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Flugkosten

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung; Erstattungsfähigkeit von Kosten des unterbevollmächtigten Terminsvertreters - Flugkosten

  • verkehrslexikon.de

    Anwaltskostenerstattung für Flugreisen

  • IWW

    § 247 BGB, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Flugreise eines Rechtsanwalts zur zeitsparenden Terminswahrnehmung

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Kosten des Unterbevollmächtigten bis zu 110 Prozent erstattungsfähig

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Kosten des Unterbevollmächtigten bis zu 110 Prozent erstattungsfähig

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung; Erstattungsfähigkeit von Kosten des unterbevollmächtigten Terminsvertreters - Flugkosten

  • ra.de
  • rabüro.de

    Zur Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung und zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des unterbevollmächtigten Terminsvertreters

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattung der Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten bis zur Höhe von 110 % der fiktiven (Flug-)Reisekosten des Hauptbevollmächtigten

  • BRAK-Mitteilungen

    Flugkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Flugreise eines Rechtsanwalts zur zeitsparenden Terminswahrnehmung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flugkosten

  • datenbank.nwb.de

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung; Erstattungsfähigkeit von Kosten des unterbevollmächtigten Terminsvertreters - Flugkosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann sind Flugkosten erstattungsfähige Reisekosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Flugkosten des Rechtsanwalts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattung für den Unterbevollmächtigten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Erstattung der Flugkosten von Prozessbevollmächtigten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Erstattung der Flugkosten von Prozessbevollmächtigten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Höhe der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten bei Beauftragung zur Terminwahrnehmung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Flugkosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Höhe der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten bei Beauftragung zur Terminwahrnehmung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Frage der Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch Rechtsanwalt ist Zeitersparnis zu berücksichtigen - Weitere wichtige Umstände sind Höhe der Mehrkosten und Bedeutung des Rechtsstreits

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 8
  • NJW-RR 2015, 761
  • MDR 2015, 547
  • GRUR 2015, 509
  • FamRZ 2015, 1021
  • VersR 2015, 909
  • MIR 2015, Dok. 036
  • AnwBl 2015, 529
  • AnwBl Online 2015, 297
  • Rpfleger 2015, 425
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
    Flugkosten werden erstattet, wenn die dabei entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 = RPfleger 2008, 279).

    Für die Prüfung, ob die Mehrkosten einer Flugreise außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, kommt es außer auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis an (BGH, NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 f.).

    In Anwendung dieser Kriterien hat der Bundesgerichtshof den Ansatz von Flugkosten für die Erstattung fiktiver Reisekosten in einem Fall abgelehnt, in dem die Höhe der Flugkosten 240% der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrags erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 654 Rn. 10, 14).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
    Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2010 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901).

    Die Partei und ihr Hauptbevollmächtigter können bei der Entscheidung darüber, ob ein Unterbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt wird, die zu veranschlagenden Reisekosten, etwa im Hinblick auf Fahrt- und Termindauer, nicht sicher voraussehen (BGH, NJW 2003, 898, 901).

  • BGH, 10.07.2012 - VIII ZB 106/11

    Kostenausgleichsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7; Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8, mwN).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2888 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, GRUR 2014, 607 Rn. 5 = NJW-RR 2014, 886 - Klageerhebung an einem dritten Ort; BGH, NJW-RR 2014, 763 Rn. 9).

  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7; Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8, mwN).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2888 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, GRUR 2014, 607 Rn. 5 = NJW-RR 2014, 886 - Klageerhebung an einem dritten Ort; BGH, NJW-RR 2014, 763 Rn. 9).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZB 39/13

    Reisekostenerstattung: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts unter

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2888 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, GRUR 2014, 607 Rn. 5 = NJW-RR 2014, 886 - Klageerhebung an einem dritten Ort; BGH, NJW-RR 2014, 763 Rn. 9).
  • KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07

    Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
    Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532).
  • OLG Hamburg, 03.03.2010 - 4 W 249/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Flugreise- und

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
    Da aber stets mit einer - auch kurzfristigen - Verlegung eines Gerichtstermins gerechnet werden muss, darf ein Flugpreistarif in der Economy Class gewählt werden, der die Möglichkeit zur kurzfristigen Umbuchung des Flugs gewährleistet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2010 - 4 W 249/09, juris; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 828, 830 = RPfleger 2014, 106; aA OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 6 W 20/14, juris).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattung der Kosten des unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
    Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532).
  • OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Höhe der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten bei

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
    Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532).
  • OLG Brandenburg, 09.09.2013 - 6 W 77/13
    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
    Da aber stets mit einer - auch kurzfristigen - Verlegung eines Gerichtstermins gerechnet werden muss, darf ein Flugpreistarif in der Economy Class gewählt werden, der die Möglichkeit zur kurzfristigen Umbuchung des Flugs gewährleistet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2010 - 4 W 249/09, juris; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 828, 830 = RPfleger 2014, 106; aA OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 6 W 20/14, juris).
  • OLG Zweibrücken, 06.05.2014 - 6 W 20/14

    Erstattungsfähigkeit von Flugkosten des Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung

  • OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtzulassung

  • OLG Celle, 20.03.2014 - 2 W 57/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten; Begrenzung durch die

  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO unter B II 2 c; vom 6. November 2014 - I ZB 38/14, NJW-RR 2015, 761 Rn. 16 f.; vom 30. August 2022 - VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 19).
  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall erst dann anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um mehr als 1/10 überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - I ZB 38/14, NJW-RR 2015, 761 Rn. 17; vom 10. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter II 2 c).
  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um mehr als 1/10 überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - I ZB 38/14, NJW-RR 2015, 761 Rn. 16 f.; vom 30. August 2022 - VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 19; vom 9. Mai 2023 - VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 12; jeweils mwN).
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15

    Eingeschränkte Erstattungsfähigkeit von Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

    Das setzt jedoch voraus, dass die infolge der Wahl dieses Beförderungsmittels entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (ständige Rspr. des BGH, vgl. den Beschluss vom 6. November 2014 I ZB 38/14, AnwBl 2015, 529).

    In seinem Beschluss vom 6. November 2014 I ZB 38/14 (a. a. O.) hat er andererseits entschieden, dass die Nutzung eines Flugzeugs bei einer damit verbundenen Zeitersparnis von vier Stunden nicht unverhältnismäßig sei, wenn die Kosten der Flugreise diejenigen einer Bahnreise zwar um 58, 5 % - und damit erheblich - überstiegen, der Wert der Sache aber mit 30.000 EUR etwa das 15-fache der für die Vergleichsberechnung mit rund 2.000 EUR angesetzten Flugreise betrage.

    Der vom Erinnerungsgegner außerdem in Bezug genommene Beschluss des BGH vom 6. November 2014 I ZB 38/14 ist für den Streitfall deshalb nur eingeschränkt ergiebig, weil die Kostenrelationen im dortigen Verfahren andere waren.

  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

    Eine Vergleichsrechnung ("110% - Grenze" im Sinne der BGH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 06.11.2014 - I ZB 38/14; Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11; Hansens, RVGreport 14, 373 ff.) ist hier nicht anzustellen, weil auch bei Wahrnehmung des Verhandlungstermins in München durch die in Köln ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst deren Reisekosten nur in Höhe fiktiver Reisekosten eines Anwaltes an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zuerkannt würden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17); dies aus folgenden Gründen:.
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von im Heimatland des Schutzrechtsinhabers

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, GRUR 2015, 509 Rn. 9 - Flugkosten).
  • OLG Köln, 12.07.2017 - 17 W 87/17

    Umfang der Erstattung der Kosten eines Verkehrsanwalts

    Den Streit, ob bei Überschreitung der 10 %-Grenze nur bis zu 100 % der fiktiven Kosten des Verfahrensbevollmächtigten zu erstatten sind oder ob auch hier die 110 %-Grenze gilt, das heißt die Kosten des Terminsvertreters bis zur Höhe der fiktiven Kosten des Verfahrensbevollmächtigten zuzüglich eines Aufschlags von 10 % auf die Reisekosten zu erstatten sind, hat der BGH (NJW-RR 2015, 761) nun dahingehend entschieden, dass der zweiten Ansicht zu folgen ist.
  • BPatG, 28.06.2019 - 1 Ni 18/14
    Für einen Kurzstreckenflug sind nur die Kosten der Economy Class erstattungsfähig (vgl. BGH, B. v. 6.11.2014 in der Sache I ZB 38/14, GRUR 2015, 509 ff; OLG Brandenburg, B. v. 9.9.2013 in der Sache 6 W 77/13, veröffentlicht in Juris; OLG Stuttgart, B. v. 10.3.2010 in der Sache 8 W 121/10, MDR 2010, 898 sowie OLG.
  • OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 18 W 166/16

    Erstattungsfähigkeit von Flugkosten für Prozessbevollmächtigten

    Dabei darf auch ein Flugpreistarif in der Economy Class gewählt werden, der die Möglichkeit zur kurzfristigen Umbuchung des Flugs gewährleistet, da stets mit einer - auch kurzfristigen - Verlegung eines Gerichtstermins gerechnet werden muss, (vgl. BGH, Beschluss v. 6.11.2014 - I ZB 38/14, NJR-RR 20145, 425 ff.; OLG Hamburg, Beschluss v. 3.3.2010 - 4 W 249/09, zit. n. juris; OLG Brandenburg, Beschluss v. 9.9.2013 - 6 W 77/13, NJW-RR 2014, 828).
  • LG Landshut, 09.10.2015 - 33 T 2522/15

    Festsetzung von Kosten eines auswärtigen Anwalts

    Die Kosten der Flugreise sind in vorliegendem Fall in vollem Umfang erstattungsfähig, da sie nicht außer Verhältnis zu einer Bahnfahrt der 1. Klasse stehen (zuletzt BGH, GRUR 2015, 509), die Beklagte muss sich auch nicht auf etwaige low-budget-Angebote verweisen lassen.
  • AG Wipperfürth, 26.03.2021 - 9 C 245/19

    Gebührenrecht

  • BPatG, 23.12.2019 - 6 Ni 10/15
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