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   BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41194
BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18 (https://dejure.org/2018,41194)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2018 - 4 StR 226/18 (https://dejure.org/2018,41194)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2018 - 4 StR 226/18 (https://dejure.org/2018,41194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Ablehnung eines minder schweren Falles des Totschlags

  • rewis.io

    Schriftliche Erklärung des Angeklagten in Hauptverhandlung kein Urkundenbeweis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1159
  • NStZ 2019, 168
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Bamberg, 29.05.2018 - 3 OLG 130 Ss 30/18

    Anforderungen an die Rüge der Ve4wertung von nicht förmlich in der

    Auszug aus BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18
    Die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten birgt vielmehr die Gefahr eines Verstoßes gegen § 261 StPO (vgl. LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 174 (für eine Erklärung des Angeklagten); BGH, Beschluss vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 (für das Schreiben eines Zeugen); OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 3 OLG 130 Ss 30/18, juris (für Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin)).
  • BGH, 22.11.1988 - 1 StR 559/88

    Bestellung von Waren, obwohl der Besteller weiss, dass er nicht genügend

    Auszug aus BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18
    Die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten birgt vielmehr die Gefahr eines Verstoßes gegen § 261 StPO (vgl. LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 174 (für eine Erklärung des Angeklagten); BGH, Beschluss vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 (für das Schreiben eines Zeugen); OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 3 OLG 130 Ss 30/18, juris (für Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin)).
  • BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08

    Einlassung durch Verlesung einer vorbereiteten Erklärung (Abweichung zwischen

    Auszug aus BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18
    Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich - wie es hier der Fall war - der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und - unnötigerweise - als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349).
  • BGH, 10.11.2008 - 3 StR 390/08

    Verlesung eines richterlichen Protokolls (Verteidigererklärung;

    Auszug aus BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18
    Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich - wie es hier der Fall war - der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und - unnötigerweise - als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349).
  • BGH, 27.02.2007 - 3 StR 38/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (zu Protokoll gereichte Erklärung des

    Auszug aus BGH, 06.11.2018 - 4 StR 226/18
    Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich - wie es hier der Fall war - der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und - unnötigerweise - als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises, sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349).
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