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BGH, 06.11.2018 - 5 StR 203/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 206a StPO
Einstellung des Verfahrens gegen den verstorbenen Angeklagten - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 206a StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 64 StGB, § 301 StPO
- Wolters Kluwer
Entscheidung über die Kosten eines Verfahrens wegen versuchter schwerer Brandstiftung nach Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Angeklagten nach der Verurteilung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 206a; StPO § 467 Abs. 1
Entscheidung über die Kosten eines Verfahrens wegen versuchter schwerer Brandstiftung nach Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Angeklagten nach der Verurteilung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.01.2008 - 5 StR 470/07
Verfahrenseinstellung nach Tod des Angeklagten
Auszug aus BGH, 06.11.2018 - 5 StR 203/18
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 470/07, NStZ-RR 2008, 146). - BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13
Verfahrenseinstellung bei Tod des Angeklagten (Tragung der Revisionskosten und …
Auszug aus BGH, 06.11.2018 - 5 StR 203/18
Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).